Balkon- (Licht-)öffnung auf Grenze zu unserer Hauswand zugewandt so zulässig?

Diskutiere Balkon- (Licht-)öffnung auf Grenze zu unserer Hauswand zugewandt so zulässig? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo und guten Morgen an alle „Bauexperten“ aus Baden Würrtemberg, ich bin nicht ganz sicher ob mein Thema hier so richtig reinpasst?! Folgendes...

  1. #1 Raubkatze, 08.03.2016
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    Hallo und guten Morgen an alle „Bauexperten“ aus Baden Würrtemberg,
    ich bin nicht ganz sicher ob mein Thema hier so richtig reinpasst?! Folgendes :

    Vor 7 Jahren wurde neben unser Haus ein Mehrfamilienhaus (3 WE) nach vorheriger Bebauungsplanänderung (jetzt Grenzbebauung zulässig) gestellt. Soweit so gut. Was uns aber schon seit Anbeginn stört, ist die Tatsache, dass die Nähe der Lichtöffnung (Balkon) gegenüber –da ja Grenzbebauung- zu unserer Fensterseite (Schlafzimmer oben, Esszimmer/Wohnzimmer unten zu erheblichen Beeinträchtigungen (Blicke etc.) führt. Jedes Mal, wenn wir im Adam/Eva Kostüm zu unserem Kleiderschrank hüpfen, müssen wir erst schauen, dass niemand drüben gegenüber steht –oder aus dem Fenster schaut. Nur dies zur allgemeinen Belustigung :mad:. Dies nervt echt tierisch!
    Siehe Bild

    Balkon auf Grenze2.jpg

    Baurechtlich konnte das Bauordnungsamt damals nichts dagegen unternehmen, da die Grenzbebauung zulässig war. Obwohl das Amt den Eigentümer dazu drängen wollte hier eine zu uns zugewandte geschlossene Loggia zu errichten, verweigerte der Eigentümer dies beharrlich bis in die letzte Distanz!
    In den vergangenen 6 Jahren benutzten die bisherigen Mieter den „umstrittenen Balkon“ kaum bis gar nie! Allerdings sind nun sind wiederum neue Mieter eingezogen (die vierten!) und leider zeichnet es sich jetzt ab, dass diese den Balkon anders nutzen wollen, als uns dies lieb ist!
    Nun haben wir im Internet einen Passus gelesen, der evtl. für uns doch eine Kehrtwendung bringen könnte : und zwar, dass wir von den Eigentümer verlangen können (auch nach 7 Jahren noch!), dass er einen Sichtschutz anbringen muss -> weil ->

    Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Auch hier kann durch die Verwendung von Glasbausteinen als Abschlusswand der Ausblick auf das Nachbargrundstück verhindert werden.

    § 3 Abstand von Lichtöffnungen

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.


    § 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.



    Da Abstände nicht eingehalten werden können, da es ja eine Grenzbebauung ist, kommt ja nur von unserer Seite eine "Abwehrmauer" in Frage, die aber aufgrund unseres darunter befindlichen Carports nicht möglich ist!
    Nun unsere Frage an die Experten (hoffentlich juristische Personen – oder Fachleute, die damit schon Erfahrungen gesammelt haben) :
    Haben wir reelle Chancen, mit o.g. „Nachbarschaftrechtlich festgelegten Regeln“ (Gesetze), einen Sichtschutz zu Lasten des Nachbarn zu fordern und damit endlich ein bisschen mehr Privatsphäre zu bekommen?

    Für Eure Hilfe im Voraus schon mal besten Dank
    Grüße
     
  2. Baumal

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    seit ihr als angrenzer nicht von der gemeinde über das BVH
    informiert worden?
    keinen widerspruch eingelegt?
     
  3. Baumal

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    ich sehe gerade, das ist doch gar keine grenzbebauung,
    lediglich das carport steht auf der grenze.
     
  4. #4 Raubkatze, 08.03.2016
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    Hallo Baumal,
    doch das haben wir. Wurde aber trotzdem zugelassen, da es baurechtlich so genehmigungsfähig war. Hilft uns nur nicht weiter.
    Erhoffen uns "hoffnungsvolle" Antworten, wie : ob wir irgendwelche Möglichkeiten haben -auch im "Nachhinein"- etwas dagegen unternehmen zu können! ;)

    LG
     
  5. #5 Raubkatze, 08.03.2016
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    Hallo nochmals Baumal,

    das Nachbargebäude steht direkt auf der Grenze. Das Carport gehört zu unserem Grundstück!

    LG
     
  6. Baumal

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    das ist keine grenzbebauung,
    das wohngebäude steht nicht auf der grenze.

    viiiiiieleicht geht etwas über das nachbarrechtsgesetz,
    wie einblicke in besonders schutzwürdige räume, hier schlafzimmer.

    fachanwalt fragen. viel hoffnung würde ich mir aber nicht machen.
     
  7. Baumal

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    .... ach so!:D

    dann würde ich mir aber schon hoffnung machen.
    fachanwalt fragen.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 08.03.2016
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    Wer soll denn Dein Augenkrebs erzeugendes buntes Geschreibsel lesen????
     
  9. #9 Raubkatze, 08.03.2016
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    Sorry, aber warum muss es immer Poster in einem Forum geben, die keine sachdienlichen adäquaten Aussagen zu forumsrelevanten Fragen leisten wollen und statt dessen fragwürdig unsinnige Antworten lostreten müssen. Aber hier gerne nochmal für Ralf Dühlmeyer, der um sein Augenlicht fürchtet :
    ----------------------------------------------
    Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Auch hier kann durch die Verwendung von Glasbausteinen als Abschlusswand der Ausblick auf das Nachbargrundstück verhindert werden.

    § 3 Abstand von Lichtöffnungen

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.

    § 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

    Ich hoffe, der Text enspricht jetzt dem "Alltagsgrau". Gott sei Dank ist bald wieder Frühling. Dann wirds wieder bunter. Auch im Gemüt mancher Menschen. Nichts für ungut.
    LG
     
  10. #10 Skeptiker, 08.03.2016
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    woraus zitierst Du?
     
  11. Baumal

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    aus dem NRG BW
     
  12. #12 Raubkatze, 08.03.2016
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    Hallo Skeptiker,
    für uns wäre eigentlich nur §4 relevant.
    §3 habe ich (versehentlich nur so) mitkopiert.
    LG
     
  13. Baumal

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    da fehlt aber noch
    §4 (2), der da sagt: " § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."


    §3(3): Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.
     
  14. #14 Gast943916, 08.03.2016
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ich hoffe meine Frage ist sachdienlich und adäquat genug:
    Warum probierst du es nicht mit anderen, evtl. blickdichten Stores? Denke das wäre die günstigste Variante....
     
  15. #15 Bauliesl, 08.03.2016
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    Sorry, aber dieses Foto-Durcheinander und die bunten Schriften sind tatsächlich schlecht lesbar. Foto mit Eintragung vom Grenzverlauf und den Abständen wäre sicher einfacher zu verstehen gewesen.
    Bevor ich mir hier ein Fass aufmache würde ich mir einen Sichtschutz (Folie, Plissee, o.ä.) kaufen und fertig.
     
  16. #16 Anda2012, 08.03.2016
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    Darf ich ehrlich sein? Genau das ging auch mir durch den Kopf! Der Abstand zwischen beiden Häusern dürfte ca. 6m sein, oder also der handelsübliche Abstand, den man ohnehin hat.

    Jalousien etc. wäre eine Hilfe.

    Ok. durch den Balkon ist man etwas dichter dran, aber dennoch-finde das jetzt nicht so nah.
     
  17. #17 Anda2012, 08.03.2016
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    Danke Bauliesl, hast es klar auf den Punkt gebracht! Ich denke, dass der eine Gebäudeteil auf der Grenze steht (da sind ja beide Carports grenzbebaut) und deshalb auch keine Fenster hat.

    Ich glaube, dass der Balkon das Problem ist, weil man ja da noch näher kommen könnte.
     
  18. Baumal

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    der carport hat ein aussenmaß von 3.20m-3.50m?
    ergo ist der balkon ca. 3.50m vom schlafzimmerfenster entfernt.

    nerven würde mich das auch!
     
  19. #19 Anda2012, 08.03.2016
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    Mich nicht. Wenn jemand auf der Terrasse sitzt, kann er auch so nahe an einem Schlafzimmerfenster sein. Oder an der Straße daran vorbeigehen. Jänu.
     
  20. Baumal

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    vielleicht aber dich als nachbar auf dem balkon, wenn nachts das
    schlafzimmerfenster geöffnet ist?:biggthumpup:
     
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