Ist ein Bauträgerverpflichtet, Bauunterlagen zu übergeben und wenn ja: Welche?

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  1. maxl81

    maxl81

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    Gibt es Bauunterlagen/-nachweise/-protokolle, die ein Bauträger an einen Endkunden/Käufer einer Eigentumswohnung zwingend übergeben muss, selbst wenn im Bauträger-/Kaufvertrag dazu keine Regelung getroffen wurde?

    Wie sieht es z. B. mit der Übergabe / Bereitstellung der folgenden Unterlagen aus?
    - Blower-Door-Test
    - Lüftungskonzept
    - Bedienungsanleitungen
    - Pflegeanleitungen/-hinweise
    - Ggf. Heizprotokolle für Aufheizen Estrich
    - Kaminkehrer/Heizung
    - Protokoll/Nachweis Dichtheitsprüfung Wasserleitungen und Leitungen der Fußbodenheizung
    - Protokoll/Spülnachweis: Funktion Kanalanschluss ans öffentliche Ver-/Entsorgungsnetz
    - Sonstige Messprotokolle (Elektrik, Telefon, Kabel, CAT7,...)
    - ...?
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 31.12.2015
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    In aller Regel besteht eine solche Verpflichtung - leider - nicht.

    Deshalb ist auch so wichtig, vor Vertragsabschluss eine Beratung in Anspruch zu nehmen und solche Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. Aber dafür ist es bei euch wohl zu spät, nehme ich an.

    Es gibt einige wenige Urteile, die eine Verpflichtung annehmen, einige Unterlagen am Ende des BV der Hausverwaltung zu übergeben (nicht dem einzelnen Käufer), aber das war es dann auch schon. Eine einheitliche positive Rechtsprechung dazu gibt es nicht.
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Ich würde sagen, dass zumindest die Bedienungsanleitungen auszuhändigen sind, denn diese gehören zu den jeweiligen Geräten und sind vom Betreiber zu beachten. Ohne Bedienungsanleitungen wäre die Lieferung unvollständig, und somit mangelhaft. Details könnte man in der Maschinenrichtinlinie finden.
     
  4. #4 Baufuchs, 31.12.2015
    Baufuchs

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    Fragt sich, welche Geräte in der Wohnung verbaut sind, die eine Bedienungsanleitung erfordern.
     
  5. R.B.

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    Lüftung, Heizung, alles was sonst noch eine regelmäßige Wartung benötigt. Der TE hat ja Betreiberpflichten die er erfüllen muss.
     
  6. #6 Baufuchs, 31.12.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der TE hat eine Eigentumswohnung gekauft.

    ETW mit Einzelheizung? Wohl kaum.

    Die Bedienungsanleitung der Zentralheizung bekommt der/die Verwalter, aber nicht der einzelne Wohnungskäufer.
     
  7. #7 Skeptiker, 31.12.2015
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    Wissen wir nicht. Ich habe vergangene Woche drei Erwerber bei Abnahmen von ETW begleitet. Zufällig hatten 2 eigene Gasheizungen und eine eine Fernwärme-Übergabe-Station. Das ist sicher nicht repräsentativ, aber hier im Bestand häufig anzutreffen. Und ja, BTW verkaufen historische ETW nach Modernisierung!


    mit skeptischen Grüßen!
     
  8. R.B.

    R.B.

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    Kommt wohl auch auf die Größe des MFH an, bei uns sind eigene Thermen gar nicht so selten, gerade wenn das Gebäude nur ein paar Wohnungen hat. Auch die WW-Erzeugung wird meist in die einzelnen Wohnungen verlagert, entweder mit der Therme im Durchflussprinzip, oder einem el. DLE.

    Bei großen Objekten stimme ich Dir zu, da erfolgt die Wärmeerzeugung meist zentral. Da hat der einzelne Wohnungsinhaber nichts mit zu tun.
     
  9. #9 ThomasMD, 02.01.2016
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    Ihr streitet über völlig irrelevante Dinge. Was hat die Größe eines Hauses mit der Art der Beheizung zu tun?
    Es gibt Gebäude mit über hundert Wohnungen mit Etagenheizungen und solche mit zwei Wohnungen und Fernwärmeanschluss. Beides dann wahlweise als Mietobjekte und als ETW-Anlage. Was soll jetzt daraus abgeleitet werden?
    Ralf Wortmann hat eigentlich alles Notwendige zur Informationspflicht gesagt.

    Gruß
    Thomas
     
  10. R.B.

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    Wir streiten doch nicht. Wenn ich wirklich den Drang verspüren würde, mich mit dem Fuchs streiten zu müssen, dann mit Sicherheit nicht öffentlich.

    Es ging doch nur darum, dass dem Wohnungsbesitzer, unabhängig von vertraglichen Bedingungen, ein paar (wenige) Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Den Rest kann man sich wünschen, aber nicht einfordern. Maschinen bzw. el. Geräte sind halt ein typisches Beispiel dafür, dass Bedienungsanleitungen zum Lieferumfang gehören müssen. Dafür braucht man kein Gerichtsurteil, es genügt ein Blick in die Maschinenrichtlinie, umgesetzt durch Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und 9. GPSGV. Dort wird sogar noch darauf hingewiesen, dass die "Bedienungsanleitung":

    Es ist in meinen Augen unstrittig, dass die "Bedienungsanleitung" dem Verbraucher zu übergeben ist.

    Streitpunkte gibt es eher bei der Definition von "Anlage" (Heizungsanlage, Lüftungsanlage), die ja mehr umfasst als nur den Wärmeerzeuger. Hier ist es üblicherweise so, dass dem Verbraucher die Unterlagen zu übergeben sind, die für eine sichere Bedienung erforderlich sind (Bsp.: Bedienung Raumthermostat). Weiterhin, sofern in der Bedienungsanleitung nicht enthalten, Dokumente aus denen ersichtlich ist, wann bzw. wie die Anlage zu warten ist, vor alen Dingen wenn eine mangelhafte Wartung Einfluss auf einen sicheren Betrieb haben kann. Hier kann bzw. darf unterschieden werden, zwischen Wartungsarbeiten die der Verbraucher selbst durchführen kann/darf, und Wartungsarbeiten die durch einen Fachbetrieb durchzuführen sind. Deswegen genügt in diesen Dokumenten bei vielen Punkten der Verweis auf einen Fachbetrieb.

    Wie gesagt, das gilt nicht exklusiv für Heizungsanlagen, sondern auch für sonstige technische Maschinen/Anlagen im Gebäude.

    Achtung, Planungsunterlagen sind hier nicht eingeschlossen. Hier bedarf es auf jeden Fall einer vertraglichen Vereinbarung, zumindest dann wenn der Ersteller die korrekte Funktion (Mängelfreiheit) auch ohne diese Unterlagen darlegen kann.

    Ein weiterer Streitpunkt sind Prüfprotokolle. Diese sind nach meiner Meinung als Nachweis der Mängelfreiheit für den Ersteller notwendig und somit Bestandteil der Anlage (und dem Kunden zu übergeben). Aber hier gehen die Meinungen auseinander, vor allen Dingen wenn nicht ganz klar ist, was ursprünglich als Leistung vereinbart war (nur eine Heizung die die Bude "warm" macht?).

    Ähnliche Diskussionen gibt es auch regelmäßig wegen der Elektroinstallation und dem Prüfbericht(-protokoll) dazu.
     
  11. #11 ThomasMD, 02.01.2016
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    Für mich driftete es schon sehr in die Richtung ab, ob es wohl möglich wäre, dass ETW-Anlagen Einzelheizungen haben könnten. ;)

    Gruß
    Thomas
     
  12. #12 Baufuchs, 02.01.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn ich Ralf W. richtig verstanden habe, ist ein solcher Beweis durch den AN vorprozessual gar nicht zu führen.

    Guckst Du:

     
  13. R.B.

    R.B.

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    Mangelhafte Dokumentation zeigt halt sehr schön den Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Insbesondere bei den Elis ist es so eine Unsitte, da unterschreibt so mancher "Elektromeister" einen Zählerantrag ohne anscheind zu wissen, was er da unterschreibt bzw. bestätigt. Frei nach dem Motto, Zähler dreht sich, es ist hell in der Bude, und der Herd funktioniert auch. Also alles in Ordnung.

    Fragt man dann nach, dann gibt es immer wieder die gleichen Ausreden.
    - Das Gerät hat der Meister im Auto
    - Das Gerät liegt zuhause, bringen wir beim nächsten Mal mit
    - Das Gerät wird gerade kalibriert, ist aber zum Ende der Installation wieder da
    usw.

    Ist man nicht ständig auf der Baustelle präsent, dann kriegt man auch zu hören, "Messungen haben wir schon gemacht, alles in Ordnung". Fragt man dann nach einem Protokoll, dann kann es passieren, dass man irgendwann ein Papier bekommt (sofern man hartnäckig ist) auf dem irgendwelche Zahlen stehen die sich der Meister aus den Fingern.....

    Da lobe ich mir meine Industriekunden, die solche Sachen ja in Eigenregie machen, da sind diese Arbeiten von vornherein mit eingeplant und werden auch ausgeführt. Wenn ich da mal eine Anlagendoku prüfe, findet man einen halben Ordner voll mit Protkpollen, Berichten usw. Deren Kunden würden eine Anlage niemals abnehmen ohne eine vollständige Doku.

    Bei Elektroinstallationen im EFH Bereich, das ist eine ganz andere Welt. Da geht es doch nur noch darum, wer am billigsten ein paar Strippen ziehen und Steckdosen in der Wand versenken kann. Ach ja, Zähler in den Schrank schrauben gehört auch noch dazu. Für Prüfungen oder Protokolle fühlt sich niemand zuständig.
     
  14. R.B.

    R.B.

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    Die Problematik mit den Mängeln an sich, und deren Folgen, ist ja ein anderes Thema, mir ging es nur darum zu zeigen, dass in solchen Fällen der Nachweis, dass es sich um einen Mangel handelt, eindeutig und einfach zu führen ist, und zwar egal welche Seite nun in der Beweislast ist. Der AG müsste nur auf die Richtlinie bzw. GPSGV verweisen, und der AN wird sich schwer tun das zu widerlegen. Ein Produkt, das ich mangels Anleitung nicht bedienen kann, ist an sich (für mich) wertlos. Selbstverständlich könnte man auch so einen Fall, trotz Klarheit, durch die Instanzen ziehen. Ich bin mir aber sicher, dass der AN hier den Kürzeren zieht.
     
  15. #15 Normalo, 14.01.2016
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    Die Frage nach den Unterlagen hat mich auch schon privat beschäftigt. Insbesondere die Ausführungen von Ralf Wortmann und R.B. dürften ins Schwarze treffen. Welche Frage mich derzeit selbst herumtreibt ist, ob ein Anlagenbuch zu führen und auszuhändigen ist. Ich finde dazu im Internet lauter widersprüchliche Angaben. Das liegt vielleicht auch daran, dass es bei der VDI 2035 Blatt 1 und Blatt 2 gibt. Kann jemand etwas dazu sagen?
     
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Ist ein Bauträgerverpflichtet, Bauunterlagen zu übergeben und wenn ja: Welche?

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