Abnahmeverweigerung

Diskutiere Abnahmeverweigerung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; vorweg: Die Abnahmergelungen sehe ich ähnlich wie die Vorredner. Hier ist der BL vermutlich im Recht. ...auf den vorigen Seite war noch ein...

  1. #21 matula, 23.03.2006
    Zuletzt bearbeitet: 23.03.2006
    matula

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    vorweg: Die Abnahmergelungen sehe ich ähnlich wie die Vorredner. Hier ist der BL vermutlich im Recht.
    ...auf den vorigen Seite war noch ein interessanter Aspekt, wobei mir allerdings nicht klar war, inwieweit dieser juristisch zu verwerten ist:

    Offensichtlich hat der BL ja bewußt die Abnahme verzögert (im erlaubten 12tage-Rahmen) da unmittelbar nach dem Einbau bereits weitere Arbeiten beauftragt waren. Die absehbare Beschädigungsgefahr wollte dieser ganz offensichtlich während der Restarbeiten auf den Treppenbauer abwälzen. Der BL wußte also, dass die Treppe mit großer Wahrscheinlichkeit in der Zeit bis zur Abnahme beschädigt wird und wollte diese Gefahr nicht übernehmen. Vielleicht hat er sogar diese Arbeiten extra in den 12 Tage Zeitraum hineinverlegt, damit er das Risiko nicht tragen muss (ich glaub das nennt man "arglist", oder!?). Allein daraus könnte sich ein rechtswidriges Verhalten konstruieren lassen.

    Unstrittig ist ja wohl auch anscheinend, dass die Beschädigungen nach dem Einbau erfolgt sind - das impliziert zumindest der Vorwurf "Hättest Du die Stufen halt besser schützen müssen". D.h. es wurde zugegeben, dass der Treppenbauer die Beschädigungen nicht zu vertreten hat - wie ja auch sein Zeuge, der SV bestätigen kann!

    Das hat auf die Abnahme vermutlich keinen Einfluss. Könnte sich daraus nicht ein Schadensersatzanspruch geben den BL bzw. den Folgehandwerkern ergeben???

    Das gilt natürlich nur, wenn derTreppenbauer sich nicht verpflichtet hat, die Stufen besonders ("über" VOB) zu schützen...ansonsten verstehe ich nicht, warum der Treppenbauer verpflichtet sein soll die Treppe einzupacken - der Fensterbauer packt seine Fenster doch auch nicht in Watte, falls jemand einen Hammer durchwerfen will - das Einpacken in mehr als Pappe ist m.E. ein Service der Treppenbauer. Er kann doch nicht für jegliche Folgebautätigkeit gerade stehen, oder?



    Noch was: ich vermutete, dass das Problem beim Gewerk "Treppe" systemimmanent ist. Deshalb werden sich dazu bestimmt deutsche Gerichte damit befasst haben. Vielleicht lohnt es sich nach Vergleichs/Musterurteilen zu suchen um mit der Argumentationshilfe eine Einigung zu erzielen, die beiden dienlich ist.
     
  2. #22 Olaf (†), 23.03.2006
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    Ja

    das würde mich dann auch interessieren.
    Wobei eine Entscheidung relativ wenig aussagt: Der nächste Richter kann das schon wieder völlig anders sehen.

    Den Zinnober kenn ich zur Genüge: Fenster eingebaut und dann rückt eine mehr oder minder qualifizierte Putzertruppe an: Kratzer im Rahmen, verdreckte Beschläge, ramponiertes Glas....
    Ich bilde mir ein, hier muss der Putzer doch für den Schutz sorgen, oder? Hab ich auch noch nie Schwierigkeiten gehabt, wenn ich die Kosten dem AG in Rechnung gestellt hat, der holte die sich immer vom Putzer.
    Dann geistert mir in der Erinnerung rum, dass Teilabnahmen zu erfolgen haben, bevor andere Gewerke zu Gange sind. Aber nix genaues weiß ich jetzt auch nicht. Mein Standpunkt ist im Moment, dass sich entweder der AG die in Nutzungnahme anrechnen lassen muss oder aber den Schutz der Treppe (für welche Beanspruchung) hätte mit ausschreiben müssen. Kostet ja schließlich und der Schlosser wusste ja bei der Ausschreibung gar nicht, was da noch kommt.
    Nutzt aber alles nichts, da der AG am längeren Hebel, sprich am Geldhahn sitzt und der Schlosser somit auf dem Schlauch.
    Ich würde den "Mangel" beseitigen, den Werklohn kassieren und anschließend die Instandsetzung in Rechnung stellen und darum streiten. Senkt vor allem die Gerichtskosten, weil der Streitwert nicht so hoch ist.
     
  3. Eric

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    Darauf kommt es nicht an und ist daher unerheblich. Das Gewerk muß im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei ist.

    Es ist, wie es ist und wie ich es dargestellt habe. Alles andere ist Stochern im Nebel mit der langen Stange.
     
  4. #24 Hundertwasser, 28.03.2006
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    Eins würde mich noch interessieren (neben dem Ausgang eventueller Rechtsstreitigkeiten):
    Ist der Handwerker dazu verpflichtet, sein Gewerk unter allen Umständen vor jeglicher Beschädigung zu schützen? Könnte man sich mit dem Hinweis, Folgehandwerker können das Gewerk zerstören hier nicht aus der Haftung bringen? Als Maler haben wir oft das Problem das Türzargen nach dem Lackieren wieder beschädigt/verunreinigt werden, z.B. durch Kabel die "ums Eck" gezogen werden".
    Müsste hier dann vor Arbeitsaufnahme an den fraglichen Bauteilen der Hinweis an den Bauherrn erfolgen das ein Schutz des eigenen Gewerkes hier nicht möglich ist außer durch z.B. Absprerren der entsprechenden Räume. Also ähnlich wie z.B. die Gewährleistung abgelehnt wird bei Mängeln der Vorgewerke?
     
  5. Bruno

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    Der Gedanke hat was. Hier der § 4.3 VOB/B:

    Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

    Man müsste demnach Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung vortragen, z.B. gegen den Einbau der Treppe wenn und so lange Folgehandwerker darüber laufen.

    Andere Alternative: Schutz der Leistung durch großräumiges Absperren, im Fall der Treppe durch Unbenutzbarmachen. Da könnte man den AG schon in Zugzwang bringen.
     
  6. #26 Hundertwasser, 28.03.2006
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    So ähnlich habe ich mir das vorgestellt.
    Gruß nach Datschiburg
     
  7. #27 Steffelmuc, 17.11.2006
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    Wer ist verantwortlich für Schutz der Treppe/Treppenstufen

    Hallo,

    wenn ich es richtig verstanden habe ist der AN für den Schutz der Treppe bzw. Treppenstufen verantwortlich.

    Unter Architekt ist da anderer Meinung:

    Die VOB differenziert zwischen dem einfachen Schutz der Leistungen (=Nebenleistung die nicht zu vergüten ist) und dem besonderen Schutz von Bauteilen, die besonders beansprucht werden. Dieser besondere Schutz ist eine besondere Leistung, die extra zu vergüten ist. Bei den Zimmerer- und Holzbauarbeiten ist als besondere Leistung, die dann nach DIN 18299 gesondert zu vergütenn ist, der Schutz von Treppen genannt. Siehe dazu Auszug aus DIN 18334

    Was ist davon zu halten? Wer ist jetzt für den Schutz der Holztreppe bis zur Abnahme verantwortlich, AG also wir oder Auftragnehmer)?

    Danke und Gruesse


    Stephan
     
  8. #28 Hundertwasser, 17.11.2006
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    Verantwortung AN
    Bezahlung AG

    Denk ich mal.
     
  9. Bruno

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    Ich bin der gleichen Meinung. Dass der eine leisten muss um den geschuldeten Gesamterfolg zu erzielen (hier: besonders schützen), schließt nicht aus, dass der andere extra dafür bezahlen muss wenn die Position im LV fehlt (hier: Schutz der nicht mehr eine einzukalkulierende Nebenleistung ist).
     
  10. #30 VolkerKugel (†), 17.11.2006
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    ... isses :konfusius .
     
  11. Eric

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    Ich würds aus dem Stehgreif wie folgt sehen:

    Daß der AN seine Leistung bis zur Abnahme schützen muß, ergibt sich bereits aus den allgemeinen Regeln über die Leistungs- und Vergütungsgefahr. Denn die Leistung muß im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein. Der AN muß also neu erstellen bzw. nachbessern, wenn seine Leistung bis zur Abnahme von Dritten zerstört oder beschädigt wird. Er hat dann aber gegen den AG einen Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger ( sofern der denn zu ermitteln ist ).

    Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob der AN für die Schutzvorrichtungen eine Vergütung verlangen kann. Insoweit gilt: Vergütung erhält der AN nur für Leistungen, für die eine Vergütung ( von Anfang an oder aber während der Vertragsausführung ) vereinbart worden ist oder für die sich aus Gesetz oder z.B. VOB/B § 2 Nr.5 ff eine Vergütung ergibt. Die Abgrenzung " Nebenleistung " ( = grundsätzlich in der Vergütung enthalten ) und " Besondere Leistung " ( = Abschnitt 4.2 der jeweiligen DINs ) hilft insofern zunächst nicht weiter.

    Insofern wird man differenzieren müssen. " Normalschutz " ( hier Abdeckung der Holzstufen gegen gewöhnlich zu erwartende Schäden = Begehen usw. ) sind in der Vergütung eh enthalten. Kommt der AG auf die Idee, die Leistung besonderen Gefahren auszusetzen, dann hat der AN Hinweispflichten nach § 4 Nr.3 VOB/B beim VOB-Bauvertrag oder nach dessen Rechtsgedanken beim BGB-Bauvertrag ( z.B. AG kommt auf die Idee, die Holztreppenstufen bereits vor den Verputzarbeiten verlegen zu lassen ). Verletzt der AN die Hinweispflichten, dann haftet er. Kommt er der Hinweispflicht nach, kann er mit dem Hinweis angeben, daß ( wenns den überhaupt machbar ist ) besondere Schutzvorkehrungen erforderlich sind und diese als " besondere Leistungen " vom AG zu vergüten sind. Zugleich fordert er den AG zur Erteilung einer Weisung auf. Bis zum Eingang der Weisung wird nichts ausgeführt. Problem behoben!

    Der BGH hat übrigens dazu vor kurzem eine Entscheidung erlassen. Hatte ich anderweitig schon mal angeführt. Komm jetzt nur nicht mehr ad hoc drauf.

    Nachtrag: BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04

    nachzulesen unter Angabe des Aktenzeichens und des Urteilsdatums unter: www.bundesgerichtshof.de
     
  12. Bruno

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  14. #34 Steffelmuc, 18.11.2006
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    Hallo,

    ihr seid echt super. Das sind wirklich gute und fundierte Antworten.
    Danke an alle.

    Gruesse

    Stephan
     
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