Geräteschuppen muss im Baufenster sein!?

Diskutiere Geräteschuppen muss im Baufenster sein!? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir möchten einen Geräteschuppen (3x3m) errichten und sind uns nach mehrmaligem Lesen des Bebauungsplans nicht mehr sicher, ob uns unser...

  1. #1 Peter Mayer, 13.02.2016
    Peter Mayer

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    Hallo,
    wir möchten einen Geräteschuppen (3x3m) errichten und sind uns nach mehrmaligem Lesen des Bebauungsplans nicht mehr sicher, ob uns unser Bauamt hierbei richtig beraten hat.
    Wir wissen um die Verfahrensfreiheit (nach Bayerischer BO) von Nebengebäuden unter 75m3 umbautem Raum, jedoch sagte man uns, dass dies nur für Nebengebäude innerhalb des Baufensters gilt. Unser Schuppen würde ans Nachbargrundstück angrenzen und wäre demnach außerhalb des Baufensters (Genehmigung der Nachbarn liegt uns aber vor). Demnach läge keine Verfahrensfreiheit vor und es gilt der Bebauungsplan.
    In unserem Bebauungsplan heißt es unter 4.1:
    "Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Baugrenzen zulässig." => Kein Wort zu "Nebengebäuden / Nebenanlagen"

    Der Begriff "Nebengebäude" kommt nur unter Punkt 5 vor:
    "5.4. Garagen sowie Stellplatzüberdachungen sind mit flachem oder flach geneigtem
    (bis max. 4 °) Dach zulässig, wenn sie mit extensiver Bepflanzung ausgeführt
    werden. Im übrigen sind Garagen und Stellplatzüberdachungen sowie Nebenanlagen
    hinsichtlich Dachform und Dachneigung dem Dach des Hauptgebäudes anzupassen."

    Als Laien fragen wir uns nun, ob die Aussage der Bauverwaltung gilt, wenn die "Baufensterregelung" nicht explizit für Nebengebäude, sondern nur für Garagen und Stellplätze festgesetzt ist.

    Bitte um Aufklärung. Vielen Dank
     
  2. rose24

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    Hallo,
    wenn für Nebengebäude nichts geregelt ist außer der Dachform, dann müssen sie nicht im Baufenster sein.
    Und mit der Verfahrensfreiheit hat das schonmal gar nichts zu tun. Verfahrensfrei heißt ja nur, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Möglicherweise braucht man aber trotzdem Befreiung, Ausnahme oder Abweichung.
     
  3. #3 bremser, 15.02.2016
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    Es hilft vielleicht Blick ins Gesetz:
    § 23 BauNVO
    Überbaubare Grundstücksfläche
    (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
    (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
    (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
    (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
    (5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

    Auch der Schuppen ist ein Gebäude i. S. von Abs. 3 und 5. „... können … zugelassen werden.“
    Also bei der Baugenehmigungsbehörde die Zulassung des Schuppens außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche beantragen, wenn diese Zulassung die Verfahrensfreiheit nach Landesrecht wiederherstellt. Wenn nicht, gleich einen entsprechenden Bauantrag stellen. In beiden Fällen muss die Behörde entscheiden.
    Hilfreich ist ggf. auch in Blick in die Begründung zum Bebauungsplan (also die Passage zu Ziffer 4.1).
     
Thema: Geräteschuppen muss im Baufenster sein!?
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