Konzernvertragserfüllungsbürgschaft vs. Vertragserfüllungsbürgschaft nach VOB-B

Diskutiere Konzernvertragserfüllungsbürgschaft vs. Vertragserfüllungsbürgschaft nach VOB-B im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, ggfs. kann mir jemand Feedback geben zu meiner aktuellen Situation. Wir haben einen Vertrag zur Errichtung eines Eigenheims...

  1. Redone

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    Hallo Zusammen,

    ggfs. kann mir jemand Feedback geben zu meiner aktuellen Situation.

    Wir haben einen Vertrag zur Errichtung eines Eigenheims unterschrieben. Zur Absicherung unserer Geldzahlungen haben wir eine Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbart.

    Die VOB-B ist Teil des geschlossenen Vertrages. Der genaue Wortlaut des Vertrags zu diesem Bereich lautet:

    .....
    Gesamtpreis XYZ€ auf der Grundlage beiliegender Unterlagen:

    - Gemäß beiliegender Planung
    - Bauherrenleistungsverzeichnis
    - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) als Vertragsbestandteile.


    Die Formulierung der Vertragserfüllungsbürgschaft im Vertrag lautet wie folgt:

    "Der Bauherr erhält mit Baubeginn eine Konzernvertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Auftragssumme."

    Leider ergeben sich nun im Nachhinein unterschiedliche Auffassungen was gemeint ist. Unser Bauträger hat uns eine Bürgschaft ausgestellt, bei dem er für sich selber bürgt (also Schuldner und Bürge in einer Person ist). Ferner ist die Bürgschaft befristet. In dem Begleitschreiben führt der Bauträger aus, dass keine Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß §17 VOB/B vereinbart worden ist, sondern eine Konzern-Vertragserfüllungsbürgschaft.

    Wir sind der Auffassung, dass der §17 VOB-B heranzuziehen ist. Diese legt fest, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft zeitlich unbefristet sein muss. Ferner muss der Bürge durch den Gläubiger als tauglich anerkannt werden. Zudem ist die Bürgschaft ziemlich wertlos, wenn der Schuldner für sich selbst bürgt.

    Ggfs. kennt sich ja jemand aus und kann mir folgende Fragen beantworten.

    1. Gibt es eine Konzernvertragserfüllungsbürgschaft? Unterscheidet diese sich von der klassischen Vertragserfüllungsbürgschaft? Ergibt sich daraus dass die Bürgschaft durch den eigentlichen Schuldner übernommen werden kann?
    2. Gilt §17 VOB für die Vertragserfüllungsbürgschaft? Mal abgesehen von dem obigen Satz, sind keine weiteren Erläuterungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft im Vertrag enthalten.


    Vielen Dank!
     
  2. #2 Gast036816, 20.02.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du hast wahrscheinlich den vertrag nicht vor den unterschriften von einem anwalt durchleuchten lassen.

    ich kenne keine konzernbürgschaft - was für ein konzern ist denn gemeint - automobilkonzern, stromriese oderoderoder.

    ich würde mich erst einmal auf den standpunkt stellen, eine vertragserfüllung vereinbart ist und du teilst deinem vertragspartner mit, dass er eine bürgschaft einer bank, einer bekannten versicherungsgesellschaft bringt oder du behältst von jeder rechnung 5% ein, die du dann am ende ausbezahlst. die selbst ausgestellte bürgschaft ist wahrscheinlich nicht das papier, worauf die selbst gemalte urkunde ausgedruckt ist.

    gibt es denn eine gewährleistungsvereinbarung?
     
  3. rose24

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    Konzernbürgschaft gibt es - ist dann wohl vom Lieferanten des Hauses.
     
  4. Redone

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    Also es handelt sich um ein mittelständisches Unternehmen (kein Konzern, schätze mal so 30 Angestellte), welches seit gut 30 Jahren auf unserem regionalen Markt agiert. Eine Gewährleistungsbürgschaft ist nicht vereinbart. Das ist zwar sicher sinnvoll, mir ging es aber vorerst um die Absicherung unserer Zahlungen während der Bauphase.

    Der Vertrag wurde nicht vorher anwaltlich gegengeprüft. Dummer Fehler, aber so ist es.

    Eine Konzernbürgschaft gibt es wohl (hatte ich dann heute mal gegoogelt). Dort bürgt aber das Mutterunternehmen für das Tochterunternehmen. Davor wird aber auch gewarnt, da bei Schieflage der Tochter auch die Mutter schnell ins Trudeln kommen kann. In unserem Fall ist es aber noch schlimmer, da das Unternehmen für sich selbst bürgt. Wie Rolf a i b geschrieben hat, ist diese Bürgschaft nach meiner Auffassung nichts wert, da sie gemäß Vertrag eh dafür gerade stehen müssen die Bauleistung zu erbringen. Es soll natürlich ein vertrauenswürdiger und solventer Dritter bürgen.

    Die Frage stellt sich weiterhin. Gibt es überhaupt eine Konzernvertragserfüllungsbürgschaft? Google spuckt dazu nichts Gescheites aus. Im Moment komme ich mir verschaukelt vor.
     
  5. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Dann jetzt zum Anwalt.
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 22.02.2016
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    Die Klausel mit der Konzernvertragserfüllungsbürgschaft ist insbesondere dann, wenn es gar keinen Konzern gibt, der hinter der Baufirma steht und bürgen könnte, bereits als mehrdeutige und überraschende Klausel nach § 305 c Absatz 1 BGB und vor allem wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, sodass an ihre Stelle gemäß § 306 Absatz 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 632a Absatz 3 BGB tritt.

    Fordere eine Erfüllungssicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB und behalte 5 % ein, wenn eine solche Bürgschaft nicht kommt. Hierfür gibt es hier einen Mustertext:

    http://www.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=117
     
  7. Redone

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    @Rolf und @Ralf: Vielen Dank für die wertvollen Tips und den Link.

    Ich habe jetzt bevor ich einen Brief aufsetze, das persönliche (telefonische) Gespräch gesucht. Der zweite Geschäftsführer (Der erste Geschäftsführer war für die bisherige Korrespondenz zuständig und ist jetzt in Urlaub) war sehr freundlich und prinzipiell kompromissbereit. Mal schauen, ob wir uns so einigen können, ohne Porellan zu zerschlagen. Ich werde berichten.
     
  8. #8 Bauqualle, 22.02.2016
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    ... und bitte was bringt dir diese Vertragserfüllungsbürgschaft ?
     
  9. Redone

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    Ich verstehe Deine Frage nicht ganz? Schlußendlich will ich eine Absicherung meiner Zahlungen, dass im Falle einer Insolvenz ein unabhängiger Dritter als Bürge in Anspruch genommen werden kann.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 22.02.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Nun, die Frage ist, ob die 5 % ausreichen, um evt. Überzahlungen aus dem Ratenplan + Mangelbehebung + höhere Baukosten bei Fertigstellung durch Dritte ausreichend abzugedecken.
    Klar, besser als nix, aber keine Überzahlung + Einbehalt für unbehobene Mängel wäre besser. Dann braucht man die 5 % für die Kostensteigerung, wofür sie wohl auch nicht reichen werden!
     
  11. #11 Baufuchs, 22.02.2016
    Baufuchs

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    keine Überzahlung = Zahlungsplan prüfen lassen
    Einbehalt Mängel = geregelt mit Einbehalt des 2-fachen der Mängelbeseitigungskosten
    5% = wg. ggf. höheren Kosten für Fertigstellung durch Dritte im Falle der Insolvenz
     
  12. #12 Bauqualle, 22.02.2016
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    ... :28: ...
     
  13. #13 Baufuchs, 22.02.2016
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    Baufuchs Gast

    mehr als 5% kann ja individuell vereinbart werden.
     
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