Genehmigungsfreistellung / Baugenehmigung

Diskutiere Genehmigungsfreistellung / Baugenehmigung im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, bin erst seit kurzem in der Baubranche tätig und deshalb jetzt wahrscheinlich eine recht einfache Frage. In den meisten Fällen gibt...

  1. #1 grafixl, 17.11.2015
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    Hallo, bin erst seit kurzem in der Baubranche tätig und deshalb jetzt wahrscheinlich eine recht einfache Frage.



    In den meisten Fällen gibt es ja einen Bebauungsplan und der schreibt ja vor, wie gebaut werden soll/muss damit ich das Genehmigungsfreistellungsverfahren anwenden kann.



    In wie weit kann man vom Bebauungsplan abweichen, bzw. wie finde ich heraus was mir noch genehmigt werden kann.



    Ist hier die Bauvoranfrage der einfachste Weg?
     
  2. R.B.

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    Wäre hier nicht die Landesbauordnung der richtige Weg? Also dort nachschauen, welche Vorhaben verfahrensfrei sind.
     
  3. #3 Scoundrel, 17.11.2015
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    Ich glaube dem TE geht es nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben?

    Er meint ein Kenntnisnahmeverfahren auch Gehnemigungsfreistellung genannt.

    Ich weiß, dass dies zumindest in BW seit 1. März 2015 beim Kenntnahmeverfahren keinerlei Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen vom Bebauungsplan mehr möglich sind.

    Das ganze kannst du in der LBO deines Bundeslandes nachlesen.
     
  4. #4 grafixl, 17.11.2015
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    Das bedeutet ich muss mich (falls ein Bebauungsplan vorhanden ist) an den Bebauungsplan halten.

    Beispiel:
    im Bebauungsplan befindet sich die Garage links gesehen vom Haus, ich würde Sie gerne aber rechts davon haben?
    ist das dann nicht möglich?
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 17.11.2015
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    Für Bayern gilt § 58 Absatz 2 BayBO:
    ------------------------------------------------------------------------------------
    (2) Nach Abs. 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
    1. 1.
    es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,
    2. 2.
    es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, (…)
    -----------------------------------------------------------------------------------------

    Danach gibt es den Vorteil der Genehmigungsfreistellung nur, wenn man von den Festsetzungen des B-Plans nicht abweicht.
    Bei uns in Sachsen-Anhalt ist die Formulierung etwas anders. Dort heißt es „wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen und Befreiungen erteilt sind.“
    Bei uns ginge es also, wenn man vorher nach § 31 BauGB einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gestellt hat und diesen auch genehmigt bekommt.

    Dieser Zusatz fehlt bei euch in Bayern. Wie das aber bei euch in der Praxis gehandhabt wird (vielleicht trotzdem wie bei uns), weiß ich leider nicht. Wäre schön, wenn einer der bayerischen Architekten und Ingenieure mal etwas dazu sagen könnte.
     
  6. #6 Scoundrel, 17.11.2015
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    Einfach mal den Bebauungsplan lesen. ;) Die Einzeichnungen der Garagen im zeichnerischen Teil sind ja meist nur ein Beispiel.

    Es gibt auch im Bebauungsplan Freistellungen von Festsetzungen (z.B.: Die EFH darf grundsätzlich unterschritten werden/Abweichungen der EFH von +/- xx cm sind zulässig).

    Und ein Bebauungsplan muss vorhanden sein, wenn der Bauplatz in Bayern liegt. Siehe Post von Ralf Wortmann.

    Ansonsten wäre es ja immer noch möglich einen normalen Bauantrag zu stellen. Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, wäre halt vorab zu prüfen, ob dort überhaupt gebaut werden darf...
     
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