Fehlerhaftes WDVS - Sanierung

Diskutiere Fehlerhaftes WDVS - Sanierung im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe folgende Situation. Wir haben vor 4 Jahren gebaut und so richtig ans Tageslicht gekommen ist die Sache erst, als wir...

  1. #1 bodendecke2004, 03.12.2015
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    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Situation. Wir haben vor 4 Jahren gebaut und so richtig ans Tageslicht gekommen ist die Sache erst, als wir seltsame dunkle Flecken auf der Fassade bekommen haben. Nun haben wir einen mineralischen Putz und siloxanverstärkte Farbe, so dass eigentlich dies nicht sein sollte. Dann nahm ein befreundeter Maler das Sysem in Augenschein und entdeckte Mängel wie nicht versiegelte Fensterbänke, nicht durchgängige APU-Leiste, sowie fehlerhafter Aufbau der Dämmung. Diese müsste gemäß DIN bis auf das Gleitenstück der Fensterbank geführt werden und nicht davor. Da ich immer eine zweite Meinung höre, habe ich einen Sachverständigen für WDVS das System sichten lassen. Die Mängelliste ist beachtlich und sehr umfangreich. Er hat mir geraten hier tätig zu werden. Jetzt muss ich wahrscheinlich gegen den GU vorgehen, da ich auf die Fassadenfirma ansonsten keinen Zugriff habe.

    Aber was mich wesentlich mehr interessiert wäre die Abstellung dieser Mängel. Wir reden hier von jedem Fenster und der bereits erwähnte Handwerker mit 25 Jahren Erfahrungen in Bereich WDVS hat unmissverständlich gesagt, dass die Fassade komplett runter geschliffen werden muss. Das wäre ein großer Schaden, den ich wahrscheinlich nur mittels Baurechtler durchsetzen kann.

    Ist das wirklich so, dass hier das gesamte Dämmsystem runter geschliffen werden muss, oder gibt es Alternativen? Über einige Ratschläge wäre ich sehr dankbar, bzw. ich würde mich über Erfahrungsberichte sehr freuen. Ich bin in diesem Bereich absolut kein Fachmann.

    Beste Grüße
    Bod
     
  2. uban

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    Fotos?
    Abnahme ist vor 4 Jahren sicherlich erfolgt?
    Was ist der Schaden, Ist die Gewährleistung abgelaufen (VOB oder BGB Vertrag)?
    Was sagt denn der Anwalt nach Prüfung des Vertrags?

    Sanieren? Es ist schwierig eine Putzfassade nur stellenweise auszubessern, da kann es schon notwendig werden dass die betroffene Seite komplett neu verüutz werden muss (nachdem die Anschlüsse an den Fenstern nachgebessert wurden).
     
  3. #3 bodendecke2004, 04.12.2015
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    VOB Vertrag, der allerdings nach Aussage Jurist nicht komplett gilt. Daher hätten wir eine Chance, da fünf Jahre nicht um sind. Abnahme spätestens bei Einzug, naja, ich hätte es eh nicht erkennen können. Nächste Woche kommt die Pfuscherfirma, dummerweise kann ich gegen die nicht vorgehen, sondern muss gegen Bauunternehmer vorgehen. Das passt mir gar nicht, da der in Ordnung ist. Hoffe, dass der seinen Auftragnehmer an die Hammelbeine packen kann. Wie auch immer, ich rechne mit einer juristischen Auseinandersetzung ....
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 04.12.2015
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    In meinen Fällen lief es bislang bei erheblichen Mängeln immer darauf hinaus, dass das WDVS einmal rundherum komplett neu gemacht werden musste, es sei denn, es waren kleiner Mängel, wie nicht fachgerecht verschlossene Fugen, die nachgearbeitet werden konnten.

    Wenn der Umfang der Reparaturarbeiten nicht ganz klar ist, wäre der im hinblick auf Prozesskosten sicherste, wenn auch langwierigst Weg, über deinen RA ein selbständiges Beweisverfahren zu beantragen. Das hemmt die Verjährung und klärt erstmal die Vorfrage, ob die von dir behaupteten Mängel vorliegen, wie sie zu beseitigen sind und was das voraussichtlich kostet. Der GU wird seinem Sub in einem solchen Verfahren normalerweise den Streit verkünden, es sei denn, der Sub hat einen (wirksamen) VOB-Vertrag und haftet gegenüber dem Sub nur 4 Jahre.

    Die Alternative ist die Beauftragung eines guten privaten Sachverständigen, der diese Fragen vorher klärt und dann die von ihm ermittelten Mängelbeseitigungskosten als Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme oder als Schadensersatz einzuklagen.

    All das natürlich erst, nachdem dem GU eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, die er ungenutzt verstreichen ließ. Das mit der angemessenen Frist ist bei der derzeitigen Witterung so eine Sache.
     
  5. #5 bodendecke2004, 05.12.2015
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    Vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten. Ich habe als Visualisierung 2 Fotos beigefügt. Der bereits involvierte Sachverständige (öffentlich bestellt und vereidigt) spricht von schweren Mängeln. Kann der GU gegen diesen Fusch nichts machen, auch wenn der VOB-Vertrag (also 4 Jahre) bereits "verjährt" ist? Das System ist nicht nach DIN (siehe Fotos), da die Dämmung nicht ausreichend angebracht wurde. Das betrifft fast alle Fassaden, daher bin ich mir nicht sicher, ob wir uns mit einem Flickwerk zufrieden geben sollten. Ich habe ein wenig Bedenken hinsichtlich der auf uns zurollenden Kosten in Vorleistung, da meine Rechtsschutz hier nicht einspringt.

    Grüße
    Bod
     

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  6. #6 Ralf Wortmann, 05.12.2015
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    Fachlich kann ich dazu nichts sagen, da halte ich mich zurück, weil das unsere technischen Experten hier viel besser beurteilen können.

    Dein GU kann (und muss) auch dann die Mängel beseitigen, wenn seine eigenen Ansprüche gegen den Sub verjährt sind. Das muss er dann eben selbst machen lassen und selbst bezahlen. Selbst Schuld würde ich sagen, wenn er mit seinem Sub (falls es denn so sein sollte) VOB/B mit 4 Jahren vereinbart, aber übersieht, dass die VOB/B-Vereinbarung mit dem Bauherren unwirksam ist. Da fehlt es eben im kaufmännisch-rechtlichen Bereich und er muss Lehrgeld bezahlen.

    Da du die Prozesskosten natürlich selbst bezahlen musst, solltest du gemeinsam mit deinem RA erörtern, ob für den Fall eines Prozesses der sicherste Weg eines Selbständigen Beweisverfahrens vorgeschaltet werden sollte. Insbesondere dann, wenn der GU recht solvent erscheint und keine Insolvenzanzeichen erkennbar sind, wäre das sinnvoll. Oft lenkt der GU auch ein, wenn das gerichtlich bestellte Gutachten vorliegt und bietet die Mängelbeseitigung an.
     
  7. #7 bodendecke2004, 05.12.2015
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    Verstehe ich das richtig, dass Baupfusch (wenn es denn so ist) auch nach VOB/B verjähren kann und hier nicht eine 10 Jahresfrist gilt? Dann wäre der eigentliche Pfuscher nicht mehr zu belangen? Das wäre katastrophal, da die Subfirma wirklich "Mist" gemacht hat.
     
  8. Lebski

    Lebski Gast

    Nach Ablauf der Gewährleistung ist es vorbei, ja.

    Die theoretische Möglichkeit darüber hinaus stellt hohe Anforderungen an die Beweise dafür und dürfte hier auf keinen Fall möglich sein.
     
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