Abtretungserklärung unterzeichnen?

Diskutiere Abtretungserklärung unterzeichnen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Forengemeinde, ich bräuchte mal eine rechtliche Einschätzung zu folgender Situation: DHH von GU erstellen lassen, einige Gewerke...

  1. #1 macmike771, 11.02.2016
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    Hallo liebe Forengemeinde,

    ich bräuchte mal eine rechtliche Einschätzung zu folgender Situation:

    DHH von GU erstellen lassen, einige Gewerke des Ausbaus wurden lediglich nur vom GU vermittelt, dass heisst das wir direkt die Gewerke beauftragt haben zum vorher vom GU genannten Festpreis (im konkreten Fall nachträgliches Verfugen von Verblendmauerwerk).

    Nun hat sich bei einem dieser Gewerke ein Mangel nach ca 1 Jahr gezeigt, wir haben diesen dem GU angezeigt, der Fuger hat dreimal versucht nachzubessern - erfolglos. Danach wurde eine dritte Fa. seitens des GU beauftragt, den Mangel zu beseitigen - dieses hat soweit funktioniert.

    Nun kann der GU diese Kosten gegenüber dem Fuger nicht einfordern, da er faktisch gar nicht Vertragspartner ist.
    Er bat uns die anliegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen.

    Kann man dieses so machen? Was bedeutet dass für zukünftige evtl. Mängel - habe ich da keinen Anspruch mehr gegenüber dem Fuger oder GU?

    Vielen Dank und grüsse!
     

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  2. #2 Gast036816, 11.02.2016
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    anwaltliche beratung wirst du hier wohl kaum erhalten, es sei denn, einer der anwälte schreibt etwas dazu.

    am besten - auf zum anwalt!
     
  3. #3 macmike771, 11.02.2016
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    @rolf: das weiss ich auch - vllt hat ja schon ein anderer hier so eine situation gehabt...?
     
  4. #4 SirSydom, 12.02.2016
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    Ich gebe mal zu Bedenken, dass ihr eure Rechte abgebt - aber keine neuen dafür bekommt. du hast es nämlich schon erkannt, was ist, wenn erneut Mängel auftreten?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 12.02.2016
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    Ich frage mich, warum 1) ihr an den GÜ und nicht direkt an den ja auch von Euch direkt beauftragen Fuger herangetreten seid und 2) und andererseits, warum der GÜ sich in solch mehrwürdene Dreiecksgeschichte eingelassen hat?

    Is nu so - ich würde das alles auch nur mit anwaltlicher Beratung machen. Da liegen mehr Tellereisen versteckt als ihr ahnt.
     
  6. #6 macmike771, 12.02.2016
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    @RD: Der Bauleiter des GÜ hat damals alle (auch die von uns vergebenen Gewerke) koordiniert. Die Ursache für den angezeigten Mangel konnte damals bei Mängelanzeige nicht eindeutig einem Gewerk zugeordnet werden, aus diesem Grund haben wir dem GÜ die Mängelanzeige gestellt, dieser hat sich dann auch der Sache angenommen. Warum der GÜ sich hier weiterhin einschaltet oder eingeschaltet hat - ich vermute Service am Kunden oder eigene mir nicht bekannte Interessen.

    Das mit dem Rechte / Ansprüche abgeben gefällt mir nach wie vor auch noch nicht - sofern dass wirklich der Fall sein sollte.

    Vllt. gibt es hier von fachkundiger Seite her noch einen kleinen Hinweis...

    Danke schonmal für die Antworten / Einschätzungen
     
  7. #7 macmike771, 12.02.2016
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    so kurzes Update:

    Wir haben dem GÜ nun folgende Nachricht geschrieben:

    "Sehr geehrter Herr GÜ,

    wir haben wie bereits telefonisch mitgeteilt die Abtretungserklärung erhalten und diese am gestrigen Tage geprüft.

    Leider können wir diese in dieser Form nicht unterzeichnen, da wir dadurch sämtliche aktuell bestehenden und evtl. zukünftig entstehenden Ansprüche resultierend aus einer u. U. mangelhaften Leistung dieses Gewerkes keinem Vertragspartner gegenüber durchsetzen könnten.
    Wir möchten Sie bitten, die Erklärung dahingehend ändern zu lassen, dass bei erneuter Mangelerscheinung oder zukünftigen Mängeln unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. GÜ durchzusetzen wären bzw. eine Regelung dass wir diese Ansprüche nicht verlieren bzw. abtreten.

    Ich denke diesen Umstand können Sie sicherlich nachvollziehen.

    Ich erbete in dieser Sache bis zum 16.02.2016 eine Rückmeldung.

    MfG - Bauherr & Bauherrin"



    Mal sehen was darauf kommt...
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 13.02.2016
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    Ich würde (aus den nachfolgend erläuterten Gründen) an eurer Stelle so oder so keine Abtretungserklärung unterschreiben. Ihr könntet dem GU wie folgt schreiben:

    ---------------------------------------------------------------
    Von unserem Lösungsvorschlag aus unserem Schreiben vom ........ (12.2.?) müssen wir leider Abstand nehmen und bitten hierfür höflich um Verständnis.

    Wir können bezüglich der von Ihnen ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten am Verblendmauerwerk keine Ansprüche abtreten. Abtreten kann man nur solche Ansprüche, die man im Zeitpunkt der Abtretungserklärung auch tatsächlich inne hat.

    Wenn wir davon ausgehen, dass die in Ihrem Auftrag und auf Ihre Kosten von einer Drittfirma ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten am Verblendmauerwerk zu einer Beseitigung der Mängel und ihrer Ursachen geführt hat (ob das der Fall war, wird indes erst die Zukunft zeigen – dies überprüfen zu lassen, behalten wir uns vorsorglich vor), bestehen unsererseits derzeit gegenüber der Firma, die von uns seinerzeit mit der Durchführung von Fugerarbeiten beauftragt war, keine Gewährleistungsansprüche. Abtretbare Schadensersatzansprüche unsererseits bestehen (unter dieser Prämisse) derzeit auch nicht, denn denn die Kosten der Mängelbeseitigung trugen nicht wir, sondern Sie.

    Wir bedauern, Ihnen in dieser Angelegenheit nicht behilflich sein zu können.

    Mit freundlichen Grüßen
    ----------------------------------------------------------------

    Soweit der Textvorschlag.

    Könnte es also sein, dass der GU wegen Fehlern bei der vertraglich geschuldeten Baukoordinierung, oder weil er vertraglich nicht zur Überwachung der eigenen Leistungen, sondern auch der von euch vergebenen Leistungen verpflichtet war, wegen mangelhafter Bauüberwachung an den Mängeln mitschuldig ist? Ist dass der Fall? Wenn ja, bestünde zwischen ihm und der damaligen Fugerfirma eine Gesamtschuldnerschaft.
    Bejahendenfalls könntet ihr dem obigen Text noch folgenden Absatz hinzufügen:

    ---------------------------------
    Soweit Ihrerseits eine eigene Pflichtverletzung (z.B. fehlerhafte Baukoordinierung oder mangelhafte Bauüberwachung) an den Mängel mitursächlich gewesen sein sollten, könnte zwischen Ihnen und der Fugerfirma ein Gesamtschuldverhältnis bestehen und Sie hätten durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 426 Absatz 2, Satz 1 BGB in Höhe der auf die Fugerfirma entfallenden Verschuldensquote gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche erworben, ohne dass es einer Abtretung bedarf. Ob dies tatsächlich der Fall ist, müssten Sie indes selbst klären lassen.
    ----------------------------------

    Soweit der Zusatztext.

    Der § 426 Abs.2 Satz 1 BGB lautet wie folgt: "Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über."

    Was waren das denn für Mängel, die beseitigt werden mussten?
     
  9. #9 macmike771, 15.02.2016
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    @Ralf Wortmann: Vielen vielen Dank!

    Die Mängel bestanden zum größten Teil aus Ausblühungen in z. T. sehr starkem Maße.
     
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