Einhaltung von Bebauungsplänen

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  1. HS1970

    HS1970

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    Hallo zusammen,
    eine Frage zur Einhaltungspflicht von Bebauungsplänen.
    Ich habe vor in einem Neubaugebiet ein Haus zu bauen. Das Gebäude ist so geplnat, daß es in allen Punkten den Forderungen des Bebauungsplans entspricht. Einzige Abweichung ist die maximal zulässige Höhe von OKFFB EG bezogen auf die NN-Höhen des Geländes des Baugebiets.
    Nach diesen Vorgaben liegt OKFFB jetzt schon unterhal der Bürgersteigkante.
    Ich möchte nun mit dem Gebäude ca. 1,20m über die max. zul. NN-Höhe aus dem Boden raus, und zwar aus zwei Gründen:
    1. Der Keller soll unterhalb der Bodenplatte entwässert werden können (Kanal liegt jetzt ca. 2m unter GOK)
    2. Das Gelände soll so angelegt werden, daß ich ringsum Gefälle vom Haus weg bekomme.

    Kann mir jemand helfen, wie hier die Rechtslage ist?
    Darf ich einfach höher bauen?
    Welche Instanz kann mir hierfür eine verbindliche Genehmigung erteilen?
    Welche Strafen/Konsequenzen könnten im Ernstfall (Höher ohne Genehmigung) auf mich zukommen?

    Gruß Harald.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 03.04.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    NEIN
    Das Bauordnungsamt auf begründeten Antrag
    Bei Bau ohne Ausnahme/Befreiung schlimmstenfalls ein Abbruch des Hauses.
    MfG
     
  3. #3 Baufuchs, 03.04.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das Verfahren

    nennt sich: Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans".

    Nach Ihrer Schilderung "OKFFB liegt unter Bordsteinkante" dürfte ein solcher Antrag Erfolg haben, allerdings wage ich zu bezweifeln, dass man Ihnen 1,20m genehmigt.

    Die geplante Entwässerung unter Kellersohle ist kein ausreichendes Argument für eine Anhebung in dieser Größenordnung.

    Einfach höher bauen (ein Nachbar der Sie anschwärzt wird sich schnell finden) kann bis zur Abrissverfügung führen.

    Wo/wie/bei wem Sie den Antrag auf Befreiung stellen, sagt Ihnen Ihr Architekt.
     
  4. Uli R.

    Uli R.

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    Ob man einfach höher bauen darf, dürfte sich von selbst beantworten, noch dazu 1,20m .. LOL

    Es darf mit Sicherheit nicht in den Kanal entwässert werden, manchmal denken Planverfasser sich sogar was bei den Plänen und legen die Höhen nicht wilkürlich so fest wie sie sind, sondern um gewisse Dinge die sie nicht wollen von vorneweg zu verhindern/erschweren.

    (Laiengewäsch)
     
  5. #5 bauhexe, 03.04.2006
    bauhexe

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    Ich schließe mich dem Baufuchs an. Hätte noch den Vorschlag gemeinsam mit dem Architekten eine Beratung im Amt in Anspruch zu nehmen. Dort kann man seine Vorstellungen darlegen und manchmal auch eine gemeinsame Lösung finden. Die B-Pläne sind manchmal nicht für jedes Grundstück optimal ausgelegt. Solltet Ihr gerade ein besonders ungünstiges Grundstück haben, findet sich meist ein Kompromis.
     
  6. #6 Harald W., 03.04.2006
    Harald W.

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    Denke gerade..

    ..ob es ein Hanggrundstück ist, und Ihr Baufeld talseits liegt?
    Wenn das Bauamt sich sperrt, eine höhere Lage wie Strassenkante zu genehmigen, gibt es auch da planerische Lösungen, das Oberflächenwasser vom Haus wegzubekommen. Ansonsten verfahren, wie RD, Baufuchs und-hexe geschrieben haben.
     
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