Bürgschein

Diskutiere Bürgschein im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo habe 2o13 mein Haus umgebaut . Der Bauvertrag mit dem Gipser betrug ca 40 000 € . die Schlußrechnung wurde aufgrund prozess gegen arschi...

  1. #1 Jetter10, 22.03.2016
    Jetter10

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    Hallo
    habe 2o13 mein Haus umgebaut .
    Der Bauvertrag mit dem Gipser betrug ca 40 000 € .
    die Schlußrechnung wurde aufgrund prozess gegen arschi nicht geprüft .
    Ich zog ca 4 000 € ab und merkte als ich Zeit hatte das nichts paste .
    Mehrfach schrieb ich dem gipser er soll seine Mängel beheben und die Rechnung korrigieren – keine reaktion .
    Jetzt bekam ich POST mit einem Bürgschein in Höhe ca 2000 € .
    Er schrieb ich soll das Geld überweisen …

    Frage : Kann ich den Bürgschein zurückschicken
    Was passiert wenn ich es aussitze ….
    oder
    für Tipps und Tricks bin ich DANKBAR
     
  2. #2 Gast036816, 22.03.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nein, die wahl der sicherheit liegt allein beim auftragnehmer.

    hast du denn eine schlusszahlung geleistet oder eine abnahme durchgeführt?
     
  3. #3 Jetter10, 22.03.2016
    Jetter10

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    Hallo

    danke für die schnelle antwort

    es gab eine Abnahme mit dem Architekten - der mit dem gipser seit Jahren zusammenarbeitet ...
    ich habe blöderweise unterschrieben - bin übers ohr gehauen worden ,

    was heißt : die Wahl der Sicherheit liegt allein beim aufragnehmer -- > der gipser soll nachbessern - er weiß sicherlich besser wie ich das das Prozessrisiko auf seiner seite höher ist wie auf meiner , habe nicht vor noch etwas zu bezahlen ::: seine Highlights sehe ich jeden Tag

    Ich habe keine Schlusszahlung draufgeschrieben auf die letzte bezahlte Rechnung

    Im voraus Danke....
     
  4. rodopp

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    warum ist das Prozessrisiko auf seiner Seite höher?
    Er kann sich doch zurücklehnen und du musst nachweisen (wahrscheinlich zuerst Privatgutachten, nachcher gerichtlich bestelltes Gutachten usw.), dass er mangelhaft gearbeitet hat ...
     
  5. #5 Gast036816, 22.03.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wurden die mängel im abnahmeprotokoll niedergeschrieben, die du jetzt anführst und der grund für die zahlungsverweigerung sind?
     
  6. #6 Jetter10, 23.03.2016
    Jetter10

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    Hallo
    ein paar wenige Mängel wurden lapidor protokoliiert ,
    aber es gibt ja auch die Mängelfeststellung nach erfolgter Abnahme ,
    bzw viele Sachen sind erst nach stundenlangem Aktenstudium und Bildervergleich aufgefallen....
     
  7. #7 Gast036816, 23.03.2016
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    Gast036816 Gast

    dann kannst du den einbehalt der letzten rechnung nur auf die festgestellten mängel des abnahmeprotokolls begründen, die kosten der mängelbehebung sachlich richtig ermitteln und mit faktor 2 in abzug bringen. den rest musst du als unbestrittenen betrag auszahlen.

    mängel, die nach der abnahme vorgetragen werden, da bist du in der beweislast, d. h. du musst nachweisen, dass der putzer den mangel verursacht hat und für die beseitigung er in anspruch genommen werden kann. dafür kannst du nach erfolgter abnahme keinen einbehalt von einer rechnung vornehmen. wenn, dann nur mit anwaltlicher hilfe!

    wenn der unternehmer für die vereinbarte gewährleistungssicherheit eine bürgschaft anbietet, musst du diese annehmen und die summe des gebürgten betrags auszahlen.

    formaljuristisch bist du höchstwahrscheinlich in einer einbahnstraße. ich empfehle dir, setz dich mit dem putzer zusammen. signalisiere ihm, dass du den unbestrittenen betrag zur anweisung bringst und du den bürgschaftsbetrag ebenfalls kurzfristig anweisen wirst. im gegenzug soll er festgestellte mängel beseitigen.

    wählst du den anderen weg nach dem motto - ich hab recht - dann nimm dir einen anwalt zu hilfe.
     
  8. #8 Gast036816, 23.03.2016
    Gast036816

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    noch eins - wenn du das aussitzen möchtest, kann die situation für dich nachteiliger werden, denn du hast eine bürgschaftsurkunde und den einbehaltenen betrag, d. h. doppelte sicherheit!!!
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 23.03.2016
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    Derzeit hast du 4.000 € von der Schlussrechnung einbehalten. Es liegen Mängel vor.

    Zuerst solltest du klären, ob es sich tatsächlich um Mängel handelt und wie hoch ggf. die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten sind. Wenn das mit einer ausreichenden Sicherheit geklärt ist, hast du das Recht, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten vom einbehaltenen werklohn zurückzubehalten, allerdings nur, wenn du vom Gipser auch die Beseitigung der Mängel verlangst. Falls noch nicht geschehen, solltest du ihm eine präzise Liste aller Mängel schicken und ihn mit Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung auffordern. Ist das (mit Zugangsbeweis) schon erfolgt?

    Bezüglich des Bürgscheins. Wie ist die vertragliche Situation? Hat ihr eine Gewährleistungssicherheitsleistung vertraglich vereinbart? Wie ist der Wortlaut der Vereinbarung? Wurde die VOB/B vereinbart?

    Nur, wenn eine Gewährleistungsicherheitsleistung auch vereinbart wurde und sich daraus, oder aus der Geltung der VOB/B ergibt, dass diese durch Bürgschaftsgestellung abgelöst werden kann, hätte die Bürgschaftsübersendung eine Relevanz. Dann müsste geprüft werden, ob der textliche Inhalt der Bürgschaft den Anforderungen entspricht und nur, wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen (sorgfältig prüfen!), wärst du verpflichtet, die Bürgschaftssumme (also die 2.000 €) an den Gipser auszuzahlen und zwar unabhängig vom Umfang der vorliegenden Mängel.
     
  10. #10 Jetter10, 23.03.2016
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    Hallo

    Vielen Dank für die Tips zur weitergehende Vorgehensweise

    Bauvertrag nach VOB /B zur Putz-und Stuckarbeiten nach DIN 18350 – Außenputz

    Sicherheitsleistung 5hundertstel der Brutto – Abrechnungssumme
    x unbefristet
    x als Bürgschaft
    Verjährleistungsfrist für Mängelansprüche x 5 Jahre BGB

    Bürgschein

    …......Energetische Gebäudesanierung Re 2013 xxx x......übertragen .
    Für die vertragsmäßige Leistung dieser Lieferung/Bauarbeit verbürgen wir uns hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Vorausklage ( §§770 Abs.I 771 des Bürgerl. Gesetzbuches )

    bis zum Betrag von 1 966 €

    Die Bürgschaft ist nicht auf bestimmte Zeit begrenzt .
    Diese Bürgschaft dient dazu ,die vertragsmäßigen Mängelansprüche für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten sicherzustellen .
    Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der geseztlichen Hauptforderung.
    Als Höchstgrenze gilt die Frist des § 202 II BGB

    Vielen Dank im voraus

    PS : ich habe versucht die Schlußrechnung nachzuvollziehen und habe dort auch viele Ungereimtheiten
    entdeckt und zur Nachbesserung aufgefordert , aber keine reaktion
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 23.03.2016
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    Es lässt sich aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Vertrags, der Umstände, des Bürgscheins und der Schlussrechnung nicht mit ausreichender Sicherheit sagen, aber so, wie du es in #10 schilderst, klingt es zumindest so, als seist du verpflichtet, die 1.966 € auszuzahlen. Wenn du dich dazu entschließt, dann mache es vorsorglich mit dem Zusatz "Vorbehalt der Rückforderung" im Verwendungszweck.
     
  12. #12 Jetter10, 23.03.2016
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