Wann ist eine Garage eine Garage?

Diskutiere Wann ist eine Garage eine Garage? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Es wird scheinbar von einer erhöhten Brandgefahr ausgegangen, deshalb wird auch in der Regel eine Rauschschutztür zwischen Garagen und Wohnräumen...

  1. #21 Thomas Traut, 06.01.2016
    Thomas Traut

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    Hoffentlich ist die Tür gepolstert! Ein ordentlicher Rausch erhöht natürlich die Brandgefahr, da muss man sich nicht noch verletzen!:bounce:
     
  2. #22 mastehr, 06.01.2016
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    Die Rauschschutztür verhindert das widerrechtliche Inbetriebsetzen der Kraftfahrzeuge in der Garage und den Verzehr von Glühwein in der Garage.
     
  3. rose24

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    Eindeutig ja!
    Und ja - wenn das Auto problemlos reinpasst, interessiert sich niemand für ein ebenfalls in der Garage abgestelltes Fahrrad.
    In Kleingaragen (bis 100 m²) spielen - zumindest in Bayern - auch erhöhte Brandlasten keine Rolle, allerdings dürfen Treibstoffe nicht in größeren Mengen gelagert werden (bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern), sh. Garagen- und Stellplatzverordnung.
     
  4. rose24

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  5. #25 Giraffe, 06.01.2016
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    Das Thema Grenzbebauung und Nachtbarschaft spielt bei der Frage keine Rolle, einzig und allein die Frage der Definition und Nutzung einer Garage war von Interesse.
    Ich habe verstanden, dass eine Garage nicht von der Bauform, sondern von der Nutzung definiert wird und das diese eineindeutig ist. Also die Garage ist für die KFZ und nur dafür.

    soweit Danke
     
  6. Fremen

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    Wirklich nur dafür? In dem zitierten Urteil ist davon jedenfalls keine Rede. Es ging darum, dass in der Garage kein Platz für ein Auto mehr frei war, und die Pflicht des Hauseigentümers, Stellplätze bereitzuhlalten, nicht erfüllt war. Aber kein Wort darüber, dass in der Garage neben dem Auto nichts stehen darf.
     
  7. Baumal

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  8. Fremen

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    Auch in diesem Urteil ging es darum, dass ein notwendiger Stellplatz für ein Kfz nicht zur Verfügung stand. Auf die Frage, ob neben dem Auto sich auch andere Gegenstände befinden dürfen, vor allem solche, die dem Auto dienen (z.B. Reifen, Werkzeuge, Ersatzteile), und wenn ja, in welchem Umfang, wird in diesem Urteil nicht eingegangen.
     
  9. Baumal

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    doch darauf wird eingegangen.
    mußt halt auch die urteilsbegründung lesen.
     
  10. R.B.

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    Eine Garage war, ist, und bleibt, eine bauliche Anlage oder Raum zur Einstellung von Kraftfahrzeugen. Das steht so schon in der Garagenordnung aus 1939. Dort findet man auch Informationen darüber, wie die Garage "betrieben" werden darf, und was dort gelagert werden kann (Kraft- und Schmierstoffe). Da findet sich auch oft das Wort "in unerheblichen Mengen", beispielsweise im Zusammenhang mit brennbaren Stoffen.
    Das hat auch für Kleingaragen Gültigkeit. Auch das Thema Nebenräume findet sich dort.

    Die gängige Interpretation ist die, dass genügend Platz sein muss, damit das Fahrzeug selbst immer eingestellt werden kann. Weiterhin können Dinge aufbewahrt werden, die dem Einsatz des Kraftfahrzeugs dienen, also beispielsweise der Reservekanister oder die Winterreifen. Nachdem oft Bezug auf 1 Fahrzeug genommen wird, ergibt sich daraus auch die einzulagernde Menge. Es wäre schwierig zu erklären, warum man für 1 Fahrzeug 20 Winterreifen benötigt. Aber egal wie, es muss immer ausreichend Platz für das Fahrzeug bleiben.

    Alles was darüber hinausgeht, hat mit Garage nichts mehr zu tun.

    Ob das nun in der Praxis geahndet wird, das steht auf einem anderen Blatt, aber nur weil nicht jeden Tag das Bauamt vor der Tür steht, bedeutet das noch lange nicht, dass man die Garage nutzen kann wie man will. Wenn der böse Nachbar anruft, dann müssen sie ausrücken und sich der Sache annehmen. ich könnte mir vorstellen (Achtung, persönliche Meinung), dass hier auch die Rahmenbedingungen eine Rolle spielen. Wenn aufgrund der zugemüllten Garage das Auto ständig auf der Straße parkt, vielleicht auch noch verkehrsbehindernd, dann ist es sicherlich was anderes als wenn auf dem Grundstück sowieso ein Dutzend ungenutzte Stellplätze zur Verfügung stehen. Andererseits dürfte der Ermessensspielraum nicht besonders großzügig sein wenn eine Garage widerrechtlich genutzt wird.
     
  11. Fremen

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    Ich habe die Begründung gelesen. Das Gericht erwähnt zwar nebenbei, dass Abstellen von Fahrrädern zulässig ist, "wenn sie die eigentliche Nutzung der Garage als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht unmöglich machen, beispielsweise wenn sie an der Wand befestigt sind oder wenn bei einer großen Garage an der Seite ausreichend Platz ist." Jedoch beantwortet es nicht die Frage, was sonst noch in der Garage stehen darf und in welchem Umfang. Das war für den dort vorliegenden Sachverhalt auch unwichtig, weil die Begründung sich darauf stützt, dass der nach HBO notwendige Stellplatz nicht zur Verfügung stand. Die Frage des TE ("wie viel Fläche einer Garage muss von einem Kfz benutzbar sein, damit es eine Garage ist?") wird durch dieses Urteil nicht beantwortet. Das Urteil besagt lediglich, dass es kein absolutes Verbot für Lagerung von Gegenständen in einer Garage gibt (wobei das auch für die Begründung nicht entscheidend war).
     
  12. #32 Thomas Traut, 07.01.2016
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    Ich habe auch die Gründe gelesen. Demnach ist die Lagerung von "kfz-fremden" Gegenständen durchaus zulässig, solange die Hauptnutzung (Abstellen eines Kfz) nicht eingeschränkt wird.

    Zitat Urteil:
    Wenn ich eine Einzelgarage mit einer Nutzfläche von z.B. 4,50 x 8,50 m habe, spräche nichts dagegen, andere Gegenstände hier zu lagern. Eine notwendige Fläche von 2,80 x 5,00 m für einen Mittelklassekombi angesetzt, bliebe rechtmäßig noch jede Menge Platz für Anderes.

    Oder habe ich etwas überlesen?
     
  13. Baumal

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    sehe ich auch so. wobei 2.80m schon hoch gegriffen ist.
    http://www.sv-hagen.de/fileadmin/Pd...berg_standpunkt-stellplatzbreiten-09-2011.pdf
     
  14. Fremen

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    Es gibt noch ein anderes Urteil, in dem dem Eigentümer Aufstellung einer Hebebühne verboten wurde:

    https://openjur.de/u/535444.html

    Allerdings wurde ihm gewerbliche Nutzung der Hebebühne im reinen Wohngebiet unterstellt. Ich würde aus diesem Urteil nicht herleiten, dass Hebebühne in einer privaten Garage generell verboten ist.
     
  15. R.B.

    R.B.

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    Sofern nicht brennbar (dann nur in unerheblicher Menge).
     
  16. Baumal

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    ....winterreifen sind auch brennbar.:D
     
  17. R.B.

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    Jepp. Ein 15 Liter Kanister Benzin auch.

    Deswegen steht dort auch, "die nicht mit der Einstellung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen". ;)
     
  18. #38 Thomas Traut, 07.01.2016
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    Die 2,30 m Stellplatzbreite sind m.E. für Garagen nicht anzuwenden. Ein Golf 6 ist mit Spiegeln schon 2,05 m breit. Deshalb habe ich die 2,80 m angesetzt, auch, weil das etwa der lichten Breite einer 3 m breiten Fertiggarage entspricht. Weniger könnte schon wieder implizieren, dass da kein Auto stehen kann. Spitzfindig könnte jetzt jemand werden, der nachweislich statt eines Pkw nur ein Motorrad besitzt. Das ist aber bestimmt wieder so eine Grauzone, die ich nicht beurteilen mag.

    Das wäre wahrscheinlich auch wieder so eine Einzelfallbetrachtung. Zum Abstellen brauche ich keine Hebebühne. Die legt wieder eine Nutzung als Werkstatt nahe, die nicht privilegiert ist, nicht einmal im Mischgebiet. Ich könnte mir aber vorstellen, dass eine Hebebühne sowohl Nachbar als auch Bauaufsicht am Allerwertesten vorbeigeht, wenn sie 2 x im Jahr zum Radwechsel und zwischendurch noch einmal zur Unterbodenbodenpflege genutzt würde. Aber wer gibt dafür soviel Geld aus?
     
  19. Baumal

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    "....Eine anderweitige Nutzung einer notwendigen Garage beispielsweise als Lagerraum oder Abstellraum ist unzulässig, wenn die Anlage nicht mehr den ihr zugedachten Zweck erfüllen kann (Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, 7. Auflage 2003, Erl. § 44.3)...."

    -> sagt mir, dass wenn die garage als stellplatz für ein kfz ungestört genutzt werden kann,
    es durchaus möglich ist gegenstände zu lagern, die nichts mit einem
    kfz zu tun haben.
     
  20. Baumal

    Baumal

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    vielleicht sollte man mal eine selbstanzeige tätigen, um zu
    einem abschließenden urteil zu gelangen.:D
     
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