Aufrüstpflicht - ab wann greift sie?

Diskutiere Aufrüstpflicht - ab wann greift sie? im Elektro 1 Forum im Bereich Haustechnik; Frage mit der Bitte um Antworten, die belastbar belegt werden können. Elektroanlage Bestand. Teilweise PE und N getrennt, teilweise PEN...

  1. #1 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Frage mit der Bitte um Antworten, die belastbar belegt werden können.

    Elektroanlage Bestand. Teilweise PE und N getrennt, teilweise PEN (klassische Nullung).
    Analge an sich intakt. ABER: Einige Abdeckungen von Steckdosen und Lichtschaltern sind defekt, Ersatz gibts nicht mehr, die Einsätze müssen also mit erneuert werden.
    Ist das schon ein Eingriff in die Eltanlage, die die Nachrüstung eines FI für die betroffenen Anlagenteile erforderlich macht (ich will nicht über die Sinnhaftigkeit streiten) oder kann das unter Erhalt der alten Anlage erfolgen.
    Gibts Unterschiede zwischen PE + N und PEN?
    Ob die Nachrüstung jetzt über Einzeldosen mit integriertem FI oder über eine neue Verkabelung erfolgt, sei mal dahin gestellt, dass ist eine schlichte Kostenabwägung.

    Oderf andersrum - ab wann greift die Nachrüstpflicht.
     
  2. Julius

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    Das reine Ersetzen der Geräteeinsetze löst keine Nachrüstpflicht aus, da es sich weder um eine Änderung noch um eine Erweiterung der Anlage handelt.
    Stattdessen ist dies eine reine Instandsetzung (Ersetzung von beschädigten/defekten Betriebsmitteln durch gleichartige).

    Voraussetzung (wie immer):
    Anlage entspricht ansonsten den zur Errichtungszeit gültigen Bestimmungen und es hat keine Nutzungsänderung stattgefunden.
     
  3. Julius

    Julius

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    Deswegen gibt es insoweit auch keinen Unterschied zwischen TN-C ("PEN") und TN-C-S ("N, PE").

    Nachrüstpflicht greift:
    1) wenn die Anlage schon nicht den bei Errichtung geltenden Bestimmungen entspricht (egal, ob von Anfang an oder durch spätere insoweit unzulässige Änderungen)
    2) Nutzungsänderung
    3) Erweiterungen und wesentlichen Änderungen der Anlage
    und
    4) in Sonderfällen immer (z.B. zwingende Ersetzung vorhandener Kragensteckdosen alter Norm)
     
  4. R.B.

    R.B.

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  5. #5 Pruefhammer, 31.10.2015
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    Wie bekannt sein sollte stellen VDE-Richtlinien keine Gesetze da, wie im Link von Ralf aber dargestellt werden diese aber in Streit und Schadenfällen als Referenz herangezogen. Im Schadenfall können dem Elektriker straf und zivilrechtliche Verfolgung drohen sollte es zu Sach oder Personenschaden gekommen sein und der Schaden wäre vermieden worden bei Einhaltung der VDE-Vorschriften. Beachtet ein Elektriker die VDE nicht bei Ausführung seines Auftrags, dann kann der AG u.U. die VDE gerechte Ausführung verlangen, da das Werk dann auch ohne gesonderte Vereinbarung nicht einem Werk üblicher Güte entspricht.
    Es gab hier auch vor einiger Zeit mal einen Link, da ging es ganz speziell um diese Frage was zu tun ist, wenn klassische Nullung vorliegt und die Anlage z.B. um eine Steckdose erweitert werden soll. Bestandschutz greift dann streng genommen nicht mehr und die neu zu errichtende Steckdose muss ihren FI haben. Das kann z.B. über eine entsprechende Steckdosen-FI Kombi erreicht werden. Ist dann zwar eine etwas groteske Situation, dass z.B. bei zwei Steckdosen in einem Raum die eine FI geschützt ist und die andere mal gerade die klassische Nullung als Schutzmaßnahme aufweist, aber VDE-gerecht wäre es.
     
  6. R.B.

    R.B.

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    Sie können auch über den Vertrag für den Netzanschluss und die TAB vereinbart sein.

    Ein Eli der das ignoriert kommt ganz schnell in Erklärungsnot, erst Recht wenn es zu einem Schadensfall kam. Er könnte dann versuchen so zu argumentieren, dass er trotz Abweichung den gleichen bzw. vergleichbaren Sicherheits"standard" erreicht hat, aber hier einen Nachweis zu führen dürfte nicht ganz einfach werden. Das hängt auch von der Abweichung ab die er zu vertreten hat. In den meisten Fällen dürfte er seinen Hals nicht aus der Schlinge kriegen.
     
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