Fristeinhaltung bei Mängelbeseitgung

Diskutiere Fristeinhaltung bei Mängelbeseitgung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, weiß nicht obs hier reingehört sry. Unser Haus wurde Anfang Dezember übergeben, zur Beseitigung der restlichen Mängel wurde der 13.2.16...

  1. #1 SaRo111, 07.02.2016
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    Hallo, weiß nicht obs hier reingehört sry.

    Unser Haus wurde Anfang Dezember übergeben, zur Beseitigung der restlichen Mängel wurde der 13.2.16 von uns vorgegeben und vom Bauleiter weiter kommuniziert.

    Bis heute hat sich kein Gewerk bei uns gemeldet. Falls nix mehr passieren sollte bis zum 13.2., welchen anspruch haben wir dann?
    Wir wohnen bereits im Haus nur als Info. Die Mängel sind "bis auf einer" eher kleiner Eingriffe.

    Viele Grüße
     
  2. #2 JResniz, 07.02.2016
    JResniz

    JResniz Gast

    Was sind denn so typische Mängel? Wir haben bislang vor allem Malersachen und eine nichtfunktionierende Steckdose.
     
  3. #3 Gast036816, 07.02.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die mängel sind im abnehme/übergabeprotokoll niedergeschrieben?

    wenn am 13.02. am abend kein mangel oder nur ein teil der mängel beseitigt wurden, dann schickst du deinem vertragspartner ein einwurfeinschreiben am 14.02. und forderst ihn mit nachfrist auf, die mängel bis zum 20.02. zu beseitigen. passiert dann nichts solltest du einen anwalt aufsuchen.

    hast du alle rechnungen bezahlt?
     
  4. #4 El Gundro, 11.02.2016
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    Ich stimme Rolf zu.
    Rechtlich gesehen muss man eine Nachfrist setzen, wobei ich in diesem Fall nicht sicher bin, ob überhaupt eine Nachfrist gesetzt werden muss, da ja die Frist nach der Abnahme bereits so etwas wie eine Nachfrist ist (aber nicht drauf verlassen, bin kein Jurist).
    Auf der sicheren Seite seid Ihr, wenn Ihr am 14.02. per Einwurfeinschreiben eine Nachfrist setzt (die zusätzliche Zeit wird denke ich nicht allzu weh tun). Diese Nachfrist muss genau definiert (Datum) und angemessen sein. Für "kleinere Eingriffe" ist eine Woche als Nachfrist sicher ausreichend.
    Sollte bis zum Ende der Nachfrist wieder nichts passieren, seid Ihr berechtigt, die Mängel durch eine andere Firma beheben zu lassen und diese Kosten von der Firma einzubehalten. Hier wünsche ich aber schon mal "viel Spaß", weil beim Geld werden viele Firmen schnell unfreundlich. Sollte es also so weit kommen -> ggf. Fachanwalt zu Rate ziehen.
     
  5. Baumal

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    anfang dezember ist immer so eine sache.....
    es soll durchaus auch handwerksbetriebe geben,
    die machen winterferien.
     
  6. #6 SaRo111, 14.02.2016
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    deshalb wurde von unserer Seite auch extra mehr Zeit gegeben. So hatten die Handwerksbetriebe jetzt 2 Monate Zeit...ich denke es wäre schon machbar und nicht zuviel verlangt wenn man sich in dieser Frist zumindest einmal per Email oder tel. meldet um ein Termin festzulegen.
     
  7. #7 Gast036816, 14.02.2016
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    Gast036816 Gast

    .... dann kommt karneval, danach kommen die osterferien, dann die vielen brückentage im mai .......... bis es wieder weihnachten wird ........
     
  8. R.B.

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    Ich lese in keinem Deiner Beiträge ob die Mängel protokolliert und auch anerkannt wurden. Könnte es sein, dass es sich um strittige Punkte handelt?
    Wurde die Rechnung bezahlt? Einbehalt?
    Spekuliert die Firma vielleicht auf eine Abnahme durch Inbenutzungnahme?

    Fragen über Fragen.

    Formfehler sind Anwalts Liebling, deswegen solltest Du der Firma nachweislich eine Nachfrist setzen und parallel schon mal nach einem Fachanwalt Ausschau halten. Üblicherweise kennen die Firmen die Vorgehensweise sehr genau, und wissen auch sehr gut, was auf sie zukommen kann. Deswegen bin ich etwas verwundert, dass die Firma hier einen auf "Toten Mann" macht. Sie müsste an sich wissen, dass man so etwas nicht aussitzen kann. Oder aber sie weiß mehr als Du uns hier schreibst.
     
  9. #9 SaRo111, 14.02.2016
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    Ja die Mängel sind protokolliert und anerkannt, sogar von der Dekra. Die Punkte sind nicht strittig, zumindest nicht von DEKRA, Bauleiter und uns.
    Die Rechnungen sind allerdings auch schon bezahlt bis auf das Gewerk mit dem größten noch zubeseitigtem Mängel. (hierbei handelt es sich um die Geräuschentwicklung durch den Trockenbau im Bad).

    Wir haben jetzt den Bauleiter nochmals eine Forderung gestellt das er sich darum kümmern soll das wir bis zum 20.2. konkrete Terminvorschläge haben wann die Mängel beseitigt werden. Zur Mängelbeseitigung haben sie dann bis zum 14.3. Zeit.
     
  10. #10 Gast036816, 14.02.2016
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    Gast036816 Gast

    14.03. - das ist zu lang. 2 wochen sind angemessen bei einer nachfrist.

    hast du die nachfristsetzung als einwurfeinschreiben abgesendet?
     
  11. R.B.

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    d.h. die Firma hat bei der Abnahme das Protokoll nicht anerkannt (unterzeichnet)?
    Was für ein "Bauleiter"? Dein Bauleiter oder der der Firma?
    Du solltest vielleicht mal die Vertragsverhältnisse genauer erläutern (BT, GU/GÜ) und wer da nun in welchem Auftrag bei der Abnahme anwesend war.

    Ich frage deshalb, weil man daraus schließen könnte, dass es definitiv auf einen Streit hinausläuft. Dann würde ich sofort nach einem Fachanwalt schauen, denn es ist zu erwarten, dass sich die nächsten Wochen auch nichts tut auf der "Baustelle" (ja ich weiß, das Haus ist bereits bezogen).
     
  12. #12 Ralf Wortmann, 15.02.2016
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    Könnt ihr denn beweisen, dass der Baufirma eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Frist zum 13.02. auch tatsächlich zugegangen ist? Wie lief das ab? Das dem Bauleiter einfach mündlich zu sagen würde z.B. nicht reichen.

    In deinen Beiträgen kommt oft vor „wir haben dem Bauleiter“. Hat der etwas eine eigene Adresse, oder eine perönliche E-Mail-Adresse? Ihr müsste eure Mängelbeseitigungsaufforderungen und Fristen direkt mit Zustellungsnachweis an die Baufirma schicken. Der Bauleiter ist nicht empfangsbevollmächtigt, jetzt, nach der Abnahme, schon gar nicht.

    Vorsorglich: Schreibt niemals in eure Schreiben hinein, dass ihr nach Ablauf der und der Frist eine Mängelbeseitigung ablehnt. Solche Erklärungen nur nach anwaltlicher Prüfung und Beratung abgeben, das kann auch mal ins Auge gehen.

    Wenn noch Werklohnforderungen der Baufirma offen sein sollten, habt ihr ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, soweit es sich tatsächlich objektiv um Mängel handelt.
     
Thema: Fristeinhaltung bei Mängelbeseitgung
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