Frage zu GFZ gem. §19 BauNVO

Diskutiere Frage zu GFZ gem. §19 BauNVO im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, ich habe eine Verständnisfrage zur zulässigen GFZ laut $19 BauNVO. Dort steht: (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind...

  1. #1 supersonic92, 24.01.2016
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    Guten Tag,

    ich habe eine Verständnisfrage zur zulässigen GFZ laut $19 BauNVO.

    Dort steht:
    Zum Verständnis folgende Beispielrechnung:

    Das Grundstück hat 1000 m², die GFZ beträgt 0,2.
    Demnach dürfte man das Grundstück mit 200 m² bebauen.
    Verstehe ich es richtig, dass man es auch mit 300 m² bebauen dürfte, wenn die Garage, Zufahrt, und z.B. ein Carport mindestens 100 m² groß sind?

    Ich frage, weil es irgendwie verschiedene Angaben hierzu gibt. Gilt die BauNVO in allen Bundesländern gleich? Oder können die Bundesländer diese irgendwie anders auslegen?
     
  2. #2 mastehr, 25.01.2016
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    Interessante Formulierung, aber so könnte man es ausdrücken.
    Jedes Land hat seine eigene Landesbauordnung und jeder Bebauungsplan kann das auch noch wieder anders definieren.

    Worum geht es denn konkret?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    Master - wenn Dues nicht weiß, schreib einfach nix!

    @ TE

    Nein, nicht midestens!

    Beispielrechnung:
    Grundstück 1000 m², GRZ 0,2, macht 200 m² Überbaubare Fläche

    Beispiel 1)
    Haus Grundfläche 180 m², Wege und Terrassen 15 m². = 195 m² < GRZ (I)
    Garage incl. Zufahrten 105 m² Zusammen 300 m² = GRZ + 50% = mit ner Schramme im Lack gerade noch möglich.

    Beispiel 2)
    Haus Grundfläche 100 m², Wege und Terrasse 15 m² = 115 m² < 200 m² = alles gut.
    Garage und Zuwege 150 m² Zusammen 265 m² < GRZ + 50 % - alles gut

    Beispiel 3)
    Haus Grundfläche 198 m², Wege und Terrassen 45 m² = 243 m² > 200 m² - Nix da und Garage egal

    ACHTUNG: Das 50% Privileg für Garagen kann im Bebauungsplan eingeschränkt oder ganz ausgeschaltet werden!
    Mit der LBO hat das gar nichts zu tun!!!
     
  4. #4 mastehr, 25.01.2016
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    Beispiel 3:

    Haus + Wege + Terrassen = 243 m²
    Garage + Zufahrt = 100 m²

    Gesamt = 343 m² <- Nix gut, aber das ist doch das, was der TE und ich gesagt haben.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    Deine 343 m² sind absolut irrelevant, weil das Haus an sich mit 243 m² unzulässig ist!

    Und der TE schreibt was von mindestens 100 m². Auch falsch. Die Garage darf auch nur samt Zufahrt 50 m² haben. + Haus und Wege und Terrassen auch < 200 m²
     
  6. #6 mastehr, 25.01.2016
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    Wenn die Garage samt Zufahrt 100 m² ausmachen, dann dürfen immer noch 200 m² mit einem Haus bebaut werden, insgesamt also 300 m².
     
  7. Jan81

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    Danke für die schöne auflistung. Gut beispiele.

    Nur kurze Nachfrage. Wenn in Bebauungsplan nichts steht, dann gilt diese 50% Regel?

    Ich habe z.B. so eine 20 cm hohe tockenmauer aus Natursteine. Diese sind auchs chon 20 breit. und ca. 15 m lang also eine Fläche von gut 3 qm. Zählt sowas auch schon zu GFZ?
    Oder zählt z.B. der fast 30 cm Spritzschutz ums Haus auch zu GFZ?

    Mir persönlich ist einfach niht klar welche Sachen alles dazu zählt. Eine List wäre echt nicht schlecht ;)
     
  8. Jan81

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    Zu 200 qm Haus, Terasse und Wege. Nicht nur das Haus.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    master - halt Dich doch einfah raus, mit Deinem 1/4-Wissen verbreitest Du nur Verwirrung!

    Jan - genau genommen zählen auch Mauer und Spritzschutz dazu, ja. Sogar diese dämlichen Barfuß-Schrittsteine in den Beeten, die man im Baumarkt in der Gartenabteilung kriegt.

    Wenn mans nicht übertreibt, wird da aber schon mal das Hühnerauge zugedrückt.
    Wenn natürlich bei einem 200 m² RH-Grundstück noch ganze 20 m² für "Rasen" und Beete überbleiben, weil der Rest mit Platten, Häuschen, Stellplatz usw. vollgepackt sind, dann würde man wohl auch sowas in die Überschreitung einrechnen.
     
  10. #10 mastehr, 25.01.2016
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    Was ist denn an meinen Aussagen verkehrt?

    Wenn die Garage + Zufahrt = 100 m² sind, dann dürfen noch 200 m² bebaut werden. Was ist daran falsch?
     
  11. #11 supersonic92, 25.01.2016
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    Vielen Dank für die Antworten.

    In unserem Bebauungsplan steht:
    Aber was zählt nun konkret zu der GRZ II? Dieser Begriff taucht in der BauNVO gar nicht auf m.E.
    Sind das

    a) die Zufahrten, Garagen und Stellplätze?
    b) ALLES, was nicht direkt zum Haus gehört? (so nämlich die Aussage einer Verkaufsberaterin des BT)
    c) ALLES, bis auf Haus und Terasse (so steht es zumindest in http://www.bauaufsicht-frankfurt.de...Arbeitshilfe_GRZ_GFZ/Arbeitshilfe_GRZ_GFZ.pdf)

    Unser Problem:
    Das Grundstück ist 616m² Groß und die GRZ beträgt 0,2.
    Je nachdem, welche Konsetallation nun zutrifft, ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten in der Gestaltung der Außenanlagen.
    Für eine Anfrage beim Bauamt ist mein Anliegen noch nicht konkret genug, ich möchte erstmal meine Möglichkeiten erörtern.
     
  12. #12 supersonic92, 25.01.2016
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    Ich glaube, ihr redet aneinander vorbei. Vermutlich war mein Ausgangspost etwas sperrig formuliert. Klar, wenn das Haus schon zu groß ist, dann kann man das auch nicht mehr mit der Zufahrt retten.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    Stimmt, die Begriffe GRZ i und GRZ II sind keine rechtlichen Begriffe aus dem Baurecht, sondern mal von Sachbearbeitern "erfunden" worden, um das für Laien vermeintlich klarer zu machen.

    Schon die Formulierung
    ist Bullshit. Wenn, dann die GRZ durch die GRZ II (wobei auch das nicht juristisch sauber, aber wenigstens korrrekt wäre)

    Das Privileg betrifft nur das, was in § 19 BauNVo (4) Satz 1 genannt ist:
    Gagaren und Zufahten, Nebenanlagen gemäß 14 und unterridische Bauten wie beschrieben!!!

    A L L E S andere ist in die so genannte GRZ I einzurechnen! Vor allem Terrassen, Wege, Sitzplätze usw!

    Das nur Terrassen anzurechnen sind, kann ich aus dem Franktfurter Papier so schnell nicht rauslesen! (Nur quergelesen)

    Gilt denn aber die BauNVo 1990 bei Euch überhaupt??
     
  14. #14 Thomas Traut, 25.01.2016
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    Falls "bei Berlin" in Brandenburg liegt, werden Wege höchstwahrscheinlich nicht in die GRZ I eingerechnet. Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt.

    Dafür aber zumindest in OHV (in den anderen Landkreisen mag es geringfügige Unterschiede geben) Terrasse am Haus, Wintergarten, Balkon, Eingangsüberdachung, Eingangspodest, Dachüberstände > 1,0 m, Kellerlichtschächte.

    In Brandenburg nur die. Es gibt keine B-Pläne von vorher.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    Ich weiß ja, dass in Brandenburg so einiges anders ist (ich sag nur - Statikprüfung beim EFH), aber da wendet Brandenburg die BauNVo falsch an!

    Einrechnung der Dachüberstände hängt im Prinzip an der Geringfügigkeitsklausel der LBO oder (wenn nicht explizit enthalten) an der entsprechenden Rechtsprechung.
     
  16. #16 Thomas Traut, 25.01.2016
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    Was ist falsch?
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    Die Wege nicht mitzurechnen!

    Da kommen ganz schnell größere Flächen zusammen. Weg zum Haus, Weg ums Haus, Weg zur Garage usw.
     
  18. #18 Thomas Traut, 25.01.2016
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    Wege tauchen in der BauNVO überhaupt nicht auf.

    In der BauNVO fehlen viele konkrete Punkte, deshalb werden dann Kommentare und die Rechtssprechung herangezogen. Die weichen offensichtlich voneinander ab. Warum Kellerlichtschächte mitzählen, Abgrabungen nicht, konnte mir noch keiner inhaltlich begründen. Formal liegt es daran, dass der Lichtschacht eine mit dem Haus verbundene bauliche Anlage ist, die Abgrabung nicht. Logik?
     
  19. Baumal

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    finde ich jetzt ganz logisch.
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
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    Oder habt Ihr ne andere Definition von baulichen Anlagen in der LBO?
     
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