Lieferung mit oder ohne Entladeteechnik?

Diskutiere Lieferung mit oder ohne Entladeteechnik? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Bin ja dabei. Leider scheinen die Experten vom Bau da auch nicht weiterhelfen zu können oder zu wollen.Genau - Bauexperten und keine Experten für...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 26.02.2016
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    Genau - Bauexperten und keine Experten für juristische Fachbegriffe (oder eben nicht) des Transportgewerbes!!!

    Uns hier allerdings Unwillen zu unterstellen, ist schon harter Tobak und könnte bei weiteren Fragen genau diesen auslösen - verständlicher Weise!
     
  2. #22 Kalle88, 26.02.2016
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    Nicht beim Fernabsatzgeschäft, also Onlinehandel. Hat ja auch etwas mit Risikoübergang zu tun. In der Regel wird das Risiko bis zum Käufer der Verkäufer tragen, sonst ist es ja umgedreht.
     
  3. #23 stockstadt, 26.02.2016
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    Diese Begriffsdefinierungen mit/ohne "Entladetechnik" ist eine weitere kleine Schweinerei bei Lieferungen, um irgendwelche (wenn auch kleine) Gelder zu generieren. Bei Gebühren und Nebenkosten sind alle sehr erfindungsreich

    Ich hatte hier auch Steine inkl. Lieferung bestellt und auf der Rechnung tauchten "Kranhübe" á 12,- € auf. Das bringt mich nicht um, ist aber unseriös.

    Es darf ruhig kosten was es kostet .... aber ich möchte das gern vorher wissen.
     
  4. #24 Skeptiker, 26.02.2016
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    Hmmmm. Besondere Regeln finde ich beim kurzen Überfliegen in den §§ 312 ff. BGB für alles mögliche, aber nicht für die Transportkosten, welche ja auch bei vielen, wahrscheinlich sogar den meisten, Käufen im Fernabsatz vom Kunden getragen werden.

    Und Transportschäden sind dem Frachtführer (heißt der noch so) anzuzeigen, denn der haftet für den Transport!
     
  5. #25 Kalle88, 26.02.2016
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    Holschuld, Bringschuld und Schickschuld - alles abhängig vom Erfüllungs und Erfolgsort.

    Bei der Holschuld ist Erfüllungs- und Erfolgsort beim Verkäufer (Baustoffhandeln z. B wo ich die Ware abhole)

    Bei der Bringschuld ist der Erfüllungsort und Erfolgsort beim Käufer.

    Bei der Schickschuld ist der Erfüllungsort beim Verkäufer und der Erfolgsort beim Käufer.

    Gefahrenübergang ist dann wohl selbsterklärend. Natürlich kann der Verkäufer eine Pauschale für die Versendung in Rechnung stellen. Der Verkäufer in unserem Fall trägt also das Risiko bis zur Bordsteinkante, nach Abladevorgang. Denn seine Klausel "frei Bordsteinkante" bedeutet ja er liefert bis zum Gehweg/ Garten.

    Die Frage ist ob die Klausel mit der Entladung rechtssicher ist. Denn Gefahrenübergang ist erst dann beim Käufer wenn die Ware vom LKW runter ist. Demzufolge kann es dem TS egal sein, wie der Verkäufer das anstellt und ob die Ware bis dahin Schaden nimmt. Den Aufwand darf er natürlich in Rechnung stellen, es sei denn die Entladungsklausel wäre rechtssicher. Dann müsste der Verkäufer dem Käufer ja erst die Möglichkeit geben seine vertragliche Schuld (das Entladen) zu leisten.

    Edit: Die Modelle oben zählen nur wenn man als Unternehmer kauft. Bei Verbrauchskäufen (als Verbraucher gekauft) ist die Gefahr des Verlustes immer beim Verkäufer.
     
  6. #26 OLger MD, 26.02.2016
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    Im Fernabsatz (insbesondere im Onlinehandel) wird inzwischen davon ausgegangen, dass der Käufer sich eben nicht um den Transport kümmern kann oder will und deshalb ja auch per Katalog und Telekommunikation bestellt und LIEFERN lässt. Er möchte eben nicht das Aufladen, das Transportieren, das Abladen organisieren und dafür das Risiko tragen. Deshalb heißt es ja auch: Versandkosten. Vgl.: Transportkosten. Dies muss entweder angeboten werden oder vereinbart werden. Also: immer das Kleingedruckte lesen. Bei Baustofflieferungen kenn ich es - meist bei Privatkunden - entweder Frei Bordstein oder bei größeren Bauvorhaben Frei Baustelle (innerhalb der Baustelle sofern LKW- tauglich). Also abgeladen. Es gibt aber auch die Variante, dass pro Kranhub noch eine Pauschale separat anfallen kann. Das sollte aber, insbesondere bei Privatkunden dann auch angeboten werden, weil Privatkunden in der Regel keine "Entladetechnik" zur Verfügung haben für Baustofflieferungen.
    Dass manche Transporteure trotz fes sehr harten Preiskampfes noch versuchen, Gewinne zu generieren, kenne ich auch aus anderen Branchen. Dann heißt es Kraftstoffkostenausgleich, Mautzuschlag, Direktzustellaufschlag usw.. Kennen wir ja auch vom Kerosinzuschlag.

    Die Frage der 24€ ist: war es wirksam vereinbart. Dazu muss es entweder verhandelt sein oder der Kunde muss ausreichend sicher darüber informiert worden sein.
     
  7. #27 Kalle88, 26.02.2016
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    Macht das doch nicht so kompliziert :D Privatmann = Verbraucher und damit haben wir den Fall Verbraucher kauft von Unternehmer = Verbrauchsgüterkauf und damit gilt § 447 BGB nicht. Es gilt also § 446 BGB = Erfüllungsort liegt beim Käufer, Gefahr bis dahin beim Verkäufer. Individuellen Vereinbarungen die den Erfüllungsort beschränken sind unwirksam. Dem TS kann es also egal sein, wie der Verkäufer seine vertragliche Leistung erfüllt. Die Ware muss zu ihm, wie kann ihm egal sein.
     
  8. #28 El Gundro, 29.02.2016
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    Interessant, wie ein solches Thema "ausartet".
    Aber versuchen wir das mal auf einen rein faktischen Nenner zu brechen. Der TS hat ein Angebot erhalten, das er angenommen hat. Ggf, waren an dieses Angebot gewisse AGBs geknüpft, in welchen Grundsätzlich Ladetechnik für 24€ beschrieben sind. Das aber nur als Randnotiz.
    Wenn ich jetzt als Kunde eine Auftragsbestätigung erhalte, in welcher steht, dass Verladetechnik 24€ kostet, aber keine Verladetechnik mitkommt, würde ich erst mal blöd schauen und mich fragen, was der Versender jetzt meint. Glückssache? Ich muss mich ja als Besteller darauf einstellen können, wie ich das Material dahin bekomme, wo ich es haben möchte. Wenn ich eine Palette Steine "frei Bordsteinkante" bestelle, stelle ich mich darauf ein, dass an meinem Bordstein eine Palette Steine stehen wird. Nicht mehr auf dem LKW und noch nicht am Einbauort, sondern am Bordstein. Wie der Lieferant die da hinbekommt, ist sein Problem.
    Also: wenn ich im in der Bestellung stehen habe, dass Verladetechnik mitkommt, kann man (ohne großartig Jurist zu sein) davon ausgehen, dass der Lieferant irgendwas mitbringt, um das Material vom LKW verladen zu können. Das kann ein Gabelstabler sein, oder auch eine Hebebühne (solang er die Ware auf die Hebebühne bekommt) und ein Hubwagen. Verladetechnik heist ja nicht, dass man damit die Ware über seine geschotterte Einfahrt ins Haus befördert ... das wäre dann Transport- und nicht mehr Verladetechnik.
    Steht jedoch in der Bestellung, dass Verladetechnik nicht gestellt wird, würde ich jetzt davon ausgehen, dass der Lieferant kommt, der Fahrer springt raus, macht noch die Plane am LKW auf und wünscht mir dann freundlich "Viel Spaß beim Abladen" ... ich muss mich also selbst um Verladetechnik kümmern und bin dann in meiner Auswahl frei, ob ich einen Kran, einen Lader oder geballte Muskelkraft einsetze.

    Fazit des Ganzen: Aus der Auftragsbestätigung war nicht erkennbar, ob nun Verladetechnik mitkommt oder nicht. Der TS hat keine andere Verladetechnik organisiert (hätte ja sein können, dass er extra nen Bagger angemietet hat), somit ist ihm auch kein schaden entstanden. Die Verladetechnik, welche für einen Preis von 24€ angekündigt war, wurde genutzt, und ist daher entsprechend zu bezahlen.

    Und die Moral von der Geschicht: Nächstes mal vorher genau prüfen, was in der Auftragsbestätigung steht und ggf. nachfragen.
     
  9. R.B.

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    So weit mir bekannt wird auf der Webseite nur der Begriff "Entladung" und nicht "Entladetechnik" verwendet. Abgesehen davon, kann Entladetechnik alles mögliche sein, von einer einfachen Rampe bis hin zu einem Kran.
    Je nachdem was angeliefert wird, welche Menge, und über welche Distanz, kommen doch unterschiedliche LKW zum Einsatz.

    Wenn man sich das Geld für die Entladung sparen möchte, dann sollte man schaueb, ob man Entladung bauseits vereinbaren kann. In solchen Fällen ist aber sehr wahrscheinlich, dass man die Standzeit des LKW und Wartezeit des Fahrers getrennt bezahlen muss. Was dann wirklich billiger wird...
     
  10. #30 Kalle88, 29.02.2016
    Kalle88

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    Nö! Wir wissen doch überhaupt nicht ob die AGB's gelten und ob in diesen 24 Euro vermerkt sind. Das Recht auf eine nachträgliche Vergütung hat der Verkäufer nicht. Aus welchem Recht sollte das abzuleiten sein? Grundsätzlichkeiten des Vertrages habe ich oben schon beschrieben.
     
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