Hinweispflicht des Bauunternehmens - Ringanker U-Schalen

Diskutiere Hinweispflicht des Bauunternehmens - Ringanker U-Schalen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! Heute habe ich von seitens des BUs einen Interessanten Brief im Postfach gehabt. Hinweis für die gewünschte Ausführung der Ringanker...

  1. #1 Stevie82, 02.03.2016
    Stevie82

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    Hallo!

    Heute habe ich von seitens des BUs einen Interessanten Brief im Postfach gehabt.

    Ich kann diesen Brief nicht nachvollziehen. Im LV haben wir Ringanker mit 12cm Dämmung ausgeschrieben. Als EP U-Schalen als Zulage zum Ringankerpreis. Da der Preis für die Zulage zum Ringanker exorbitant teuer war.

    Ringanker Giebel: 65 € zzgl MwSt je lfdm
    Ringanker waagrecht 42 € zzgl MwSt je lfdm
    U-Schale als Zulage 35 €


    Meine Frage. Wir haben einen Vertrag gem LV und vollständige Plänen abgeschlossen. Die EP Position war gestrichen und in den Details war die gewohnt "normale" Ausführung mit der Perimeterdämmung. Bei Vertragsabschluss hat man uns darauf nicht hingewiesen. Ich finde es frech, jetzt nach 3 Monaten ums Eck zukommen um eine Unterschrift zu verlangen, sodass die Baufirma nicht mehr belangt werden kann. Natürlich muss in diesem Bereich sorgfältig vom Stukateur gearbeitet werden. Wir haben sowieso vollflächig einen Armierungsputz. Kann der BU sich hier so leicht aus der Gewährleistung ziehen? Die Ausführung mit Ringanker + Dämmung ist doch aRdT, oder?

    Vielen Dank für euren Input.
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 02.03.2016
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    In technischer Hinsicht kann ich leider nicht weiterhelfen.

    Wenn ihr euch gemeinsam mit und beraten durch euren Architekten dafür entscheidet, auf U-Schalen zu verzichten und unterschreibt, solltet ihr aber den Satz "Diese auftretende Risse gehen nicht zu Lasten des Rohbaugewerkes." streichen, denn so eine pauschale Erklärung kann der Rohbauer nicht verlangen. Ich gehe davon aus, dass etwaige Rissbildungen auch durch andere Material- und Ausführungsfehler entstehen können, außer (wenn zutreffend) durch fehlende U-Schalen, sodass ein solcher Persilschein, mit welchem er wohl hofft, für jegliche Rissbildung nicht verantwortlich zu sein, deutlich zu weit geht.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    1. Der Architekt muss sowas nicht unterschreiben.

    2. Eine Bedenkenanmeldung ist möglich. Eine pauschale Haftungsfreistellung nicht. Würden nach erfolgter Bedenkenanmeldung ohne Änderung der Ausführung Risse entstehen, wäre eine Gewährleistung nicht gegeben, wenn die Ursache in der fehlenden U-Schale liegt.

    3. Frech ist dies nicht. Bedenken muss man nur seinen Vertragspartnern rechzeitig anzeigen. Vor Unterschrift ist der AG das aber nicht. Der Architekt schuldet eine funktionierende Planung. Er müsste also im Fall einer gerechtfetigten Bedenkenameldung dem Bauherren gegenüber haften. Dann muss aber der Bauherr nachweisen, dass dem Architekt die Bedenken bekannt waren, und er das trotzdem so wollte. Die eingeforderte Unterschrift des Architekten ist also für den Bauherren positiv zu sehen.
     
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