Anliegerstraße

Diskutiere Anliegerstraße im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, da ich kein anderes Forum zu meinem Problem gefunden habe, versuche ich es hier einmal. Es geht im Zusammenhang mit der Gestaltung...

  1. #1 Rolf2014, 09.03.2016
    Rolf2014

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    Hallo,

    da ich kein anderes Forum zu meinem Problem gefunden habe, versuche ich es hier einmal.

    Es geht im Zusammenhang mit der Gestaltung einer Anliegerstraße zu einem kleinen Baugebiet mit ca. 10 Bauplätzen um die Auslegung der RASt 06 zur Verkehrsraumbreite.

    In Pkt. 4.1 steht:
    "... Der Sicherheitsraum S1 beträgt in der Regel 0,25 m, zwischen Linienbussen 0,40 m und zum Verkehrsraum für Radfahrer 0,75 m, die seitlichen Sicherheitsräume S2 betragen neben fahrenden und
    haltenden Kraftfahrzeugen in der Regel 0,50 m. Bei Anwendung eingeschränkter Bewegungsspielräume können sie auf 0,25 m reduziert werden oder bei Begegnung von Kraftfahrzeugen untereinander, aber
    nicht mit Radfahrern, entfallen (S1 = 0,00 m). Bei Nebeneinander- oder Vorbeifahrfällen bleibt auch bei eingeschränktem Bewegungsspielraum ein Sicherheitsraum S1 von 0,25 m bestehen."

    Was ist "sie"? S1 oder S2 oder beides, die auf 0 reduziert werden können?

    Die Verkehrsfläche soll als Mischverkehrsfläche betrachtet werden, um bei einer Straßenbreite von 5 m die Nutzung für folgenden Fall zu ermöglichen:
    Bild.png

    Rolf2014
     
  2. Baumal

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    die RASt ist meines wissens nach, nur eine richtliniene zur verkehrsraumbreite.

    die gemeinde als planungsbehörde, stellt ihre jeweiligen nutzunsansprüche (mischverkehrsfläche, verkehrsberuhigt,....) fest.
     
  3. #3 Rolf2014, 09.03.2016
    Rolf2014

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    Ist schon richtig.
    Aber die Gemeinde ist wie viele Behörden, sie erwartet eine den Vorschriften entsprechende Planung, macht aber keine selbst.
    Ist auch nicht das Problem.
    Mir geht es nur um die Interpretation der RAST, die ja als Richtlinie nicht unbedeutend für eine Planung ist.

    Ist es so, daß nach dem oben zitierten Wortlaut unter bestimmten Umständen (Wohnstraße, Schrittgeschwindigkeit u.ä.) auf den seitlichen Freiraum S2 verzichtet werden kann?
     
  4. Baumal

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    puuuh.... ich bin kein verkehrs-vorausschau-planer.
    die gemeinde muß doch wissen/planen, welcher "lastfall"
    verkehr auftreten wird.

    bei wohnstraßen, spielstraßen... usw darf auf freiraum S2
    jedenfalls verzichtet werden.

    aber immer darauf achten: auch rettungsfahrzeuge, feuerwehr,
    müllabfuhr... usw... brauchen ihre verkehrsraumbreite.
     
  5. #5 Rolf2014, 09.03.2016
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    Steht das irgendwo?

    Das Problem ist folgendes:
    Wenn ich in einem Bebauungsplan für die Anliegerstraße keinen Freiraum plane, der Anwohner seinen Zaun hinter den Bord setzt, dann irgendein Dussel in den Zaun fährt, daraufhin der Zauneigentümer gegenüber der Gemeinde als Straßenbetreiber Schadenersatz fordert (weil kein Lichtraumprofil freigehalten wurde) und die Gemeinde dann den Planer in Haftung nimmt, dann hat sich der Kreis geschlossen.
    Deswegen die Frage: Wo steht, daß S2 gleich 0 sein darf? Kann man aus dem eingangs zitierten Text der RAST das ableiten?
     
  6. Baumal

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    moment mal.
    weshalb solltest du in einem bebauungsplan, freiflächen
    für anliegerstraßen planen.?

    im bebauungsplan wird von der gemeinde festgelegt was zukünftig
    (spielstraße, durchgangsverkehr...)ist, danach hast du dich zu richten.
    und das sind ganz klare vorgaben.

    die du als planer umsetzen darfst/mußt.
     
  7. #7 Rolf2014, 10.03.2016
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    Guten Morgen

    Nix mit Vorgabe. In diesem Fall mache ich den Bebauungsplan für die Gemeinde.
    Dazu gehört dann auch die Planung der Anlieger- und Wohnstraße.
    Wegen beengter Verhältnisse infolge teilweise bereits vorhandener Bebauung kann die Straße zwischen angrenzenden Grundstücken teilweise nur eine bestimmte Breite haben. Daß diese für den zu erwartenden Ver- und Entsorgungsverkehr sowie den Anliegerverkehr ausreichend ist, gilt es meiner Meinung nach nachzuweisen.
    Grundlage sollte die oben als Grafik eingefügte Begegnung LKW/PKW sein.
    Da das mit einem seitlichen Sicherheitsabstand S2 nicht funktioniert, möchte ich diesen zu 0 annehmen.
    Bin mir aber nicht sicher, ob der ebenfalls oben zitierte Satz aus der RAST das beinhaltet.
    Ich meine, dieses "sie" schließt S1 und auch S2 ein.
    Somit müßte eine Breite von 5 m zwischen angrenzenden Flurstücken diesen Begegnungsverkehr ermöglichen.
     
  8. Baumal

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    sachs doch gleich!
    das ist aber sehr ungewöhnlich, dass ein bauing. einen
    bebauungsplan für die gemeinde entwirft.
    meiner erfahrung nach, tummeln sich auf dem gebiet architekten/stadtplaner.
     
  9. #9 Rolf2014, 10.03.2016
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    Die Welt ist eben vielschichtig.
    Ist im wesentlichen mein eigenes Grundstück und die Gemeinde will keine Kosten.
    Also was bleibt mir übrig?
    Ist aber auch mal ganz interessant. Und wie sinnvollerweise gebaut werden sollte, weiß vielleicht ein Bauing. manchmal auch ganz gut.
    Ich gebe aber zu, daß die Verkehrsplanung nicht gerade meine starke Seite ist. Deswegen auch die Frage zur Interpretation der RAST.
     
  10. #10 Manfred Abt, 10.03.2016
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    Nach meinem Leseverständnis dürfen nur die seitlichen Sicherheitsräume S2 entfallen, aber nicht der Sicherheitsraum S1.

    Und das wird durch den letzten Satz nochmals bekräftigt.
     
  11. Baumal

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    jetzt wirds langsam, lächerlich.
     
  12. mls

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    tja, baumal, so sind wir bauigel: altruistisch, bis zur
    völligen selbstzerstörung ;)
     
  13. #13 Rolf2014, 10.03.2016
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    Hast Du sicher recht. Sehe ich jetzt auch so.
    Mich hat das in Klammer gesetzte S1=0 irritiert. Damit ist aber bestimmt in Bezug auf die vorher benannte Begegnungssituation Kfz/Radfahrer gemeint, daß in diesem Fall S1 nicht gleich 0 angenommen werden darf.
     
  14. #14 Manfred Abt, 10.03.2016
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    stimmt, und nach nochmaligem Lesen bin ich mir auch nicht sicher, ob Begegnungsfall eine Teilmenge von "Nebeneinander- oder Vorbeifahrfällen" ist.
     
  15. #15 Rolf2014, 10.03.2016
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    Also, ich gehe jetzt davon aus, daß folgendes gemeint ist:
    S2 kann immer entfallen.
    S1 als Raum zwischen Fahrzeugen kann nur bei Begegnung entfallen. Bei Begegnung Kfz/Radfahrer aber nicht. Ist bei einer Anliegerstraße aber keine relevante Situation.
    Bei Nebeneinander- oder Vorbeifahren bleiben für S1 immer min. 25 cm.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 10.03.2016
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    Was willst Du?
    Maximale Grundstücksgröße durch Minimierung des Strassenraums?
    Oder Maximale Sicherheit als Planer durch Minimierung des Fehlerrisikos.
    Bei letzterem ists ganz eiundeutig. S 1 + S 2 einfach berücksichtigen.
    Bei ersterem würde ich an Deiner Stelle dafür sorgen, dass keiner weiß, wer diesen schmalen Mist geplant hat! 2,25 Breite für einen Parker. Und was ist, wenn da einer eine Lieferung mit nem LKW bekommt und die Feuerwehr muss da durch. :mauer
    Das sind dann 5,50 schon zu wenig!

    Solche Fragen kann man auch einfach mal mit etwas Logik klären.
     
  17. Baumal

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    stell erst mal klar, wie der notarzt, die feuerwehr, die müllabfuhr..... + ruhender verkehr in
    deiner anliegerstraße hantieren kann, bevor du dir gedanken um fußgänger und
    radfahrer machst.
     
  18. Baumal

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