Handwerker gestorben - Gewerk halb fertig - Was nun?

Diskutiere Handwerker gestorben - Gewerk halb fertig - Was nun? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, meine Frau und ich haben 2015 angefangen unser Eigenheim zu bauen bzw. bauen zu lassen. Wir haben keinen Bauträger sondern...

  1. canram

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    Hallo Zusammen,

    meine Frau und ich haben 2015 angefangen unser Eigenheim zu bauen bzw. bauen zu lassen. Wir haben keinen Bauträger sondern steuern die Gewerke selbst aus.

    Im Dezember vergangenen Jahres startete unser Zimmermann mit den Dacharbeiten. Mitten drin ist er leider verstorben, so dass wir nun ein halb fertiges Dach haben. Der Zimmerer hatte zwar mehrere Mitarbeiter, sein Geschäft war jedoch keine Gesellschaft sondern ein Einzelunternehmen.

    Der Zimmerer hat schon immer verstärkt mit einer anderen Zimmerei aus dem Ort zusammengearbeitet die nun seine noch offenen Baustellen fertig stellen möchte.

    Nun habe ich von dieser anderen Zimmerei die Information erhalten, dass diese mit der Fertigstellung nicht starten dürften, bis das Erbe des verstorbenen Zimmermans geklärt ist. Dort hofft man, dass dies bis Ende nächste Woche geklärt sei und dann loslegen könne. Das wäre ja in Ordnung. Ich befürchte jedoch, dass es noch sehr lange dauern wird, da es wohl nicht "einen" Erben, sondern eine ganze Erbgemeinschaft gibt.

    Ich werde wohl noch 1 - 2 Wochen warten und im Falle keiner Klärung, mich von einem Anwalt beraten lassen müssen.

    Ist denn jemanden von euch etwas ähnliches passiert?

    Ich bin am Überlegen ob der Vertrag zwischen den Zimmerer durch seinem Tod ohnehin nicht automatisch beendet ist und wir offiziell eine andere Zimmerei mit den Restaufgaben beauftragen können.

    Der Vertrag existiert übrigens eigentlich nur mündlich. Wir haben ein schriftliches Angebot erhalten und auf dessen Basis mündlich beauftragt.

    Beste Grüße,
    Stefan.
     
  2. #2 Thomas B, 08.01.2016
    Thomas B

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    Bitte um kurze Info (PN oder E-Mail) welcher Zimmerer!
     
  3. #3 Dieter3011, 08.01.2016
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    Pass auf, dass das nicht als Schwarzarbeit abgestempelt wird! ;) Sofern noch keine Rechnung erstellt und die von dir beglichen wurde
     
  4. canram

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    Weshalb sollte das Schwarzarbeit sein? Es gibt ein schriftliches Angebot auf dessen Basis wir mündlich beauftragt haben, sowie auch schon eine erste Abschlagsrechnung welche bezug auf das Angebot nimmt.

    Was ich damit eigentlich nur sagen wollte ist, dass wir keinen üblichen Bauvertrag haben in dem z.B. Termine festgelegt sind. Das haben wir alles nur mündlich vereinbart.
     
  5. #5 Dieter3011, 08.01.2016
    Dieter3011

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    Na gut, wie gesagt, wenn es schon eine 1. Abschlagsrechnung gibt mit Bezug auf Angebot ist das kein Problem.
    Kritischer wäre es, wenn die Arbeiten ohne Auftragsbestätigung und ohne Rechnung ausgeführt worden wären.
     
  6. #6 Gast036816, 08.01.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn du mit architekt/in baust, dann lass den leistungsstand im plan, beschreibung, aufmass und foto dokumentieren. datum, stempel und unterschrift vom ersteller und von dir. das dokument dann beim anwalt hinterlegen, damit du dem schwarzarbeitergespenst aus dem weg gehst. für aufmass und abrechnung und zur darstellung leistungsgrenze 1. und 2. auftragnehmer benötigst du die unterlage sowieso.
    biete den hinterbliebenen die vergütung der erbrachten leistungen an, vielleicht benötigen die das geld. regelung zum wie erklärt dir bestimmt dein anwalt.
     
  7. reezer

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    so ein Unsinn
    eine Auftragsbestätigung schreibt niemand vor, und eine Rechnung gibts sogar manchmal erst nach Fertigstellung - so what?
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 08.01.2016
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    Schwarzarbeit ist das nicht.

    Zu dem Todesfallproblem:

    Wenn ihr alles richtig machen wollt und keine finanziellen Risiken eingehen wollt, habt ihr u.U. einiges vor euch. Ratsam wäre die Einschaltung eines RA in der Nähe eures Wohnorts.

    Ihr müsst zunächst den Ansprechpartner für künftige Anschreiben herausfinden, um dann das Vertragsverhältnis sauber zu beenden, bevor ihr eine andere Firma beauftragt.

    a) Wenn der Handwerker z.B. eine GmbH betrieb, ihr also mit der GmbH den Vertrag hattet (siehe Briefkopf Angebot), könnt ihr trotz des Todes des GF diese GmbH (X) als juristische Person weiterhin anschreiben.

    b) Wenn es eine Einzelfirma war, feststellen, wer der Inhaber war (Gewerbeamtsanfrage). Wenn es ein anderer Inhaber war, als der Verstorbene (z.B. dessen Ehefrau), kann der noch lebende Inhaber (X) auch weiterhin angeschrieben werden.

    c) Wenn es eine Einzelfirma war und der Verstorbene war der Inhaber, besteht der Werkvertrag mit seinem Erben oder der Erbengemeinschaft weiterhin fort und diese sind grundsätzlich verpflichtet, ihn zu erfüllen, haben aber auch Werklohnansprüche. Es müssen daher Maßnahmen zu einer wirksamen Vertragsbeendigung durchgeführt und der bisherige Leistungsstand gut dokumentiert werden (am besten einvernehmlich mit den Erben), bevor ihr eine andere Firma beauftragt, denn sonst kommen die Erben oder der Nachlassverwalter irgendwann daher und verlangen von euch, dass ihr die Ausführung der Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags gestattet und dies ist euch unmöglich, weil schon eine andere Firma diese Arbeiten ausgeführt hat. Dann könnten die Erben oder der Nachlassverwalter den Vertrag ihrerseits aus wichtigem Grund kündigen die gesamte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen von euch verlangen.

    Wenn es eine Einzelfirma war und der Verstorbene war der Inhaber, müsst ihr den Erben (X) oder ggf. alle Mitglieder (X) der Erbengemeinschaft ermitteln (notfalls Auskunft des Nachlassgerichts am Wohnort des Verstorbenen); diese sind dann eure Ansprechpartner für künftige Anschreiben.

    Wen immer ihr als Ansprechpartner X und euren Noch-Vertragspartner ausbaldowert habt, ihr könnt mit diesem wie folgt verfahren:

    1) ihm / ihnen unter Hinweis auf den Werkvertrag per Einwurfeinschreiben eine angemessene Frist (Witterung berücksichtigen) zur mangelfreien Erfüllung des Werkvertrags setzen und zugleich hilfsweise höflich um Abgabe einer Erklärung binnen einer Woche bitten, ob aus Auftragnehmersicht der Werkvertrag noch erfüllt werden kann bzw. soll (manchmal kürzen sich dann, je nach Antwort, damit der Schritt 2 ab und es kann sogleich mit Schritt 3 weiter gemacht werden). Bei mehreren Erbengemeinschaftmitgliedern müssen alle gleichlautend angeschrieben werden. Kondolieren nicht vergessen.

    2) nach fruchtlosem Ablauf der Erfüllungsfrist eine Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen, mit der Androhung einer Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund wegen Verzugs.

    3) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist Werkvertrags aus wichtigem Grund wegen Verzugs kündigen und den AN zur gemeinsamen Feststellung des Bautenstands auffordern.

    4) erst danach und nach sorgfältiger Dokumentation des Bautenstands (SV) eine andere Firma mit der Fortführung des Gewerks beauftragen. Vorher nicht.
     
  9. canram

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    Genau das habe ich befürchtet :( Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe inzwischen den Kontakt des Nachlassverwalters und werde ihn kontaktieren. Im Idealfall können wir gleich mit 4) starten und eine Menge Zeit sparen, denn die Erbengemeinschaft wird das Gewerk sicherlich nicht fertigstellen können.
     
  10. canram

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    So wie es aussieht, hat der verstorbene vor seinem Tod relativ eindeutig geregelt, dass und wie die Zimmerei weitergehen soll. Es gibt offenbar einen Rechtsnachfolger der sich schon bei uns gemeldet und zugesagt hat, dass er die Baustelle (Dach) fertigstellen wird.

    Nun warten wir auf passendes Wetter ;)
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 19.01.2016
    Ralf Wortmann

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    Unbedingt Erbschein im Original zeigen lassen (+ Kopie aushändigen lassen) und sich das beweisen lassen, dass der Betreffende auch tatsächlich der "Rechtsnachfolger" ist. Keine Zahlungen an Dritte leisten, die nur unbewiesen behaupten, "Rechtsnachfolger" geworden zu sein. Wer nur einfach einen Geschäftsbetrieb (Werkzeuge und Inventar) eines verstorbenen Einzelunternehmers von einer Erbengemeinschaft kauft, wird nicht ohne weiteres der Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
     
  12. canram

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    Der Nachlassverwalter hat mich vorab telefonisch informiert. Aber Du hast natürlich recht. Ich werde ein entsprechendes Schriftstück anfordern. Danke für den Hinweis.
     
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