BGB/VOB B/Gewährleistung 10 Jahre

Diskutiere BGB/VOB B/Gewährleistung 10 Jahre im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, unserem Verein liegt für eine Flachdachsanierung ein Angebot vor mit folgendem Text: - Abrechnung erfolgt nach Aufmaß, sofern nichts...

  1. #1 mialein, 16.03.2016
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    Hallo,
    unserem Verein liegt für eine Flachdachsanierung ein Angebot vor mit folgendem Text:
    - Abrechnung erfolgt nach Aufmaß, sofern nichts anderes vereinbart ist
    - die Gewährleistung entspricht den Richtlinien des BGB 5 Jahre.
    Dazu habe ich folgende Fragen:
    1. Wäre Vereinbarung VOB B für den Verein besser?
    2. Gewährleistung soll auf 10 Jahre verlängert werden, wozu die Firma auch bereit ist.
    Wie müßte dann die Formulierung sein?
    3. Evtl. wäre es für den Verein besser, einen Festpreis zu vereinbaren.
    Wie müßte dann die Vereinbarung lauten?
    Vielen Dank
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 16.03.2016
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    1. Nein.
    2. Ja, das geht, aber ihr müsst ernsthaft über diese Frist verhandeln und solltet dies im Streitfall auch beweisen können. Formulierung sodann z.B.: "Die Parteien vereinbaren im Rahmen einer Individualvereinbarung eine Gewährleistungszeit von 10 Jahren ab Abnahme. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Verjährungsfrist individuell vereinbart wurde und dass es im Rahmen der Verhandlungen der Auftragnehmerseite frei stand, auch eine von dieser Frist abweichende kürzere Frist auszuhandeln."

    Hinzusetzen könntet ihr noch: "Es wird eine förmliche Abnahme mit schriftlichem Abnahmeprotokoll vereinbart. Teilabnahmen werden nicht vereinbart."

    3. Das führt für eine Antwort hier im Forum zu weit. Dazu müssten zudem alle zu erbringenden Leistungen (LV) bekannt sein. Aber, wie geschrieben, das sprengt meines Erachtens den Rahmen.
     
  3. #3 OLger MD, 16.03.2016
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    Ein Festpreis gibt Euch nur eine sehr kleine "Kostensicherheit", erst Recht bei Sanierungsarbeiten. Jede zusätzliche, nicht im Vertrag enthaltene Leistung muss sowieso vergütet werden, zeigen sich nach den Abbrucharbeiten Situationen/Materialien, die bei der Angebotserstellung nicht bekannt waren und die nicht zu den üblichen Risiken gehören, ändert sich die Kalkulationsgrundlage und es können Nachforderungen auf Euch zukommen. Einzig einige geringe Mengenmehrungen würden zu Lasten des AN gehen. Bei Abrechnung nach Aufmaß hättet ihr die Möglichkeit - sofern die Massen in der Planung aufgerundet geschätzt wurden - etwas zu sparen. Die beste Kostensicherheit bietet aber immer noch eine gute Planung. Bei Sanierungen ist es immer ratsam einen finanziellen Puffer einzubauen, da Kinder das Dach vor der Planung komplett abnimmt. Nur das Angebot als Vertragsgrundlage zu nehmen ist selten nie gute Idee, erst recht nicht, wenn kein Fachmann dieses auf Vollständigkeit, Richtigkeit, auf Regelkonformität und Wirtschaftlichkeit geprüft hat.
     
  4. #4 mialein, 16.03.2016
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    Vielen herzlichen Dank für die äußerst sachlichen und zielführenden Antworten.
    Damit wurde mir sehr geholfen.
    Viele Grüße
     
Thema: BGB/VOB B/Gewährleistung 10 Jahre
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