Wasserschaden vor Abnahme Neubau-Wohnung

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  1. #1 jand110, 07.11.2015
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    Liebes Bauexpertenforum,

    es geht um den Kauf einer Neubau-Wohnung (Erstbezug). Aktuell werden letzte Baummaßnahmen umgesetzt.
    Montag findet eine Vorbegehung statt, 4 Wochen später (50.KW) ist die Übergabe geplant.

    Gestern Abend rief mich die Projektleitung an, in der Wohnung über uns, sei es durch einen Küchenbauer zu einem Wasserschaden vor ca. 2 Wochen gekommen. Sanierungsarbeiten (Lufttrockner) wurden wohl schon laufen. Das Aumaß des Schadens ist mir noch nicht bekannt.

    Mal abgesehen davon, dass ich es unverschämt finde, mich als Käufer so spät zu informieren, stellt sich für mich die Frage, wie verhalte ich mich am sinnvollsten und welche Bedingungen sollte ich für die Wohnungsübergabe stellen und einfordern.

    Ich habe vor mir schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Wasserschaden durch eine qualifizierte Person nach aktuellem technischem Stand saniert wurde.

    Hat jemand Erfahrungen oder Tips, wie ich mich vor Projektleitung und Bauunternehmer verhalten soll?
    Bin für jeden Ratschlag dankbar, da ich totaler Laie bin.

    Vielen Dank.
     
  2. #2 Skeptiker, 07.11.2015
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    Du erwirbst von einem Bauträger?


    mit skeptischen Grüßen!
     
  3. #3 jand110, 07.11.2015
    jand110

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    Richtig. Der Kaufvertrag ist mit dem Bauträger abgeschlossen.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 07.11.2015
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    Welche Maßnahmen meinst Du denn ergreifen zu müssen, welche Bedingungen stellen zu müssen?

    Entweder der Wasserschaden begrenzt sich auf die obere Wohnung, dann betrifft er Sondereigentum des Eigentümers über Dir und das Gemeinschaftseigentum. Bei beidem kannst Du nix vom BT verlangen oder mit ihm vereinbaren, denn das geht Dich nix an!
    Sondereigentum = dessen Eigentümer
    Gemeinschaftseigentum = Verwalter

    Wenn bei Dir Gemeinschaftseigentum geschädigt wurde (z.B. Putz an Decke/Wand naß), dann hast Du das auch nicht mit dem BT, sondern dem Verwalter zu bekaspern!
    Sollte Sondereigentum von Dir (z.B. Tapeten) beschädigt sein, geht das den BT auch nix an, wenn nicht (was unwahrscheinlich ist) der Küchenbauer in seinem Auftrag tätig war!
    Das geht entweder an die Gebäudeversicherung -> Verwalter oder die Haftpflicht von Eigentümer und/oder Küchenbauer.
     
  5. #5 jand110, 07.11.2015
    Zuletzt bearbeitet: 07.11.2015
    jand110

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    Vielen Dank für Deine schnelle Antwort und Einschätzung.

    Als Käufer einer neuen Wohnung habe ich Anspruch auf eine mängelfreie Übergabe. Der Wasserschaden stellt für mich einen solchen dar ( ich geh davon aus, dass er meine Wohnung betrifft).
    Das Wasser kann ja in der Aussenwand, Dämmung etc. sein. Liege ich den falsch, dass ich vom Verkäufer diesen Nachweis erwarten kann.
    Das muss doch in meinem Verständnis ordentlich saniert werden.
    Ansonsten darf ich mich später um die Folgeschäden kümmern?
    Der Bauträger wird es dann auf den Küchenbauer schieben und der wiederum auf den Bauträger.
    Ich hab eben Sorge, wenn ich erstmal meine Unterschrift bei der Übergabe auf das Papier vom Bauträger gesetzt habe, dass das Thema dann durch ist.
     
  6. R.B.

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    An sich liegst Du da falsch, denn Aussenwand, Dämmung sind ja nicht DEIN Eigentum sondern Gemeinschaftseigentum. Ein Schaden an der Außenwand wäre also zuerst einmal ein Gemeinschaftsproblem. Folglich wäre zuerst einmal zu prüfen, ob durch den Wasserschaden in der Wohnung über Dir überhaupt Dein (zukünftiges) Eigentum betroffen ist. Ist das nicht der Fall, dann kannst Du Dich entspannt zurücklehnen.

    Muss schon, je nach Schaden, aber so lange es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, bist Du außen vor. Das muss dann über die Gemeinschaft, repsektive den von ihr eingesetzten Verwalter gehen.

    Nö, so lange Dein Eigentum nicht betroffen ist, kann Dir das egal sein. Es könnte Dich als Mitglied der Gemeinschaft treffen, aber das wäre ein anderes Thema.

    Möchtest Du die Abnahme alleine, also ohne fachlichen Beistand, durchziehen? Wer hat bisher den Bau fachlich begleitet, also derjenige der Deine Interessen zu vertreten hatte (damit meine ich nicht irgendeinen Bauleiter o.ä. der vom BT beauftragt war). Evtl. könnte man ja denjenigen gewinnen damit er sich die Sache mal genauer anschaut und klärt, in wieweit Dein Eigentum bzw. Du betroffen bist.
     
  7. #7 jand110, 08.11.2015
    jand110

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    Vielen Dank für Eure Beiträge. Ich hab somit schon mal mehr Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeiten.
    Morgen werde ich dann erstmal in Erfahrung bringen, um welchen Schaden es überhaupt geht und ob inwieweit die Wohnung betroffen ist. Fachlicher Beistand wird dabei sein.

    Skeptisch macht mich natürlich, dass das Bauunternehmen nach Bekanntwerden des Wasserschadens weder Bauträger noch Käufer informiert hat.
     
  8. #8 Pruefhammer, 08.11.2015
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    einiges ist mir hier immer noch unklar: neben der Frage was denn durch den Wasserschaden konkret beschädigt wurde, ist auch zu fragen, wie denn nun die Situation in der oberen Wohnung ist bzw. war zum Zeitpunkt des Schadens. In wessen Auftrag hat der Küchenbauer gearbeitet? War die Wohnung oben schon verkauft bzw. abgenommen? Ich denke, der Küchenbauer war im Auftrag des zukünftigen Eigentümers tätig, die Wohnung noch nicht übereignet. Somit hat der BT einen Anspruch an den Küchenbauer, da er dessen Eigentum geschädigt hat. Die Wohnung des TE steht auch noch nicht in dessen Eigentum, das kommt ja noch, demnach hat m.E. der TE einen Anspruch an den BT- wenn sein zukünftiges Eigentum- geschädigt wurde bzw. Anspruch auf Übergabe eines mangelfreien Werks. Der BT muss das Werk mangelfrei übergeben, ggf. nachbesseren, der BT kann dann auf den Küchenbauer zurückgreifen.
     
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