Spundwände bei Bau einzelner DHH

Diskutiere Spundwände bei Bau einzelner DHH im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich hatte mit dem Nachbar meiner zu bauenden DHH ein telefonisches Gespräch, in dem ich ihm mitteilen wollte, dass kommende Woche mit...

  1. campr

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    Hallo,

    ich hatte mit dem Nachbar meiner zu bauenden DHH ein telefonisches Gespräch, in dem ich ihm mitteilen wollte, dass kommende Woche mit dem Bau meiner DHH begonnen würde und ihn um seine Zustimmung gebeten, dass auch auf seinem Grundstück (also das für die andere DHH) für die Baugrube mit ausgehoben werden müsse. Nun sagt der aber nein, ich müsste Spundwände setzen lassen, weil er in einigen Wochen das Grundstück verkaufen möchte und es dann tip-top zu sein hätte. Die Spundwände würden aber sau viel Geld kosten, was in keinem Verhältnis zu den potentiell möglichen, negativen Folgen zu seinem Grundstückswert stehen würden. Für mich wäre es selbstverständlich gewesen, auch auf meinem Grundstück mit ausgraben zu lassen, hätte der Nachbar eher gebaut. Klar, dass man aufpasst, dass kein Müll abgeladen oder hinterfüllt wird, aber ich wäre nie auf den Gedanken zu kommen, das Ausheben der Grube mit Böschung verhindern zu lassen.

    Weiß jemand, ob es entsprechende Urteile gibt, in denen vielleicht geregelt ist, dass bei DHH- oder RH-Grundstücken eine gewisse zumutbare Benutzung des eigenen Grundstückes (aus Sicht des Nachbarn) akzeptiert werden muss?

    Vielen Dank im voraus.

    Tom
     
  2. campr

    campr

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    Hat keiner eine Idee?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 07.04.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Nö...

    da musst wohl einen Anwalt fragen, der fit im Nachbarschafts- UND Baurecht ist.
    Mfg
     
  4. noi76

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    Ist schon blöd die Situation. Einerseits hätten sie sich nicht so kompliziert angestellt. Andererseits kann man daraus kein Recht ableiten, dass sich der andere auch so verhalten soll.

    Grundsätzlich fallen mir nur die folgenden Optionen ein:
    a) Klageweg versuchen. Wobei ich mir gut vorstellen kann, das der Nachbar Recht bekommt. Eine Nachfrage bei einem Anwalt verschafft Klarheit.
    b) Nachbar mit Geld locken
    c) Auf den neuen Käufer warten
    d) Spundwände

    Zu d) fällt mir nur ein, dass ich nicht weiß, wie tief dann der andere Nachbar gründen müsste? Evtl. ist das nicht so vorteilhaft für den Käufer und in Kombination mit b) kann man noch eine Einigung erzielen.

    Mario

    PS: Keine Rechtsberatung, nur Laienmeinung
     
  5. #5 Distler, 07.04.2006
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    Zur Auswahl - glauben Sie jetzt, dass Sie einen Anwalt brauchen?

    BGH V ZR 197/96 vom 27.06.1997:

    "1. Die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust (§ 909 BGB) muß der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen. Er darf dazu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen."



    BGH V ZR 280/94 vom 12.07.1996

    "Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen, richtet sich gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt. Dazu kann auch der Unternehmer zählen, der die Baugrube durch abstützende Vorkehrungen sichern soll.
    [Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z.B. gegen den Architekten (BGHZ 85,375 ; BGHZ 101,290 ), den Bauunternehmer (BGH NJW 81,50), den bauleitenden Ingenieur (BGH VersR 64,1070) oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Wenn sein Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach § 823 II i.V.m. § 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.]"




    versus


    BGH, Urt. v. 10. Juli 1987 – V ZR 285/85


    " Ist ein Grundstücksnachbar im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Duldung einer nach § 909 BGB an sich unzulässigen Vertiefung durch den anderen Nachbarn verpflichtet, so handelt der Architekt, der im Auftrag dieses anderen Nachbarn die Vertiefung plant und durchführt, nicht rechtswidrig. (...) Steht fest, daß infolge der Vertiefung Schäden [...] eintreten werden, und sind keine technischen Möglichkeiten gegeben, die erforderliche Stütze anderweitig zu verschaffen, so muß regelmäßig die Vertiefung unterbleiben. Aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf den besonderen Tatbestand des nachbarlichen Zusammenlebens kann sich in besonderen Ausnahmefällen allerdings etwas anderes ergeben. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt für die Beteiligten die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtsnahme. Sie kann die Ausübung eines an sich bestehenden Abwehranspruchs gegen Einwirkungen vom Nachbargrundstück unzulässig erscheinen lassen. Eine solche Duldungspflicht muß allerdings, da die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (BGHZ 68, 350, 354; 28, 110, 114; 28, 225, 230). Als Ausgleich für die ausnahmsweise Pflicht zur Duldung ist dann ein Geldanspruch auf Entschädigung zu gewähren (BGHZ 68 aaO; RGZ 167, 14, 25). Es ist anerkannt, daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch Eigentumsbeeinträchtigungen erfaßt, die auf einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB beruhen und aus besonderen Gründen geduldet werden müssen (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384)."


    "Bei der Prüfung der Frage, ob sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB eine Pflicht der Kläger zur Duldung einer schädigenden Vertiefung ergab, sind die Interessen der Nachbarn einerseits an der Erhaltung der Standfestigkeit des vorhandenen Gebäudes und andererseits an der wirtschaftlich vernünftigen Ausnutzung des durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigten und wieder zu bebauenden Grundstücks gegeneinander abzuwägen.(...) Nach § 242 BGB kann sich daher im Einzelfall die Pflicht des vertiefenden Nachbarn ergeben, vor Baubeginn als Voraussetzung für eine Duldungspflicht das finanzielle Risiko des anderen Nachbarn (etwa durch Leistung einer Sicherheit) ausreichend abzudecken.
     
  6. campr

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    Vielen Dank soweit, besonders für die Informationen des BGH - wo hast Du die her?

    Nachdem ich mich weiter intensiv mit dem Thema beschäftigt habe, kommt wohl i.A. das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht zur Anwendung. Unglücklicherweise ist das Landesrecht und in Bayern nicht vorhanden.
     
  7. #7 Distler2, 08.04.2006
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    Distler2 Gast

    Hammerschlag- und Leiterrecht

    ist vom Inhalt und Umfang her doch einigermaßen verschieden vom "Ich-grabe-auf-Deinem-Grundstück-gegen-Deinen-erklärten-Willen-meine-Baugrube-Recht"!
    .
     
  8. Eric

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    Es geht nicht, wie in den genannten Urteilen des BGH um Überbauten und unzulässige Vertiefungen, sondern um eine vorübergehende Benutzung des unbebauten Nachbargrundstücks zwecks Ausführung eines Bauvorhabens.

    In den Ländern ist das idR geregelt in den Nachbarrechtsgesetzen und zwar unter den §§ zum Hammerschlags- und Leiterrecht. In Bayern fehlt eine entsprechende Regelung !

    Nach Dehner, Nachbarrecht, wird man für die Frage, ob in Bayern der Nachbar das Ausheben einer Baugrube auf seinem Grundstück dulden muß, auf die Grundsätze über Treu und Glauben abstellen müssen. Dann wohl zu dulden, wenn der Eigentümer aus öffentlich-rechtlichen Gründen verpflichtet ist auf die Grenze zu bauen, wenn also ein Verzicht auf die Grenzbebauung einen Verzicht auf die bauliche Nutzung des Grundstücks einschließen würde und wenn die dadurch entstehenden Vermögensnachteile des bauenden Eigentümers so erheblich sind, daß demgegenüber die Beeinträchtigung des Nachbarn nicht ins Gewicht fällt.

    Etwas abstrakt, vielleicht klarer: Der Nachbar wird auch in Bayern eine Erweiterung der Baugrube bis auf sein Grundstück dulden müssen, wenn der Eigentümer anderenfalls überhaupt nicht bauen kann oder aber extrem hohe und unzumutbare Kosten durch die Nichtgestattung der Baugrube entstehen. Wird wohl kaum zu begründen sein. Denn mit einer WW wirds auch unter dem Blickwinkel der Abdichtung mit Spundwand gehen.

    Genaueres kann nur ein bayerischer Anwalt sagen.

    Ist halt generell Mist, wenn man ein Reihenhausgrundstück kauft, ohne vorher sichergestellt zu haben, daß auch der Nachbar mitbaut oder zumindest die Erlaubnis zur Nutzung seines Grundstück erteilt hat.
     
  9. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Eigentlich einfach...

    denn der Nachbar ist bei seiner späteren Bebauung genauso darauf angewiesen. Da entstehen genug Ecken und Zwickel der Baugrube, überstehende Gerüste, Fassadenanschlüsse usw. die sonst nicht machbar sind.
    Ergo Patt - beide oder keiner.
    Damit den Nachbarn konfrontieren.
    Wenn Sie hart sind, dann hat er die schlechteren Karten.
    Dann wird sein Grundstück quasi unverkäuflich. :shades

    Ohne Anspruch auf Rechtliches - einfach aus dem täglichen Umgang.
     
  10. campr

    campr

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    Ich habe bei www.frag-einen-anwalt.de einen Anwalt befragt, prompt eine hilfreiche Antwort erhalten und mich gestern - wenn auch schmerzhaft - mit dem Nachbarn geeinigt. Vielen Dank auch nochmal an Euch, ich glaube, beim Googeln nach den ganzen BGH-Nummern bin ich auf o.g. Website gestoßen.

    Tom
     
  11. noi76

    noi76

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    Wenn Sie Ihre Lösung hier offen legen könnten, hilft es evtl. auch anderen in gleicher Situation.

    Mario
     
  12. Bruno

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    Habs eben erst gelesen. Die Einigung ist natürlich gut. Mein Rat wäre ähnlich gewesen wie der von PeMu, ergänzend hätte ich noch gehabt:

    Hausverkäufer muss ungefragt auf schikanöse Nachbarn hinweisen

    Der Verkäufer eines Einfamilienhauses muss den Käufer ungefragt über alle Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind. Hierzu gehört - so das Oberlandesgericht Frankfurt - auch der Hinweis auf außergewöhnlich schikanöse Nachbarn. [...]

    Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.10.2004
    4 U 84/01
    Pressemitteilung des OLG Frankfurt


    Bei mir hätte sich der derzeitige Nachbar aussuchen dürfen, ob er selbst die Kaufinteressenten auf die Probleme, die beim Bau warten würden, hinweisen möchte oder ob ich es tun soll.
     
  13. campr

    campr

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    Och, ich dachte, die Angabe der Website reicht, da die auch eine Suchfunktion haben. :smoke Trotzdem hier der Link
     
  14. #14 MichaelG, 09.04.2006
    MichaelG

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    Was ist denn da die "schmerzhafte" Lösung???

    Oder isses noch zu früh für mich, das zu verstehen?

    MfG Michael
     
  15. #15 C. Schwarze, 09.04.2006
    C. Schwarze

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    @campr
    Kaufen Sie doch ihrem Nachbarn das Grundstück ab, er will es doch eh verkaufen. Bauen Sie wie Sie wollen, und dann verkaufen Sie es wieder.
     
  16. #16 Carden. Mark, 09.04.2006
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    boh, Carsten, bei Dir müssen aber die Geschäfte gut laufen :respekt
     
  17. #17 C. Schwarze, 09.04.2006
    C. Schwarze

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    so ist das eben, der eine hält´s zusammen, der andere nicht.
     
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