Frage zu GFZ gem. §19 BauNVO

Diskutiere Frage zu GFZ gem. §19 BauNVO im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; ... dass der Lichtschacht eine mit dem Haus verbundene bauliche Anlage ist, die Abgrabung nicht. Logik?Ne - der Lichtschacht I S T eine bauliche...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Ne - der Lichtschacht I S T eine bauliche Anlage, die Abgrabung nicht.
    Hätte sie eine Stützmauer, wäre nur die eine solche.
     
  2. #22 Thomas Traut, 25.01.2016
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    Dass es formal richtig ist, schrub ich bereits. Eine Abgrabung ist aber ein viel größerer Eingriff in das Baugrundstück. Versiegelung kann auch nicht als Argument gelten, wenn der Lichtschacht unter dem Dachüberstand ist. Also nix mit Logik, nur Formalismus.

    Die Erklärung zu den Wegen fehlt mir immer noch. Nur die Definition "bauliche Anlage" kann nicht gelten, sonst wäre der Buddelkasten beim MFH auch GRZ I. Andererseits ist ein mit natürlichem Material befestigter Weg nicht unbedingt eine "aus Bauprodukten hergestellte Anlage", sonst wäre alles, was den Wortstamm "bau" in sich trägt, ein Bauprodukt.
     
  3. Duddla

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    Wie zählen eigentlich Tiefgaragen dazu? Gilt hier ebenso die 50% Überschreitung oder zählt diese zum "Haus"??
     
  4. #24 supersonic92, 26.01.2016
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    Wo kann ich das erfahren? Steht das im Bebauungsplan?
    Es handelt sich übrigens um Berlin.
     
  5. #25 Ralf Dühlmeyer, 27.01.2016
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    Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Ein B-Plan von 1988 wird nicht nach der 1990er BauNVo, sondern nach der Vorgängerversion bewertet.
    Und da gibts z.T. recht grosse Abweichungen!

    Wenn Gebiet der ex-DDR, dann (siehe Thomas Traut), dann nur 1990er, weil es erst ab da B-Pläne gibt.
     
  6. #26 supersonic92, 27.01.2016
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    Vielen Dank für die Erläuterungen!
     
  7. #27 supersonic92, 19.02.2016
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    Hallo, ich greife das Thema nochmal auf.
    In §19 steht, dass "bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen" im Einzelfall von der Einhaltung der Grenzen abgesehen werden kann.
    Gibt es Erfahrungswerte und/oder Richtlinien, wie die Geringfügigkeit ausgelegt wird?
    Oder passiert das nach Gusto des Sachbearbeiters?

    Danke und viele Grüße!
     
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