Gewährleistung maschinelle und elektronische Anlagenteile

Diskutiere Gewährleistung maschinelle und elektronische Anlagenteile im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Nur, dass der Architekt kein Vertragspartner in dem Sinn der Diskussion hier ist Das ist er gegenüber dem Ausführenden / Auftragnehmer nie,...

  1. #21 Skeptiker, 10.11.2015
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    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Das ist er gegenüber dem Ausführenden / Auftragnehmer nie, sondern allenfalls Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.

    Kommt jetzt noch Deine Aufzählung der zahlreichen offensichtlichen Vorteile von Bauverträgen nach BGB gegenüber der VOB oder kannst Du Deine Behauptung doch nicht belegen?


    mit skeptischen Grüßen!
     
  2. Ludolf

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    Tut mir leid, ich hab's immer noch nicht verstanden...
    Was genau ist jetzt missverständlich?
     
  3. #23 Kalle88, 10.11.2015
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    Man kann nicht VOB/B vereinbaren und dann nach BGB handeln. Die Formulierung ist einfach unpraktikabel, da irreführend. Entweder vereinbare ich den Standard nach VOB/B also 4 Jahre oder abweichend 5 Jahre aber eben nicht gemäß BGB. Für ein Vertragsrecht muss ich mich schon entscheiden. Das ist missverständlich.
     
  4. Ludolf

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    Aha, danke dir, Kalle.
    Wäre für mich jetzt eher ein Formfehler.
    Was er möchte, ist für mich eigentlich klar.
     
  5. #25 Kalle88, 10.11.2015
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    Der Formfehler würde aber eine rechts Ungültigkeit nach sich ziehen. Wobei ich denke, dass es sich nicht um ein Formfehler handelt. Manfred Abt hatte die richtige Formulierung schon zitiert, damit sie Gültigkeit innerhalb der VOB/B hat.
     
  6. Ludolf

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    Naja, es ging ja um "missverständlich".
    Wie verstehst du denn den Satz

    "Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der VOB/B 5 Jahre gemäß BGB"

    ?
     
  7. #27 wasweissich, 10.11.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ist ungefähr so wie : die kuh ist vier jahre alt . in einem jahr ist es ein fünfjähriges schaf ....


    "Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der regelfrist der VOB/B 5 Jahre [D]gemäß BGB"[/D]
     
  8. #28 Kalle88, 10.11.2015
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    Das VOB/B zwar gilt hier aber gegen das BGB und seine Vereinbarungen ausgehebelt werden soll. Was anderes steht da eben auch nicht. Ein Formfehler besteht in einer Handlung z. B. mündlich, statt schriftlich oder ähnliches. Das hier ist kein Formfehler, einfach nur eine sehr irreführende Formulierung. Problem ist dann, dass die Formulierung dazu beiträgt das die Absprache eben nicht gilt. Für den TS also weiterhin nur 4 Jahre gelten.
     
  9. Ludolf

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    Jaja, nicht alles, was hinkt...

    Die Definition für "Formfehler" kenne ich auch anders.

    Ich schließe daraus, ihr wißt es auch nicht, oder war meine Eingansfrage schon mißverständlich?
     
  10. #30 Manfred Abt, 11.11.2015
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    Tut mir auch leid, ich konnte es nicht besser erklären, dachte das wäre eindeutig.

    Josef hat das dann m.E. aber doch noch etwas präziser formuliert:
     
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