Beschränkung der Gewährleistung zulässig / üblich?

Diskutiere Beschränkung der Gewährleistung zulässig / üblich? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir bauen nach BGB Vertrag (eigentlich) mit dem Bauträger ein Haus. Der Vertrag ist voller Tücken (Stichworte: fiktive Abnahme,...

  1. #1 geekfreak, 14.11.2015
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    Hallo,

    wir bauen nach BGB Vertrag (eigentlich) mit dem Bauträger ein Haus. Der Vertrag ist voller Tücken (Stichworte: fiktive Abnahme, Schiedsgutachterregelung, Gewährleistung).
    Konkret geht es um das Thema Gewährleistung. Im Vertrag steht folgender Passus:

    Die Gewährleistungsansprüche verjähren fünf Jahre ab Abnahme. Ausgenommen sind Holzanstriche im Außenbereich sowie bewegliche Teile (Verschleiß), alle Elektrobetriebenen Teile am Gebäude wie Lüftungs-Klappen, Rückstauklappen, Heizungsbrenner und ähnliches.
    Für Anstriche an Außenfläche, Holz, Putz, Metall usw. gelten 2 Jahre Gewährleistung, da Anstriche der Wartung Pflege unterliegen.

    Nicht falsch verstehen: ich will keine Rechtsberatung. Mein Anwalt sagt, wir sollen zusehen, dass wir das aus dem Vertrag streichen. Aber was ich mich frage ist, was dieser Satz in der Praxis wirklich bedeutet. Also nehmen wir mal an, ich habe Setzrisse und will diese nach 2 Jahren bemängeln, dann fällt das doch hierunter, oder?

    Ist das eigentlich gängige Praxis? Würde mich über Empfehlungen / Erfahrungen freuen.
    Danke
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 14.11.2015
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    Das ist im Einfamilienhausbau nicht gängige Praxis.

    Mach das, was dein Anwalt sagt. Sieh zu, dass die einschränkende Klausel gestrichen wird. Das birgt im Falle eines Mangels viel zu viel Streitpotential. Wenn die Firma da nicht einlenkt, such dir eine andere Firma.

    Wenn ich das schon lese. "Bewegliche Teile (Verschleiß). Viel zu ungenau. Wenn du danach einen Mangel am Türscharnier hast, der nichts mit Verschleiß zu tun hat, fangen die Diskussionen an.

    Elektrobetriebene Teile? Also soll jedes elektrische Garagentor und jeder elektrische Rolladen einer Verjährung von nur 2 Jahren unterliegen? Na, vielen Dank. Ich würde mich darauf auf keinen Fall einlassen. Wenn die das nicht in Gänze streichen, hätten die mich persönlich als Kunden verloren.

    Nein, das würde da nicht darunter fallen, aber trotzdem ... siehe oben.
     
  3. #3 geekfreak, 14.11.2015
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    Wow...okay verstehe! Jetzt wird mir grade die Tragweite bewusst. Das war mir so nicht klar! Was in dem Zusammenhang auch genannt wird, ist eine Schiedsgutachterregelung eintritt, wenn wir einen Mangel rügen, die aber diesen nicht akzeptieren. Demnach soll ein Gutachter zu unseren Kosten beauftragt werden. Und sie wollen unbegrenztes Nachbesserungsrecht. Uns ist klar, dass das gegen das BGB Gesetz verstößt. Was uns wundert: Der Bauträger hat einen sehr guten Ruf, alle sind begeistert von der Qualität. Aber da passt das ja gar nicht dazu. Auch Bezahlung der Gewerke bei Beginn...man müsste sich ja absichern...sonst könnte der Bauherr ja ewig nicht zahlen und man würde das Geld nicht sehen.

    Wir haben gerade kein gutes Bauchgefühl, obwohl deren Ruf gut ist.
     
  4. #4 Gast036816, 14.11.2015
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    Gast036816 Gast

    oder man sucht sich einen anderen vertragspartner.

    wenn ich deine anderen themen lese, dann ist das mehr als notwendig!!!
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 14.11.2015
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    Auch solche Klauseln sollten gestrichen werden.
     
  6. #6 geekfreak, 14.11.2015
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    Ja ihr habt recht! Ich frage mich nur, wie dieser Vertragstext zum gute Ruf passt. Man sagte uns, dass der Vertrag auch für Geschäfte mit Städten hergenommen wird. Vermutlich wollte man sich die Arbeit mit 2 Verträgen ersparen.
     
  7. #7 stockstadt, 14.11.2015
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    Es sollte euch eher suggerieren, dass sogar eure Stadt unterschreibt und ihr nicht so rumzicken sollt

    Es gibt einen schönen Zahlungsplan in der Makler- und Bauträgerverordnung. Danach haben wir gezahlt .. das war selbstverständlich
    Ist in eurem Vertrag der 5% Sicherheitsbehalt geregelt??
    Ich verstehe bei den vielen Themen zu unseriösen Zahlungsplänen im Forum einfach nicht, warum BT immer wieder dieses Fass aufmachen und Streit/Unbehagen aufkommen lassen.

    Dein BT scheint auch zu der Spezies gehören ... die Gewährleistungs- und Zahlungsplanthemen würden mich gehen lassen.

    Wer hat dir von dem guten Ruf erzählt??
     
  8. #8 Gast036816, 14.11.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    so so, sagte man euch!

    öffentlich rechtliche auftraggeber lassen sich auf solche regelungen nicht ein. da gibt es eigene umfangreiche verträge in den ämtern. da kann niemand mit eigener sülze vorsprechen.
     
  9. #9 geekfreak, 14.11.2015
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    Den guten Ruf haben wir von verschiedensten Bauherren aus erster Hand erhalten. Hier bauen viele mit der Fa. xyz, mittelständischer Betrieb, finanziell sehr gut aufgestellt. Auch jmd. nach 7 Jahren war zufrieden. Deshalb wundere ich mich. Sicherheitseinbehalt haben wir reinnehmen lassen...vor 10 Jahren wurde die Bauleistungsbeschreibung vom Verband privater Bauherren geprüft und ausgezeichnet. Allerdings ist die uns vorliegende Datum 2012. Tja dann müssen wir nochmal in die Bütt! Interessant, das mit den öffentlichen Verträgen...



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  10. #10 stockstadt, 14.11.2015
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    Das würde mich schon nerven ...

    Ich hatte bei meiner Suche einige Bauträgergespräche, die ich abgebrochen habe, weil die hanebüchene Klauseln/Zahlungspläne in den Verträgen hatten

    Wenn ich bei deinen Gesprächen sehe, dass der BT die Gewährleistung einschränken will, einen seltsamen Zahlungsplan hat und erst nach Aufforderung den Sicherheitsbehalt gewährt .... und dann auch noch fachlich beim kfw70- Thema "unklar" ist ...... dann passe gut auf und lasse dir den problemlosen Zugang zur Baustelle eines eigenen Bauleiters in den Vertrag schreiben
     
  11. #11 geekfreak, 14.11.2015
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    Irgendwie habe ich das Gefühl, jeder BT hat diese oder andere Klauseln drin... naja eines ist klar, wir setzen jetzt alles auf eine Karte: entweder sie gehen darauf ein, oder sie haben 8 Monate Zeit umsonst investiert. Wir auch, ja - aber wir haben wenigstens noch was dabei gelernt.
     
  12. #12 Inkognito, 14.11.2015
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    Inkognito Gast

    Vielleicht sagt her Wortmann noch was dazu, aber im Zweifel würde ich auf mehrfach verwendete AGB-ähnliche Verträge setzen. Alles was da drin den sog. AGB-Gesetzen widerspricht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt kann man notfalls per Gerichtsverfahren für ungültig erklären lassen.

    Das funktioniert meines Wissens allerdings nicht bei einem individuell ausgehandelten Vertrag oder einem Standardvertrag, an dem Klauseln gestrichen/geändert wurden. Insofern würde ich bei solchen Verträgen eigentlich schon zwingend einen Baurechtsanwalt gegenlesen lassen.
     
  13. #13 geekfreak, 15.11.2015
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    Okay, danke. Ich spreche mal mit dem Anwalt.
     
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