Mängel geklebte Vorhangfassade - Schlussrechnung

Diskutiere Mängel geklebte Vorhangfassade - Schlussrechnung im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo Forumsexperten, ich würde mich freuen, wenn jemand einen Tipp für nachfolgende Problematik hat: Wir haben vor ca. 14 Tagen die...

  1. Cosmos

    Cosmos

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    Hallo Forumsexperten,

    ich würde mich freuen, wenn jemand einen Tipp für nachfolgende Problematik hat:

    Wir haben vor ca. 14 Tagen die Vorhangfassade (Steinplatten geklebt auf Unterkonstruktion) abgenommen.
    Daraufhin wurde die Schlussrechnung abzüglich Anteil für die Gewährleistungsbürgschaft gestellt. Soweit alles in Ordnung.

    Nun haben sich aber unterdessen in den letzten Tagen (wahrscheinlich aufgrund der Temperaturen) einige Platten gelöst bzw. weisen mittlerweile teilweise Höhendifferenzen auf – bedeutet eine Platte zur anderen sitz teils 3-4mm dichter an der Fassade, wodurch ein optischer Mangel entsteht. Siehe beigefügte Bilder.

    Folgende Fragen werfen sich auf:
    a.) Welche Schwankungen / Abweichungen in Millimeter müssen wir nach VOB oder anderen Normen akzeptieren?

    b.) Kann aufgrund dieser erst „nachträglich“ eingetretenen Punkte die Schlussrechnung um mehr als die Bürgschaft reduziert werden – solange bis die Punkte behoben wurden. Welche Gründe / Argumentation wäre möglich und sind rechtlich anerkannt?

    c.) Die notwendigen Korrekturen hat der AN fürs Frühjahr 2016 (aufgrund der notwendigen Außentemperaturen fürs Verkleben) auch angeboten. Allerdings hört man von einigen Seiten von einer angespannten finanziellen Situation, so dass ich nicht bin, wenn ich heute komplett zahle, ob in einigen Monaten die Nachbesserungen noch durchgeführt werden. Dir Bürgschaft würde Nachbesserungen wahrscheinlich nur zum Teil decken.

    d.) Gibt es hierfür andere Möglichkeiten eines sicheren Zahlungsausgleiches (neben der Bürgschaft) der mir einen Zugriff ermöglicht (z.B. ähnlich Paypal), sofern es die Firma bis zum Abschluss der Nachbesserung nicht mehr gibt? Grundsätzlich möchte ich nämlich das Geld schon anweisen, da ansonsten die angespannte Situation beim Auftragnehmer nicht besser wird und ich deshalb das Fass auch nicht zum Überlaufen bringen möchte.

    Über hilfreiche Tipps wäre ich dankbar.

    Vielen Dank schonmal im Voraus und allen einen schönen 3. Advent
     

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  2. #2 Gast036816, 13.12.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du kannst die kosten der mängelbeseitigung berechnen lassen und das 2-fache zur sicherheit einbehalten. die kostenaustellung mit dem hinweis des 2-fachen einbehalts solltest du dem auftragnehmer mitteilen. ob das nach abnahme soweit zulässig ist, sollte erst ein anwalt klären.
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 13.12.2015
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    Doch, das gilt auch nach der Abnahme.

    Es gilt § 641 Absatz III BGB:

    "Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten."

    Soweit der Textauszug. Die Bürgschaft braucht dafür nicht angegriffen zu werden. Die kannst du für etwaige spätere Mängel in petto behalten. Die Summe der Gewährleistungsbürgschaft reduziert auch nicht die Summe deines Zurückbehaltungsrechts.
     
  4. Cosmos

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    Danke schonmal für die ersten Antworten.

    @ Herr Wortmann: Wenn der Vertrag u.a. maßgeblich nach VOB vergeben wurde mit Hinweis, dass sich die Rangfolge der Grundlagen wie folgt bestimmt:

    1. Leistungsangebot vom XXX
    2. Freigegebene Ausführungsplanung
    3. Verdingungsunterlagen VOB/B VOB/C (DIN-Normen VOB/C)
    4. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme
    5. BGB

    gilt dann Ihre Antwort unverändert oder hebelt die VOB diese Passage aus?


    Viele Grüße
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 13.12.2015
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    Nein, auch dann gilt die Antwort, denn § 641 Abs. 3 BGB gilt auch für den VOB/B-Bauvertrag.
     
  6. #6 Gast036816, 13.12.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die ursache der versätze sollte genau untersucht werden. gut sieht das nicht aus, ich finde es bedenklich, wenn die wandbekleidung verklebt wird. ich bevorzuge da lieber hinterschnittanker. funktioniert nicht unbedingt bei jedem stein.

    weiter solltest du prüfen oder prüfen lassen, ob die seitlichen schnittkanten so bleiben können oder ob eine nachbehandlung vertraglich geschuldet ist.
     
  7. Cosmos

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    Guten Morgen,

    @ Rolf: laut Angebot / Vertrag ist eine Nachbehandlung der Schnittkanten nicht vereinbart. Ist dies außer aus optischen Gründen denn notwendig?

    Kann jemand noch etwas zu den erlaubten Toleranzen sagen? Gemäß meiner Recherchen sind wohl max. 2mm noch im Rahmen. Gilt dies auch für Fassaden? Ansonsten hätte ich ein paar Stellen, die darüber hinaus gehen.
     
  8. #8 Gast036816, 14.12.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ob dies nur aus optischen gründen notwendig wird, hängt auch vom material ab z. b. material offenporig, feuchtigkeitseintritt, frostbeständigkeit .....

    toleranzen müssen im vertrag vereinbart werden.

    hast du eine zustimmung im einzelfall bei der zuständigen bauaufsicht für deine geklebte wandbekleidung beantragt und erhalten?
     
  9. Cosmos

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    Hallo Forumsmitglieder,
    Hallo Experten,

    ich brauche nochmal eure Hilfe.
    Der Hausbau ist soweit abgeschlossen und alles bis auf die Fassade ist tadellos gelaufen. Bezüglich Fassade hatte ich mich ja hier schonmal gemeldet. Mittlerweile haben sich weitere Platten einseitig gelöst bzw. sind nicht mehr vollständig fest (wurden geklebt).

    Wir haben das Gewerk im Dezember 2015 (gemeinsam mit der Bauleitung) abgenommen und bereits damals auf einige wenige Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Erst im Nachhinein haben sich dann insgesamt 7 Platten gelöst und weitere in den „Fluchten“ verschoben. Daraufhin habe ich 4000,- Euro brutto von der Gesamtrechnung (ca. 13.500,- Euro brutto) einbehalten. Zudem habe ich bereits eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 1350,- Euro brutto erhalten, welche allerdings auch für andere Leistungen mit greift (z.B. Bodenbeläge innen).

    Nun ist es so, dass ich vom Auftragnehmer Nachbesserung verlange (bisher telefonisch) – er aber sagt, er bessert erst nach und gewährleistet, wenn ich ca. weitere 3000,- Euro bezahle. Mir stellt sich nun die Frage was ich tun soll? Der AN lässt diesbezüglich nicht mit sich reden.

    Über Ratschläge und Tipps würde ich mich freuen.

    Danke im Voraus
    Cosmos
     
  10. Cosmos

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    Hallo,

    Niemand hier, der noch einen guten Tipp hat?
     
  11. #11 Inkognito, 05.07.2016
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Die Experten sind aufgrund des neuen Betreibers in ein anderes Forum abgewandert.

    Was mich interessieren würde wäre die Zulassung für das geklebte Fassadensystem, da kann ich ehrlich gesagt kaum dran glauben.
     
  12. Robson

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Mängel geklebte Vorhangfassade - Schlussrechnung

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