Mangel des Architekten bei Rechnungsprüfung?

Diskutiere Mangel des Architekten bei Rechnungsprüfung? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Nicht nur das. Auch Architekten können sich bei der Ermittlung der Massen für das LV genauso wie Handwerker bei den Abrechnungsmassen verrechnen,...

  1. #61 Ralf Dühlmeyer, 12.01.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Nicht nur das. Auch Architekten können sich bei der Ermittlung der Massen für das LV genauso wie Handwerker bei den Abrechnungsmassen verrechnen, Massen vergessen oder doppelt nehmen.
    (Ring, ring.... Telefonier...., Äh war ich jetzt bei der Badwand oder der vom HWR?)

    Bei der Abrechnung kommt hinzu, dass einige Handwerker wundersame Meßgeräte haben. Bei + Positionen messen die immer bis den nächsten vollen 5 cm aufgerundet, bei Abzügen aber immer auf volle 10 cm abgerundet. :lock

    Sicher kann man das örtlich wie auf dem Plan feststellen. Trotzdem muss man die Massen ändern, die Massen nachrechnen, die Summe ändern, in die Rechnung übertragen, dort den GP ändern, was auomatisch die Titelsumme .......

    Oder (aktueller Streitfall) Zimmerer hat im LV DWD Platten im Flächenübergang an den Kanten nicht rechtwinklig schneiden und Fuge abkleben als Zulage drin und dafür einen Preis abgegeben.
    Vor Ort müssen dann auch Flächen mit rechtwinkligen Kanten abgeklebt werden. Der rechtwinklige Schnitt ist in der Hauptposition erfasst, es bleibt also nur das Abkleben.
    Wo rechnet der Zimmerer das ab? Natürlich nicht in einem Nachtrag, sondern unter der Zulagespoition Schrägschnitt und Abkleben. Geht natürlich nicht. Also erstmal alle Massen rausstreichen, die nicht dahin gehören, Rechnung überarbeiten und hinterher die Debatte, wo denn die Massen geblieben seien, er habe doch ......
     
  2. #62 Achim Kaiser, 12.01.2016
    Achim Kaiser

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    Nö, ich frage : woher kommt die Abweichung !

    Es gibt blos 2 Möglichkeiten ... entweder stimmt meine Massenermittlung nicht oder der Gipser misst an nem anderen Bauvorhaben.
    Eine Wand aus dem Plan mit 3,51 x 2,78 m und nem Fenster wird nicht kürzer oder länger, egal ob ich das messe oder er.

    Ich generiere meine Aufmaße "raumweise", wie das nach VOB sein soll und nicht per CAD übers Stockwerk.
    Ergo "weiss" ich was in jedem Raum zu sein hat oder auch nicht und in der Folge sind "Abweichungen" schnell geklärt.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. #63 Skeptiker, 12.01.2016
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    Vielleicht ist das "identisch" hier der entscheidende Punkt? Die ausgeführten Massen weichen bei mir nur bei Ausführungsänderungen von meinen Massenermittlungen um mehr als 5 % ab.

    Geprüft wird das Aufmaß natürlich trotzdem, einzelne Positionen sind ganz entfallen und so geht es dann im wesentlichen darum, festzustellen, was abweichend ausgeführt wurde und warum. Das geht ganz wunderbar anhand der Pläne.

    Nur bei Arbeiten im Bestand ist bei mir häufiger ein Aufmaß vor Ort erforderlich - weil der dann doch immer etwas anders ist.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  4. #64 stockstadt, 12.01.2016
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    Ich habe um 11 Uhr einen Termin bei einer Behörde ... mit diesem Bürokratiebeispiel gehe ich gelassener.
    Es sind also nicht nur Beamte, die man der Bürokatie beschuldigen muss. :mega_lol::mega_lol:
     
  5. #65 Skeptiker, 12.01.2016
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    Genau, mehr brauicht's nicht! :bau_1:
     
  6. #66 Ralf Wortmann, 12.01.2016
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    Um nochmal zur Ausgangsfrage zurückzukommen:

    Ich schließe mich der Meinung derer hier an, die schreiben, dass es einem Architekten nicht zuzumuten sei, eingehende Rechnungen innerhalb der meist nur wenige Tage laufenden Skontofrist zu prüfen.

    Ich habe mal alle bei Juris veröffentlichten Urteile der letzten 10 Jahre unter den einschlägigen Stichworten durchgesehen. Dort findet es nur ein einziges Urteil, in welchen einem Architekten wegen des Verstreichenlassens einer Skontofrist eine Pflichtwidrigekeit zur Last gelegt wurde, nämlich ein Urteil des OLG Köln vom 29.08.2006, Az. 9 U 152/04. Dort gab es aber die Besonderheit, dass eine Skontofrist von 4 Wochen (!) vereinbart war.

    @Daniel: wenn bei dir nicht ausnahmsweise und zulässiger Weise eine ungewöhnlich lange Skontofrist von mehreren Wochen vereinbart worden ist, sehe ich keine Chance für einen Schadensersatzanspruch gegen deinen Architekten.
     
  7. #67 Skeptiker, 12.01.2016
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    Gilt das Deiner Meinung nach auch bei einer im Architektenvertrag ausdrücklich vereinbarten maximalen Prüfdauer für den Architekten?

    Und eben noch gefunden: http://www.leinemann-partner.de/uploads/media/PBP_072014.pdf


    mit skeptischen Grüßen!
     
  8. #68 Gast036816, 12.01.2016
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    Gast036816 Gast

    haarig wird die geschichte nach dem Leinemann text, wenn eine skontofrist von 2 wochen = 14 kalendertage vereinbart wird und der auftraggeber dem architekten davon 5 kalendertage zugesteht. die verbleibenden 9 kalendertage der auftraggeber für die nachprüfung der architektenprüfung benötigt und um eigenen bürokratismus ablaufen zu lassen. dem bauleitenden architekten wurde dann angekündigt, ihm ein verwirktes skonto angelastet wird, wenn die geprüfte rechnung am 6. kalendertag überreicht wird.

    das hat denn mit treu und glauben nichts mehr gemein.
     
  9. #69 Skeptiker, 12.01.2016
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    Dazu eben zufällig noch gefunden: http://wissen.malerblatt.de/betrieb-markt/grundlagen/2893-skonto.html?start=1 Besonders schön der letzte Satz!


    mit skeptischen Grüßen!
     
  10. #70 Skeptiker, 12.01.2016
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    Wohlgemerkt das ganze Skonto fällt weg!

    Und die bei der Rechnungsprüfung übliche und weit verbreitete handschriftliche "Korrektur" der Rechnung durch die prüfende Person ist (steuer-) rechtlich auch hoch problematisch: https://www.akbw.de/fileadmin/downl...uerobetrieb/Merkblatt29-Rechnungspruefung.pdf

    Wie Ralf schon schrieb:

     
  11. #71 Ralf Wortmann, 13.01.2016
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    Den Text der Kanzlei Leinemann kannte ich schon vorher. Ich halte diesen Satz:


    „Wurde eine wirksame Skontovereinbarung getroffen, muss der Architekt die
    Rechnung im Zeitraum der Skontofrist prüfen, um das Skonto für den Auftraggeber
    geltend machen zu können.“


    aber in seiner Pauschalität aber für falsch, soweit er nicht bezüglich der Länge der Skontofrist differenziert. Bei dem anschließenden Beispiel mit einer Skontofrist von 14 Tagen mag das, je nach Umfang der zu prüfenden Rechnung, noch angehen. Bei Skontofristen von 3-6 Tagen aber ziemlich sicher nicht.


    Der oben zitierte Satz ist m.E. auch nicht zu Ende gedacht.


    Das Prüfen des Architekten „im Zeitraum der Skontofrist“ würde ja nicht genügen. Der Architekt müsste seinem AG das Prüfergebnis zudem auch noch so rechtzeitig mitteilen, dass dieser das Geld so rechtzeitig überweist, dass es spätestens am letzten Tag der Skontofrist auf dem Konto des BU ist. Also muss die Info den AG mindestens zwei Tage vorher erreichen. Was ist aber z.B., wenn eine 5-tägig Skontoablaufrist auf einen Montag fällt? Muss der Architekt dann statt dessen vier Tage vorher das Ergebis seiner Rechnungsprüfung mitteilen?


    Die Werkverträge werden ja in der Regel vom AG zeitlich nach Abschluss des Architektenvertrags abgeschlossen. Danach könnten sogar extrem kurze Skontofristen vom AG einseitig in den Werkverträgen vereinbart werden, die völlig an der Interessenlage des Architekten vorbei gehen.

    Dann würden indes die Grundätze des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts einer Partei gemäß § 315 Absatz 1 BGB gelten, wonach die Leistungsbestimmung des AG „nach billigem Ermessen“ zu treffen ist. Kurze Skontofristen würde somit nicht mehr billigem Ermessen entsprechen und wären für den Architekten nicht verbindlich.

    Von all dem erwähnt der Leinemann-Text kein Wort.


    @Daniel: wie lautet denn der genaue Text deiner Skontovereinbarung im Werkvertrag?
     
  12. #72 Skeptiker, 13.01.2016
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    Danke für die Erläuterung!
     
  13. #73 Nutzername, 14.01.2016
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    Egal wie der lautet: Die Skontofrist hat sich mit Sicherheit nicht im Bereich von Monaten bewegt. Siehe #5

    Angesichts Daniels Schilderung scheint der A. geschlafen zu haben. Es sei denn, die Rechnung war bspw. lange Zeit nicht prüfbar und der AN hat solange gebraucht, um diese zu überarbeiten. (Dann wäre die Mahnung aber verwunderlich.) Ein solcher Vortrag fehlt bisher aber. Überhaupt wäre die Sichtweise von Daniels A. mal interessant...
     
  14. #74 Achim Kaiser, 14.01.2016
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    Ähm ... allfälliger Fehler : Die Rechnung ist dem Auftraggeber zuzustellen.
    Erst dann tritt Zugang und ggf. Fälligkeit ein.
    Beim Versand an 3. - hier Architekt - geht das in die Hose.
    Ich kann auch eine Rechnung für Herrn Bimbelhuber an den Papst schicken ... ob da dann Fälligkeit eintritt wage ich zu bezweifeln.

    Der Auftraggeber hatte keine Kenntnis. Ob das dann nach der 2. Mahnung dann überhaupt zeitnah geschah --> ?

    Rechnung geht an Auftraggeber.
    Schon der zeitgleiche Versand an den Archi ist hilfreich aber formell nicht notwendig.
    Wie der AG dann mit seinen Erfüllungsgehilfen komuniziert und Aufgaben deligiert ist seine Sache.
    Der kann die Rechnung auch selber ansehen und sagen : "Passt", Überweisen und fertig ist der Lack.
    Was AG und Archi als Prüfungszeitraum vereinbaren ist ne andere Sache.
    Das ein Archi eine komplette Rohbauabrechnung nicht immer und zu jeder Zeit innert ein paar Tagen prüfen kann ist nachvollziehbar aber nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen AG und AN.

    Hier prallen Dinge aufeinander die im Zweifelsfall für Ärger auf allen Seiten sorgen können.

    Wenn hier nicht umfangreiche Vorarbeiten vor der Schlussrechnung bereits erfolgten seitens des Archis gehts fast immer in die Hose.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  15. #75 Ralf Wortmann, 14.01.2016
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    Wir wissen aber nicht, ob vertraglich etwas anderes vereinbart war.
     
  16. #76 Achim Kaiser, 14.01.2016
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    Ich war da mal so frei und unterstelle den "Normalfall" und keine besonderen vertraglichen Regelungen, die in dem Fall den Architekten noch mehr in Zugzwang brächten.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
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