Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ

Diskutiere Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; :bef1003: ************************ Ich bleibe dabei (ohne es beweisen zu können) - wenn erst nach einem Jahr der "Nachschlag gefordert wird,...

  1. #61 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    :bef1003:

    ************************

    Ich bleibe dabei (ohne es beweisen zu können) - wenn erst nach einem Jahr der "Nachschlag gefordert wird, dann hatte das eine Ursache!
    Und die war nicht, mit Dumping den Auftrag zu bekommen und dann "abzusahnen". Sondern vermutlich eher Nachforderungen/Gegenforderungen/ähnliches des AG.
     
  2. #62 Gast036816, 03.02.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    .... oder der AG meinte, dass bei dem preis noch kostenfreie zusatzleistungen enthalten sind!
     
  3. #63 Gunnar1, 03.02.2016
    Gunnar1

    Gunnar1

    Dabei seit:
    10.01.2015
    Beiträge:
    194
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Lehrer
    Ort:
    Bonn
    Jepp. Zu beidem. Und zu der Einhaltung vom Preisrecht.

    Salomonisch(er) in diesem Fall wäre es vielleicht gewesen, wenn der AG verdonnert wird zu zahlen (seine "Strafe" und zur Einhaltung des Preisrechts), aber eben für einen gemeinnützigen Zweck, "Verein der Architektenopfer", oder so ;-) ("Strafe" des ANs). Kommt aber wieder auf die Feinheiten und Beweggründe an. Und auf die Kreativität des Gerichts...
     
  4. #64 Der Bauamateur, 03.02.2016
    Der Bauamateur

    Der Bauamateur

    Dabei seit:
    17.07.2013
    Beiträge:
    368
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Steuerberater
    Ort:
    Meißen
    Grundsätzlich denke ich nicht, dass ein Verbraucher das branchenspezifische Preisrecht kennen muss. Ein Architekt, der das ausnutzt um einen Bauherren mit viel zu niedrigem Honorar zu ködern und dann erst im Nachhinein mit der HOAI um die Ecke kommt, gehört bestraft, im schweren Fällen mit Berufsverbot. Wer durch die vorsätzlich Abgabe zu niedriger Lockangebote versucht Aufträge an Land zu ziehen, schädigt den gesamten Berufsstand. Und der Berufsstand muss sich dann über die Kammern wehren und diese müssen sich dann auch wehrhaft zeigen!

    Unabhängig davon kann es natürlich auch kein Recht im Unrecht geben. D.h. der Mindestsatz wurde unterschritten, Punkt. Wenn Gerichte diese Untergrenze nun anfangen aufzuweichen, braucht man irgendwann auch keine HOAI mehr.
    Andererseits verschafft sich der Kollege bei der Auftragsvergabe einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Kollegen, die von Anfang an nach HOAI angeboten haben und holt sich die Kosten auf diese Art und Weise wieder rein, das kann eigentlich auch nicht sein: hier müsste die Kammer ein Bußgeld verhängen, das mindestens dem nachträglich eingetriebenen Honorar entspricht um zumindest den finanziellen Anreiz einer solchen Vorgehensweise auszuschalten.
     
  5. #65 stockstadt, 03.02.2016
    stockstadt

    stockstadt

    Dabei seit:
    28.02.2014
    Beiträge:
    919
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    selbst.
    Ort:
    Stockstadt
    Das Urteil mag möglicherweise noch andere (gegenseitige) Streitigkeiten verbergen ... das ist letztlich auch egal.

    Das Schlimme an so einem Urteil ist, dass ein arroganter Teil Architekten gleich damit wedelt und eine gegebene Unterschrift unter einen Vertrag mit einem Kunden für nicht wichtig erachtet.

    Lieber herausposaunen, dass "UNSER" Recht über allem steht.
    Das ist in vielen kammerorganisierten Ständen so, aber leider fehlt es an Reformwillen ... lieber wird mit fadenscheinigen Urteilen gewedelt.

    Gerade im "kleinen Bauwesen" bei EFH ist der eigentliche öffentlich rechtliche Architektenstand doch schon mit BT/GÜ vollkommen unterhöhlt und ausgehebelt.
    Möglich wäre z.B. die unteren Grenzen zu verschieben ... HOAI erst ab 3 Wohneineinheiten oder erst ab 1 oder 2 Mio€ Volumen oder nur unter Gewerblichen oder oder


    So wie es jetzt ist, haben die (kleinen) Architekten zwar Recht, aber keine Zukunft
     
  6. #66 saarplaner, 03.02.2016
    saarplaner

    saarplaner

    Dabei seit:
    07.10.2008
    Beiträge:
    1.820
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl. Ing.
    Ort:
    Saarland
    Benutzertitelzusatz:
    Ich distanziere mich von der eingeblend. Werbung!
    Also aus meiner bescheidenen Erfahrung heraus kann ich sagen, dass die vorsprechenden AGs sehr wohl überwiegend die HOAI kennen.
    Aber dem gegenüber steht dann meist das Angebot eines kleinen Büros den Bauantrag für ne Butterstulle und nen angeknabberten Apfel zu machen (EFH LPH 1-4 für ca. 850-1500€) :yikes .

    Ich bin da meiner Firma verpflichtet und kann (und will) für solche Dumpingpreise nicht arbeiten. Ich bin zwar als Mitarbeiter eines GU/GÜs nicht an die HOAI gebunden, weil wir Bauleistungen selbst durchführen, aber die HOAI ist meine Richtlinien bei meiner Kalkulation.

    Daher nochmal mein Appell für die zentrale Abrechnungsstelle. Dann kann sich weder ein "böser" Architekt noch ein "böser" AG/BH rausreden.
     
  7. #67 th_viper, 03.02.2016
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Ein Honorar nur über die anrechenbaren Kosten zu ermitteln, würdigt auch nicht die tatsächlichen Kostenstrukturen des Planers.

    Ich kann hier auf dem Land mit deutlich weniger Gehalt einen dem Beruf angemessenen Lebensstil erreichen, als in einer der Großstädte in Deutschland.
    Das ist mit ein Grund, warum in dieser Region die Architekten Ihre Leistungen unterhalb der HOAI-Ansätze anbieten (können).
     
  8. #68 saarplaner, 03.02.2016
    saarplaner

    saarplaner

    Dabei seit:
    07.10.2008
    Beiträge:
    1.820
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl. Ing.
    Ort:
    Saarland
    Benutzertitelzusatz:
    Ich distanziere mich von der eingeblend. Werbung!

    Sorry, aber das ist doch Blödsinn. Die HOAI trägt doch der niedrigeren Bausumme entsprechend Rechnung (kleiner Bausumme = kleineres Honorar).
     
  9. #69 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Sag es deutlich,m wenn Du mich damit meinst - oder lass derart dumme und ehrenrührige Sprüche!

    Es hat nichts mit Arroganz zu tun, alle Leser hier darüber zu informieren, was passiert, wenn sie unter den Mindestsätzen der HOAI abschliessen - sei es aus Unkenntnis (die allein schon fragwürdig ist) oder sei es mit voller Absicht.

    Die Leute sollen sich doch mal bitte informieren, was für rechtliche Rahmenbedingungen gelten, wenn sie derartige Summen handhaben!
    Wenn der Buchhändler zu recht 5 Ct für sein Buch nachfordert (auch Preisrecht), dann ist das nur nervig. Bei den Summen am Bau (egal für welche Leistung) sieht das deutlich anders aus.
     
  10. #70 th_viper, 03.02.2016
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Das reicht aber nicht. Höhere Grundstückspreise und allgemeine Lebenshaltungskosten spiegeln sich doch nicht in der Bausumme wieder.
     
  11. #71 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Häää???
     
  12. #72 stockstadt, 03.02.2016
    stockstadt

    stockstadt

    Dabei seit:
    28.02.2014
    Beiträge:
    919
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    selbst.
    Ort:
    Stockstadt
    Soweit gingen meine Gedankengänge gar nicht ... aber wenn du dich zugehörig fühlst, will ich dir nicht widersprechen (irgendwo hattest du vorhin doch mal von einem bellenden Hund geschrieben:mega_lol:)


    Ich hatte eher den allgemeinen Tenor des Themas gemeint
     
  13. #73 Gunnar1, 03.02.2016
    Gunnar1

    Gunnar1

    Dabei seit:
    10.01.2015
    Beiträge:
    194
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Lehrer
    Ort:
    Bonn
    Mit dem Unterschied, dass der Buchhändler auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden kann, wenn er das Buch unter der durch die Buchpreisbindung festgesetzten Betrag verkauft.

    Und ich noch nie von einem Fall gehört habe, wo der Buchhändler ein Buch für x € verkauft hat, und danach dann (ohne Rücktrittsrecht des Kunden) noch weiter Y € gefordert hat, weil #ätschibätsch das Buch lt. Buchpreisbindung teurer als Angeboten sein muß! (Allerdings kannte ich das hier besprochene Urteil auch nicht vorher... :))
     
  14. vOlli

    vOlli

    Dabei seit:
    28.08.2010
    Beiträge:
    641
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Nürnberg
    Ich frage mich, ob Du das getan hast? Denn das Verfahren ist absolut nicht zu Gunsten des Architekten entschieden worden!

    Das Urteil besagt nämlich folgendes (3. Verfahren, von Dir eingebracht):

    1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013 aufgehoben.

    2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    ====================================================


    Tenor der Gerichtsentscheidung vom 2. Mai 2013:

    1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2011 - 2/17 O 12/09 - abgeändert.

    2. Die Klage wird abgewiesen.

    3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

    ====================================================

    Ich widerhole mich:

    1. Verfahren: Dem Kläger (Architekt) wird ein Teilbetrag seiner Forderung über die Pauschalvereinbarung hinaus zugesprochen
    2. Kläger und Beklagter greifen das Urteil an: Beklagter will gar nichts weiter zahlen, Kläger will mehr Geld
    3. Im zweiten Verfahren urteilt das OLG Frankfurt, dass der Kläger an seine ursprüngliche Pauschalverinbarung gebunden ist und weist die Klage zurück
    4. Das ist das, worüber hier gestritten wird! Das Urteil des OLG wird zunichte gemacht und es wird an das Revisionsgericht zur Neubewertung der Sachlage verwiesen.

    Was Ralf in der TE geschrieben hat ist nicht verinbar mit dem Prozessverlauf!

    Es ist nicht geklärt, ob der Architekt an seine Pauschale gebunden ist! Es ist nicht geklärt, ob der beklagte Bauherr verpflichtet ist, weiteren Honorarforderungen nachzukommen.

    Bitte korrigiert mich, an welchen Stellen ich nicht richtig lesen kann.
     
  15. #75 dimitri, 03.02.2016
    dimitri

    dimitri

    Dabei seit:
    29.05.2013
    Beiträge:
    778
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    nirgendwo
    Das ist doch absolut nichts ungewöhnliches. Ungültige Klauseln im Mietvertrag, Kündigungsrecht bei Darlehen nach 10 Jahren, ungültige AGB etc.

    Gibt es keine Verpflichtung des Architekten auf die Berechnungsgrundlage der HOAI hinzuweisen und sich dies seperat bestätigen zu lassen?
    Im Versicherungsbereich ist das mittlerweile gang und gäbe - aus genau diesem Grund.
     
  16. vOlli

    vOlli

    Dabei seit:
    28.08.2010
    Beiträge:
    641
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Nürnberg
    Mit anderen Worten: Der Architekt darf das alles tun.

    Ob dies der Rechtsprechung in diesem Fall entspricht, ist noch gar nicht geklärt! Ob hieraus eine prozessual bestandhafte Forderung besteht ist weiterhin offen!

    Es wurde lediglich das vorhergehende Urteil aufgehoben, welches sagte, dass der Architekt an seine Pauschale gebunden sei und die Rechtskosten zu tragen hat.
     
  17. vOlli

    vOlli

    Dabei seit:
    28.08.2010
    Beiträge:
    641
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Nürnberg
    Die Verpflichtung gibt es leider nicht. Und ich bin dafür, dass diese Verpflichtung eingeführt wird. Und zwar nicht in dem Maße, dass HOAI erwähnt iwrd, sonder dass "zwingendes Preisrecht" sowie "prozentualer Anteil an der Bausumme" genannt wird.

    Separates Schreiben, welches sich ausschließlich mit dieser Aufklärung beschäftigt!
     
  18. #78 Ralf Dühlmeyer, 03.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Nein. Leider nicht!
    Nicht mal eine Pflicht, über die Honorarhöhe aufzuklären - mit kleinen Ausnahmen allerdings. Und eine dieser sehe ich hier. Denn eine Ausnahme ist eine völlig irrige Vorstellung des Bauherren zur Honorarhöhe.
    Obs passiert ist - who knows. Bei einem Streit durch 3 Instanzen denke ich aber, das da einer der Bauherrenanwälte hätte drauf kommen können.
     
  19. #79 dimitri, 03.02.2016
    dimitri

    dimitri

    Dabei seit:
    29.05.2013
    Beiträge:
    778
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Informatiker
    Ort:
    nirgendwo
    Vermutlich wäre vielen BH und Architekten mit solch einem standardisiertem Vordruck (ja ich habe über die HOAI aufgeklärt und werde danach abrechnen, ja ich habe die Aufklärung erhalten und bin mir über die Abrechnungsmodalitäten im Klaren) geholfen.
     
  20. vOlli

    vOlli

    Dabei seit:
    28.08.2010
    Beiträge:
    641
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Nürnberg
    Du hast sicher mehr "Verträge zur Erstellung eines EFH" gemacht als ich. Bei mir sind es gerade 2 Architekten und ein GU.

    Gebaut habe ich ein Haus und mit beiden Architekten habe ich mich gestritten. Mit dem einen wegen Kündigung (75:25 zu meinen Gunsten) mit dem anderen wegen HOAI Abrechnung, obwohl eine Pauschale vereinbart war (offen).

    Ich habe keinerlei Vergleichsangebote angefordert und keinen der Angebotenen Verträge preislich verhandelt, bin also ohne zu zucken auf die vertraglichen Forderungen der Architekten eingegangen!

    Der zweite Architekt wurde umfassend über die Kündigung und die Hintergründe der Zusammenarbeit mit dem ersten Architekt aufgeklärt. Er bot mir an, die Arbeit zum Pauschalpreis fortzusetzen, knapp 11k. Dies wurde schriftlich fixiert.

    Bei Einzug macht er 59k gemäß der HOAI geltend, was von mir NATÜRLICH zurückzuweisen ist. Wo kämen wir hin, wenn ich ein HOAI Studium machen muss, um die Arbeit des Architekten zu kontrollieren? Er ist Fachmann und hat die Gelegenheit gehabt, mich über das Preisrecht der HOAI zu informieren. Er unterlässt es und ich beantrage auf der Basis meins Finanzierungsbedarfs meine Kredite für den Hausbau.

    Und natürlich erwarte ich, dass beispielsweise die Bauleitung, gerade an Stellen der Abdichtung mangelfrei verläuft, dass Baumängel aufgenommen und gerügt werden. Das ist kein "Update" von Leistungen, sondern eine zu erwartende Leistung, die mir angeboiten wurde zu einem Preis, der mir schriftlich vorgeschlagen wurde und der akzeptiert wurde! Ich weiss nicht (oder wusste nicht) welchen Aufwand es bedeutet die vertragliche Leistung zu erbringen, die wohlwahr (!) schwammig formuliert ist.

    Ein 50 jähriger Architekt, der korrekt arbeitet, wird doch versuchen, Verträge so zu gestalten, dass das vertragliche Leistungsbild genau dem entspricht, was der Bauherr monetär zu leisten verpflichtet ist. Seine Lebenserfahrung indiziert mir zudem, dass seine Erfahrung im Hausbau und die dazugehörige Vertragsgestaltung spätere Streitereien möglichst vermeiden mit dem Ende zweier zufriedener Menschen.

    An die Architekten insgesamt: Meine Verträge waren von den ANs nicht so gestaltet, dass ich unterscheiden hätte können, was ich erwarten kann oder was eine Zusatzbeauftragung ist.
     
Thema: Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. Honorar_und_Vertragsrecht/Merkblatt52-Architektenhonorar-2013.pdf

    ,
  2. architektenrechnung gegenüber Unternehmer

    ,
  3. architektenrechnung abzug bautagebuch

    ,
  4. kürzung architektenrechnung
Die Seite wird geladen...

Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ - Ähnliche Themen

  1. Einrohrheizung auftrennen in zwei Einrohrsysteme

    Einrohrheizung auftrennen in zwei Einrohrsysteme: Bei einer Einrohrheizung sind in jedem der beiden Stockwerke 6 Heizkörper in Reihe. Das System funktioniert für die letzten beiden Heizkörper im...
  2. Fuge bröselt zwei Monate nach Ende Fliesengewerk

    Fuge bröselt zwei Monate nach Ende Fliesengewerk: Hallo zusammen, kaum zwei Monate nach Ende des Fliesengewerks bei mir im Neubau beginnen Fugen an der Wand kleine Löchlein zu bekommen, in der...
  3. Haus 59er. Elektrik zwei adrig. Muss das erneuert werden?

    Haus 59er. Elektrik zwei adrig. Muss das erneuert werden?: Hallo zusammen, wir haben ein Haus erworben, Baujahr 1959 mit Anbau 1979. Es ist noch die alte Elektrik verbaut. Soweit mir bekannt, sind überall...
  4. Eine Küche, zwei Abflüsse

    Eine Küche, zwei Abflüsse: Hallo zusammen, meine Wohnung liegt direkt an die Wohnung des Nachbarn. Wand an Wand. Er möchte seine Küche in einen anderen Raum versetzen und...
  5. Durchbruch zwischen zwei Gebäuden

    Durchbruch zwischen zwei Gebäuden: Im Keller sollen zwei nebeneinander liegende Gebäudeteile miteinander verbunden werden. Die beiden Keller wurden mit Abstand von 30 Jahren vor 50,...