Probleme mit dem Architekten / Bauleiter

Diskutiere Probleme mit dem Architekten / Bauleiter im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Wir habe ein Problem mit unserem Architekten. Wir haben an unserem Haus einen Anbau gemacht. Dafür haben wir einen Architekten beauftragt...

  1. #1 texmex125, 08.03.2016
    texmex125

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    Hallo

    Wir habe ein Problem mit unserem Architekten. Wir haben an unserem Haus einen Anbau gemacht. Dafür haben wir einen Architekten beauftragt (Leistungsphasen 1-8). Vor kurzem war der Bau dann abgeschlossen und der Architekt hat uns mit der Schlussrechnung auch ein Abnahmeformular (für die Architektenleistung) vorgelegt. Da aber noch mehere kleinere Mängel vorlagen haben wir die Abnahme verweigert und Ihn erst um Beseitigung der Mängel gebeten. Als einzige Antwort kam ein paar Wochen später eine Mahnung das wir seine Rechnung bezahlten sollten. Daraufhin haben wir Ihm mitgeteilt das wir nur einen Teil seiner Schlussrechnung begleichen werden und den Rest wenn die Mängel beseitigt wurden.
    Seine Antwort darauf war nur das er eine Neuberechnung des Gesamthonorars durchführen will, da die von Ihm vor Baubeginn geschätze Bausumme überschritten wurde, wonach sich angeblich sein Honorar orientiert. Meine Frage nun: Sowas kann doch nicht zulässing sein, vor allem haben wir ja auch einen Vertrag abgeschlossen, bei dem er sein Honorar angegeben hat (Pauschalhonorar in Anlehnung an HOAI).

    Außerdem ist mir aufgefallen das er bei den Vergleichspreisen bei den Ausschreibungen immer nur mit 16% MwSt gerechnet hat. Das heißt das die Kosten die er uns für jedes Gewerk mitgeteilt hat durch seinen Fehler schon mal 3% teurer waren. Bei einer Bausumme von ca. 100.000 Euro macht sich das dann schon bemerkbar. Normalerweise hätte ich da keine große Sache daraus gemacht, weil man ja eh damit rechnen muss das alles immer etwas teurer wird, aber in dem Fall würde mich interessieren ob ich das meinem Architekten vorhalten kann.

    Würde mich freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnten.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 08.03.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Mängel
    Sind die Mängel Mängel an der Architektenleistung (falsche Planung) oder Mängel, die von Handwerkern verursacht wurden.

    Wenn Handwerkermängel, dann kann der Kollege die nur Euch und dem Handwerker gegenüber anzeigen. Die Durchsetzung der Mangelbehebung (Fristsetzungen, Briefe, Kündigung, Ersatzvornahme) sind Rechtsgeschäfte und obliegen damit dem Bauherren, also Euch!
    Wenn Ihr das nicht betreibt, kann der Kollege nix dafür!

    MWST
    Die MWST bleibt bei der Honorarberechnung IMMER aussen vor. Es werden die Nettobaukosten angesetzt!

    Kosten
    Wenn der Kollege sich "nur" verrechnet hat, also das am Tag X abgesprochene und von ihm in die Kostenermittlung aufgenommene Programm errichtet wurde - und nur das - dann wirken die Kostensteigerungen nicht honorarerhöhend!
    Habt Ihr aber das Programm geändert, also teurere Fliesen, zusätzlichen Sonnenschutz, Blechdach statt Ziegel, wwi, statt des mal abgesprochenen bestellt und das hat die Kosten getrieben, dann wirkt das auch honorarerhöhend!

    Habt Ihr denn überhaupt eine prüffähige Honorarrechnung?
    Also mit Kostenaufstellung nach DIN 276, aufgeteilt nach Kostengruppen, Analyse des ANteils der Haustechnikkosten (>/< 25.000 €), Berechnung des Honorars mit Interpolation an Hand der Tabelle aus § 34 (?) usw usw?
    Denn nur die löst Fristen aus.
    Wenn es eine Pauschalvereinbarung war, dann wirds spannend, weil ich nicht weiß wie man ein pauschales Honorar pauschalieren soll. Klingt komisch, aber das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten.
    Eine Honorarvereinbarung kann man also erst pauschal treffen, wenn die Kostenberechnung vorliegt. Dann aber ist das Honorar (mal ab von Programmänderungen) sowieso fix.
    Vorher kann ich nur an Hand des Budgets pauschalieren und das wäre nicht OK, weils ja das Budget und nicht die anrechenbaren Kosten sind.
    Da die HOAI aber Preisrecht ist und da drinsteht, dass die anrechenbaren Kosten Honorarbasis sind, kann ich an Hand des Budgets eigentlich kein rechtskonformes Honorar ermitteln; es sei denn, ich treffe auf den Taler genau das Budget, wenn die Kostenberechnung gemacht wird!
     
  3. #3 texmex125, 08.03.2016
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    Erst mal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Also bei den Mängel geht es um Mängel die von dem Architekten verursacht wurden und eigentlich nicht ohne großen Aufwand behoben werden können. So wurde von Ihm als Sonnenschutz Schiebeläden empfohlen und geplant. Das hat bei der Ausführung aber zu großen Problemen geführt. Im DG konnten diese gar nicht angebracht werden (es waren 3 Firmen da und alle haben gasagt das es nicht möglich ist). Beim Balkon wurden die Schienen direkt vor der Balkontür angebracht, so das man aufpassen muss nicht zu stolpern (Bild). Außerdem wird sich diese wohl irgendwann, wenn jemand nicht aufmerksam genug ist und draufsteht, verbiegen.

    Die MwSt. bezieht sich nicht auf sein Honorar sondern auf die Ausschreibungen die er gemacht hat. Dort hat er uns die Endpreise der Handwerker mit 16% MwSt. genannt, wodurch die Rechnung der Handwerker natürlich dann höher war als in den Ausschreibungen.

    Zu den Kosten. In seiner Kostenermittlung hat er uns die einzelnen Gewerke mit Kostenschätzung aufgelistet. Allerdings war der Rohbau schon ca. 10.000 Euro teurer als von Ihm errechnet. Seiner Meinung nach wären die Handwerker zu dieser Zeit halt teurer geworden da es genug Aufträge gegeben hat. Auch bei den Fenstern hat er sich rausgeredet: denn für einen so kleinen Anbau wären halt sehr viele Fenster verbaut, so das es teurer würde als in seiner Kostenschätzung. Den Innenausbau (Boden verlegen, tapezieren, streichen usw.) haben wir größtenteils selbst gemacht, nur der Fliesenleger kam noch.

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe kann er nicht plötzlich sein Pauschalhonorar neu berechnen (sozusagen als Strafe für die geltend gemachten Mängel). Als einziges Recht bleibt uns als Auftraggeber doch nur die Honorarkürzung, wenn eine Nachbesserung / Mängelbeseitigung nicht möglich ist.

    Vielen Dank für Ihre Mühe.
     

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  4. #4 Thomas B, 08.03.2016
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    Das mit den 16% MwSt. ist schon kurios. Die 19% gibt es ja dank unserer Politikerriege schon einige Jahre. Weiß gar nicht wie lange....schon ewig...gefühlt.

    Daß er bei den Kosten auch mal daneben liegt ist ganz natürlich, weil die Kostenschätzung eben eine Schätzung ist. Quasi eine "Wette" wie die Kosten beim konkreten BV in der Zukunft liegen werden. Da sind Aufschläge wg. guter Wirtschaftslage schon möglich. Natürlich sollte es nicht durchgängig so sein, dass alles teurer wird. Dann passt etwas nicht.

    Dennoch ist auch dies, sofern es im Rahmen bleibt, nicht wirklich schlimm. Der BH erleidet dadurch ja keinen wirtschaftlichen Schaden.

    Das Detail /Foto) erschließt sich mir nicht, sieht aber ungewöhnlich aus. Man müsste es im ganzen sehen. Ob das gut gelöst wurde...? Keine Ahnung. Wäre es anders gegangen? Keine Ahnung....wie sollte man dies beurteilen?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 08.03.2016
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    Nun, wenn er sich verschätzt hat, dann kann sich das nicht honorarerhöhend auswirken, denn er hat als Basis die Kostenberechnung, ersatzweise die Kostenschätzung zu Grunde zu legen.
    Nur wenn Ihr statt 08/15 nun goldene Wasserhähne verlangt hättet, dürfte er das aufschlagen.

    Erstmal - Nein.
    Zunächst muss der Kollege die Chance bekommen, das nachzubessern.
    Wenn 3 Firmen scheitern heisst das nicht, es geht nicht, sondern nur, die konnten es nicht!

    Was passiert, wenn es wirklich nicht geht? Euch steht Schadenersatz zu. Aber welcher Schaden entsteht?
    Das wird ne ganz kribbelige Nummer.

    Die Nummer mit den Führungen ist sagen wir mal gewöhnungsbedürftig und speziell. Ob es aber nur so gegangen wäre, wage ich zu bezweifeln. Da ist die Frage, hat der Kollege nicht geplant, die Firma wider der Planung ausgeführt oder stumpf machen wir immer so gebaut statt vernünftige Lösungen zu suchen.
     
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