Grundstück teilweise im Landschaftsschutzgebiet - Konsequenzen?

Diskutiere Grundstück teilweise im Landschaftsschutzgebiet - Konsequenzen? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, (mein erster Post hier :)) ein Kandidat für ein Kaufgrundstück liegt zum Teil innerhalb eines ausgewiesenen...

  1. #1 Kunkrab, 16.03.2016
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    Hallo zusammen,

    (mein erster Post hier :))

    ein Kandidat für ein Kaufgrundstück liegt zum Teil innerhalb eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets, für den bebaubaren Anteil gibt's einen Bebauungsplan (Innenbereich).
    Ich frage mich (und das Forum), was wohl die Konsequenzen aus dieser Konstellation sind.
    Die offensichtlichen Konsequenzen (Verhalten im LSG, Schutzmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, ...) sind einigermaßen klar und in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen hinreichend behandelt. Was weniger klar ist sind nicht so offensichtliche Konsequenzen z.B.

    • finanzielle, z.B. Verpflichtung zu Beteiligung an Naturschutzmaßnahmen
    • rechtliche, z.B. Veräußerungsbeschränkungen
    • Haftung, z.B. Mitstörungshaftung - ein Dritter kippt Unrat ins LSG
    Gibt es Erfahrungen zu dem Thema?
     
  2. #2 SirSydom, 16.03.2016
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    Landschaftsschutzgebiets != Naturschutzgebiet !

     
  3. #3 Villert, 16.03.2016
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  4. #4 dimitri, 16.03.2016
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    Nix welcome in germany. Was glaubst Du, wieviele "Entsorgungseinbrüche" etc. es geben würde, wenn das Problem in diesem Fall z.B. von der Kommune getragen werden müsste?

    Interessant wäre, ob der Schaden über eine Hausrat abgedeckt ist.
     
  5. reezer

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    eine Hausratversicherung deckt Schäden am versicherten Hausrat
    wenn du Giftfässer in deiner Garage als Hausrat versichert hast und diese beschädigt werden, sollte die Hausratversicherung den Schaden decken.
    Wenn dir jemand die Fässer in die Garage stellt, sind sie nicht dein Hausrat, und auch nicht beschädigt, demnach auch nicht versichert.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 16.03.2016
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    Ich glaube, illegale Müllentsorgung war nicht das Thema des TE, sondern jur etwas, was Villert hier unbedingt loswerden konnte.

    @ TE
    Einfach mal die zuständigen Behörden fragen, ob und wenn was den Eigentümer einer solchen Immobilie an Auflagen und Kosten treffen könnte.
    Ich habe gerade eine Bauvoranfrage durch für ein Grundstück in einem LSG+Überschwemmungsgebiet. Da gibts für den Bau Auflagen aus den Vorschriften des Landschaftsschutzes.
    Eigentümer ist da aber auch die Kommune (Pachtgrundstück)
     
  7. #7 Villert, 16.03.2016
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    im außenbereich auf einer grünen wiese?
     
  8. #8 Kunkrab, 16.03.2016
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    Randlage. Vorne an der Straße im Innenbereich, hinten LSG.
     
  9. rodopp

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  10. #10 Thomas Traut, 16.03.2016
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    Geh mit Unterlagen zum Grundstück zur unteren Naturschutzbehörde, "da werden Sie geholfen"!
     
  11. rose24

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    Hallo,

    Du hast im LSG grundsätzlich nicht mehr oder weniger Rechte und Pflichten als anderswo. Kann aber sein, dass Du mit der Baugenehmigung eine Ausnahme von der Schutzgebietsverordnung beantragen musst.
    Ansonsten gilt, was in der Verordnung steht.
     
  12. #12 Der Bauamateur, 17.03.2016
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    Grundsätzlich sind meines Wissens nach die Einschränkungen bei geschützen Biotopen (Naturschutzgebiete) deutlich höher als bei Landschaftsschutzgebieten, allerdings überlappen sich beide Schutzgebiete nicht selten.

    Schau auch mal in die Bestimmungen Deines Bundeslandes: in Sachsen sind bspw. Streuobstwiesen per Gesetz geschütztes Biotop. Da kann man dann fast gar nichts mehr damit machen, außer erhalten. Finanzielle Verpflichtungen zur Teilnahme an Naturschutzmaßnahmen gibt es hier m.E. nicht (kann aber auch hier daneben liegen), die Verpflichtung zur Einhaltung der Naturschutzbestimmungen ist aber auch eine "Teilnahme an Naturschutzmaßnahmen". D.h. die Nutzungseinschränkungen bspw. bei Forst- oder Landwirtschaftlichen Betrieben kommen natürlich einer mehr oder minder starken finanziellen Belastung gleich (bspw. wenn der Holzeinschlag wegen der Ansiedlung von seltenen Greifvögeln nicht mehr möglich ist - Schreiadler und Co.).

    Veräußerungsbeschränkungen gibt es m.W. nicht, da ja auch ein potentieller Erwerber die Einschränkungen mit erwirbt kann aber der Wert durch nachträglich festgestellte oder festgelegte Naturschutzgebiete sinken.

    Naturschutzgebiete wie bspw. die FFH-Gebiete und sonstige spezielle Schutzzonen werden allerdings bei der Förderung von Maßnahmen zur Renaturierung, Erhaltung etc. deutlich schneller und besser gefördert, in Sachsen läuft das bspw. über die Richtlinie Natürliches Erbe, die einen Punktekatalog enthält, der die beantragten Maßnahmen in einem Rankingkatalog bepunktet: eine Lage im LSG ist dabei gut, eine Lage im FFH-Gebiet noch besser. Wenn man also Interesse an der Erhaltung gewisser von Kulturlandschaften bzw. ökologischen Nischen hat, dann kann man hier durchaus ganz gute Förderungen erhalten.
     
  13. #13 SirSydom, 17.03.2016
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    BNatSchG §23 und §26
     
  14. rodopp

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    @SirSydom - hast recht, es ist das gleiche, danke für die Erklärung
     
  15. #15 SirSydom, 17.03.2016
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    Nein, ist es nicht. Du hast mich falsch verstanden. Als Informatiker müsste dir "!=" als Ungleichheitszeichen doch geläufig sein?!
     
  16. rodopp

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    ok es ist nicht das gleiche, alles klar
     
  17. #17 Kunkrab, 18.03.2016
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    Ok, danke für Eure Hinweise.

    Zusammengefasst: Es hat hier noch niemand unerwartete Überraschungen mit LSG's erlebt. Alles was man erwarten kann, steht in den Verordnungen und/oder lässt sich bei den verantwortlichen Ämtern erfragen.
     
  18. Baumal

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    doch.
    meine efrahrung mit LSG:

    krötenwanderungen gab es.
    fledermäuse gab es auch mal.

    nicht falsch verstehen, ich möchte die mitbewohner auch erhalten.
     
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