Abweichung von der Ausführungszeichnung - wie rechtssicher vorgehen?

Diskutiere Abweichung von der Ausführungszeichnung - wie rechtssicher vorgehen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe im Rohbau eine Abweichung von der Planung laut Ausführungszeichnung festgestellt (siehe...

  1. #1 supersonic92, 03.01.2016
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    Hallo,

    ich habe im Rohbau eine Abweichung von der Planung laut Ausführungszeichnung festgestellt (siehe http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?95719-Hauseinf%FChrung-Gas-um-20-cm-falsch-gesetzt).

    Ich werde morgen mit dem Bauleiter des BT sprechen, wie nun vorgegangen werden kann.
    Parallel möchte ich mir aber nun eine Strategie überlegen für den Fall, dass eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich ist.

    Wie sähe ein rechtssicheres Vorgehen aus?
    Zu welchem Zeitpunkt müsste ich eine Mangelanzeige stellen?

    Es wäre schön, wenn mir jemand das mögliche Vorgehen skizzieren könnte.
    Einen RA würde ich dann ggf. natürlich selber kontaktieren, es geht mir wirklich nur um den Ablauf des Vorgehens.

    Danke und viele Grüße
     
  2. #2 Skeptiker, 03.01.2016
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    Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen immer möglich. Praktisch entstehen dabei aber immer erheblich höhere Kosten, als bei von vornherein richtiger Ausführung. Und die Übernahme genau dieser Kosten ist regelmäßig der Streitpunkt.

    Ist die von Dir gewünschte Position eindeutig vertraglich geregelt?


    mit skeptischen Grüßen!
     
  3. #3 Gast036816, 03.01.2016
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    eine mängelanzeige schreibst du, wenn du einen mangel erkannt hast. in der mängelanzeige musst du den auftragnehmer mit fristsetzung auffordern, den mangel zu beseitigen. ob er den mangel beseitigt, wird er dir dann schon mitteilen, wenn er die mängelanzeige und seinen job ernst nimmt.

    bist du sicher, dass es ein bauträger ist? bei dem könntest du im jetzigen bautenstand den mangel gar nicht sehen, da dir der zutritt verwehrt wäre.

    schalte eigenen sachverstand ein, lohnt sich.
     
  4. #4 supersonic92, 03.01.2016
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    Nun ja, im Kaufvertrag steht die Position nicht explizit drin, aber in der Ausführungszeichnung ist die Position eindeutig markiert. Welchen Stellenwert hat die Ausführungszeichnung denn?
     
  5. #5 supersonic92, 03.01.2016
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    Ich werde den SV morgen kontaktieren.
    Es handelt sich wirklich um einen BT-Vertrag. Wir haben zwar nicht das Hausrecht aber durch den Schlüssel ungehinderten Zugang. Das scheint auf unserem Baufeld (alle vom gleichen BT) auch so üblich zu sein.
     
  6. #6 Skeptiker, 03.01.2016
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    Ist die Ausführungszeichnung Teil des Kaufvertrages oder wird darauf Bezug genommen?
     
  7. #7 supersonic92, 03.01.2016
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    Also im Vertrag wird die Ausführungszeichnung nicht erwähnt. Dort wird nur auf Notarzeichnung, die BLB und die Anlagen verwiesen. Die Ausführungszeichnung wurde uns nach Bemusterung und nach Baubesprechung mit dem Bauleiter zugestellt und wir mussten sie per Unterschrift freigeben.
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 03.01.2016
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    Die Ausführungszeichnung wurde offenbar erst nach Abschluss des Werkvertrags gefertigt. Sie definiert also nicht unmittelbar das werkvertragliche Leistungssoll, das du verlangen könntest.

    Ob es sich um einen Mangel handelt, hängt davon ab, ob die jetzige Position des Gas-Hausanschlusses und des (von dir, soweit ersichtlich, nicht näher in seiner Funktion beschriebenen) Leerrohres an der nun ausgeführten Stelle für dich irgendwie nachteilig ist und ob sich die im Plan gezeichnete Stelle geradezu aufdrängt, mithin als die einzige mängelfreie Position anzusehen ist.
     
  9. #9 Nutzername, 04.01.2016
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    Zitat aus dem anderen thread:
    Damit scheint (1) erstmal gegeben, zu klären wäre demnach (2). In jedem Fall kann man den BT dazu um Stellungnahme bitten. Eine solche Anfrage muss ja bei bisher gutem Auskommen nicht die Überschrift Mangelanzeige tragen. Es reicht ja auf die Abweichung von Planung und die nachteiligen Konsequenzen hinzuweisen. (De facto wäre das dann ja m.E. trotzdem eine Mangelanzeige)
     
  10. #10 supersonic92, 04.01.2016
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    Vielen Dank für die Antworten.
    Nach meinem Empfinden (ich weiß, das muss nichts heißen) ist die jetzige Position für mich nachteilig, da ich den HWR nicht wie geplant nutzen kann (und genau unter dieser Vorgabe wurde ja die Ausführungszeichnung erstellt).

    Verstehe ich es also richtig, dass die Ausführungszeichnung rechtlich nicht bindend ist, wenn sie nicht im Notarvertrag bekannt wird?

    Ich habe auch gar nicht vor, gleich auf Krawall zu machen, aber ich versuche halt gerne vorher meine Position zu kennen.
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 04.01.2016
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    Ja, das verstehst du richtig.
     
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