Schlußrechnung Mauerwerk nachprüfen und messen, gibt es da versteckte Regelungen?

Diskutiere Schlußrechnung Mauerwerk nachprüfen und messen, gibt es da versteckte Regelungen? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Klar, wenn er feststellt, dass er einen Fehler gemacht hat, darf er nachfordern.

  1. #41 Thomas B, 15.01.2016
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    Klar, wenn er feststellt, dass er einen Fehler gemacht hat, darf er nachfordern.
     
  2. #42 lawrence, 15.01.2016
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    Fordern darf er immer, zahlen mußt du nur innerhalb der Verjährunsgfrist.
     
  3. #43 Ralf Dühlmeyer, 15.01.2016
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    Ich hab mal als Sub bei einem (damals) grossen Büro hier in H eine Großbaustelle betreut. Als die nächste AR des Maurers bei mir landete und mich mir die vorherigen Rechnungen zum Abgleich hab geben lassen, waren die auch alle mit Häkchenspray :bef1010: :bef1003: behandelt.
    Der Chef des BU rief mich dann ganz erbost an, wie ich denn seine Rechnungen kürzen könne, hätte er ja noch nie gehabt und mit meinem Vorgänger (der mit dem Spray) wäre die Zusammenarbeit viel einfacher gewesen. :D
     
  4. #44 Skeptiker, 15.01.2016
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    Nach VOB / B:

    § 16, Abs 3, 2:

    Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

    § 16, Abs 3, 6:

    Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
     
  5. #45 Gunnar1, 15.01.2016
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    In der Pauschalität nicht richtig. Kommt wie immer (auf die Vertragsgrundlage) drauf an. Vgl. z.B. VOB §16.(3).2
     
  6. #46 Ralf Wortmann, 15.01.2016
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    @Neuling1977:
    Falls ihr euren Architekten tatsächlich mit der Leistungsphase 8 einschränkungslos beauftragt habt, könntet ihr ihm (per Einwurfeinschreiben und vorab per E-Mail) z.B. wie folgt schreiben:

    ===================================
    Hinsichtlich der Schlussrechnung vom 30.12.2015 für Maurer- und Betonarbeiten nehmen wir Bezug auf unsere Besprechung mit Ihnen vom 14.01.2016, in welcher Sie eingeräumt haben, dass Teile der Rechnung überhöht abgerechnet wurden.

    Im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI sind Sie zur ordnungsgemäßen „Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen“ verpflichtet. Wir dürfen Sie bitten, dies nunmehr zu tun und

    uns binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens

    eine exakte schriftliche Rechnungsprüfung zukommen zu lassen, welche unter Beachtung der für die Abrechnung geltenden einschlägigen DIN-Normen die tatsächlich vor Ort erbrachten Mengen und Massen berücksichtigt und daraus den Betrag als sachlich und rechnerisch richtig ableitet, den wir Ihrer Meinung zu bezahlen haben.

    Wir erlauben uns den Hinweis, dass Sie für Fehlleistungen im Rechnungsprüfungsbereich, die dazu führen, dass wir aufgrund einer unzutreffenden Rechnungsprüfung zu viel bezahlen, haften.

    Wenn der Rechnung ein Aufmaß beigefügt war und sich aus diesem überhöhte Mengen und Massen ergeben, ist die Rechnung nicht zurückzuschicken, sondern lediglich von Ihnen im Rahmen der Rechnungsprüfung entsprechend zu kürzen, in dem sie selbst im Rahmen der von Ihnen nach LPH 8 zu erbringenden Grundleistungen die entsprechenden Maße vor Ort feststellen. Wir bitten sie, dies zu tun.

    Soweit Sie im o.g. Gespräch angedeutet haben, dass die ausführende Firma Ihrer Meinung nach sonst alternativ berechtigt wäre, Laibungen abzurechnen, weisen wir darauf hin, dass Sie ausschließlich der Sachwalter unserer Interessen sind und dürfen Sie bitten, auf keinen Fall mit der Firma mündlich, telefonisch oder in sonstiger Weise Kontakt aufzunehmen und dieser etwa Hinweise zu erteilen, auf welches Weise diese doch noch mehr abrechnen könnte. Sollten Sie dies wider Erwarten dennoch tun, behalten wir uns vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

    Bitte stellen Sie uns künftige Schreiben, die Sie an die betreffende Firma zu richten beabsichtigen, vorher im Entwurf (gern per E-Mail) zur Verfügung und versenden Sie diese nicht, bevor Sie unsere schriftliche Freigabe hierzu erhalten haben.
    ======================================
     
  7. #47 Neuling1977, 15.01.2016
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    Aber die beginnt doch erst mit der Schlußrechnung, oder??
     
  8. #48 Neuling1977, 15.01.2016
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    Aber die beginnt doch erst mit der Schlußrechnung die Verjährung oder nicht??
     
  9. #49 Neuling1977, 15.01.2016
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    Wow, danke!!!

    Wir telefonieren nachher nochmal, je nachdem wie die "Stimmung " ist, weil im Gespräch haben wir das oben genannte schon so durchklingen lassen, werden wir wirklich dazu übergehen das schriftlich zu machen. Bin aber noch guter Dinge!!!
     
  10. Bum123

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    Ich würde schon mal schriftlich klare Verhältnisse schaffen. Das spart u.U. Iterrationsschleifen weil er ohne schriftliche Ansage immer noch Verhandlungsspielraum sehen könnte sich die Arbeit einfach(er) zu machen.
     
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