Was muss in einer Schlussrechnung enthalten sein?

Diskutiere Was muss in einer Schlussrechnung enthalten sein? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo miteinander, wir haben unsere Sanierungsmaßnahme fast fertig und nun trudeln die (hoffentlich) letzten Rechnungen der Handwerker ein....

  1. faleis

    faleis

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    Hallo miteinander,

    wir haben unsere Sanierungsmaßnahme fast fertig und nun trudeln die (hoffentlich) letzten Rechnungen der Handwerker ein.
    Leider sind diese nicht immer so ganz nachvollziehbar, u.a., weil in den bereits bereits bezahlten Abschlagsrechnungen Material und Aufwand anders erfasst wurden als im Angebot und weil es während der Bauphase tlw. noch (kleinere) Änderungen hinsichtlich der verwendeten Materialien und der notwendigen Mengen gab.
    Nun stellt sich mir die Frage, was überhaupt alles in eine prüffähige Schlussrechnung rein muss.
    (Es geht hier nur um einzeln beauftragte Gewerke, z. B. Fensterbauer, Zimmermann..., beauftragt waren jeweils Leistungen nach Einheitspreis)

    -
    • Muss die Schlussrechnung als solche gekennzeichnet sein, z.B. durch die Überschrift "Schlussrechnung"?
    • Muss die auftragsbezogene Gesamtsumme in der Schlussrechnung genannt werden?
      Oder genügt es, mit der Schlussrechnung den noch offenen Restbetrag anzufordern, so dass der Auftraggeber selbst zusammenrechnen muss, was er letztendlich bezahlt hat?
    • Müssen bereits bezahlte Abschlagsrechnungen in der Schlussrechnung nochmals aufgeführt werden, z. B. in der Form Gesamtbetrag abzüglich bereits bezahlter Abscchlagsrechnungen?
    • Genügt es, die während der Bauphase vereinbarten, höherpreisigen Materialen bzw. den Mehrverbrauch vereinbarter Materialen pauschal als Mehrpreis in Rechnung zu stellen?

    Vielen Dank für die Unterstützung
    faleis
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 04.04.2016
    Ralf Wortmann

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    Beim Einheitspreis-Werkvertrag gehört dazu zunächst einmal ein nachvollziehbares Aufmaß. Dann sollte die Schlussrechnungsnummerierung der Nummerierung des LV entsprechen, welches dem Werkvertrag zugrunde liegt. Nachtragsaufträge kommen an den Schluss der Rechnung, außerhalb der Nummerierungs-Systematik des LV, ebenso Leistungen mit einem inhaltlich geänderten Leistungsumfang. Auch die Einheitspreise sollten natürlich dem entsprechen, was im Werkvertrag vereinbart wurde.
     
  3. #3 Manfred Abt, 04.04.2016
    Manfred Abt

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    Ich tue mich in der Tat schwer mit der Beantwortung der Fragen, weil jede Frage eine muss-Frage ist.

    Ich weiß nicht, ob es immer einen Zwang gibt aber es ist auf jeden Fall üblich dass die Schlussrechnung als solche bezeichnet ist, es ist ja die (abschließende) Willenserklärung des AN, wieviel Geld er erwartet

    Zu den nächsten beiden Fragen kenne ich zwei Verfahren:
    • üblich: einmal Abschlagsrechnungen und am Ende eine Schlussrechnung, die alle Leistungen und Zahlungen der vorlaufenden Abschlagsrechnungen enthält
    • selten und schwierig in der Handhabung: sogenannte Teilrechnungen, diese umfassen dann nur noch die hinzugekommenen Leistungen


    Zur letzten Frage hängt das von den getroffenen Vereinbarungen ab. Hat man für die Mehrleistungen eine Pauschale vereinbart dann reicht natürlich auch in der Rechnung die Angabe einer Pauschale. Für alle anderen Fälle benötigt man alles, was zur Prüffähigkeit des Zahlungswunsches notwendig ist.
     
  4. #4 Gast036816, 04.04.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    veränderungen gegenüber dem hauptauftrag gehören auf jeden fall in einem prüfbaren nachtrag geregelt - incl. beauftragung!

    eine zahlung geänderter leistungen im rahmen einer abschlagsrechnung ohne nachtragsprüfung setzt aus meiner sicht eine anerkenntnis der neuen preise voraus. wenn es so geschen ist, dann ist es so.

    vor erhalt der schlussrechnung bestehe ich immer auf übergabe der dokumentationsunterlagen, nach bezahlung der schlussrechnung läuft man dann immer lange dem zeug hinterher.

    eine schlussrechnung setzt für mich auch immer eine mangelfreie rechtsgeschäftliche abnahme voraus. kleinere mängel und restleistungen in geringem umfang können dann noch bis zur bezahlung erledigt werden.

    wenn du pauschale mehrpreise akzeptierst, ohne zu wissen, was darin enthalten ist, dann darf das auch in der rechnung stehen, du musst es dann auch so bezahlen wie es da steht. ob dich das zufrieden stellt, musst du mit dir selbst ausmachen.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 04.04.2016
    Ralf Wortmann

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    Alle Tipps zur Prüffähigkeit geltend nur, wenn die VOB/B vereinbart wurde. Ist das jeweils der Fall?

    zu 1) nein, nicht unbedingt erforderlich, wenn es sich aus den Begleitumständen ergibt.
    zu 2) zweiteres würde m.E. nicht genügen. Es bedarf einer geordneten Zusammenstellung der Gesamtleistung, nebst Nennung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen.
    zu 3) siehe zu 2)
    zu 4) Nein genügt nicht, wenngleich das keine Frage der Prüffähigkeit, sondern meist (je nach Sachlage) eine der Begründetheit der Werklohnforderung ist. Wenn höherpreisige Materialen quasi als Nachtragsauftrag verbaut wurden, ist der hierfür vereinbarte Preis pro Einheit in einer separaten Rechnungsposition abzurechnen, verbunden mit der darauf entfallenden Menge, die davon zur Ausführung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für diese Position ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
     
  6. faleis

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    So weit schon mal vielen Dank für die Tipps und Hinweise.
    Da werden wohl einige Handwerker nochmal zu Kopfarbeiten umschulen müssen.
    Nur was tun, wenn das nicht klappt. Möchte die Rechungen schon vernünftig bezahlen, sodass keiner übervorteilt wird und es nicht noch zu großen Streitereien kommt.

    VOB/B ist nicht vereinbart, hat das entscheidenden Einfluss auf die Anforderungen an die Schlussrechnung?
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 05.04.2016
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    Ja. Anders als beim BGB-Werkvertrag wird beim VOB/B-Werkvertrag eine Werklohnforderung nicht fällig, wenn sich der Auftraggeber nach § 16 Abs. 3 Ziff. 1 VOB/B binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu Recht auf mangelnde Prüffähigkeit beruft.

    Bei deinen BGB-Werkverträgen brauchst du dich mit den Fragen der formellen Prüffähigkeit gar nicht zu befassen. Für dich gilt es nur, zu ermitteln, ob der abgerechnete Werklohn tatsächlich geschuldet ist.

    Nebenbei: ein Fensterbauer braucht i.d.R. seiner Schlussrechnung kein Aufmaß beizufügen, da er ja keine Leistung erbringt, die z.B. nach m² erbracht wird, sofern sich die von ihm gelieferten und montierten Fenster aus dem Rechnungstext ergeben.

    Schau, ob das was abgerechnet wurde, dem entspricht, was geliefert und vereinbart wurde. Wenn es Klärungsbedarf bei einzelnen Punkten gibt, häng daran nicht eine Zurückbehaltung der anderen Zahlungen auf, sondern zahle die unstrittigen Beträge sofort.
     
  8. #8 OLger MD, 05.04.2016
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    Auch ohne VOB gibt es gesetzliche Anforderungen an eine Rechnung (Pflichtangaben) aus dem UStG, UStAE usw.

    Ergänzend zu den o.g: Hinweisen: Bei einem Auftrag, für den schon Abschlagszahlungen geleistet wurden, müssen diese auf der Schlussrechnung mit ausgewiesen werden.

    Empfehlenswert ist es auch, sich mit den Handwerkern vor Ausstellung der Rechnung über deren Höhe auszutauschen, z.B. bei kleineren Aufträgen (fern)mündlich "Ja wird alles wie im Angebot" oder bei größeren kann sich der Bauherr die Aufmaße vorab zur Prüfung zuschicken lassen. Denn wenn es einvernehmliche Änderungen/Korrekturen an den Aufmaßen gibt muss die Schlussrechnung nicht geändert werden, wenn Sie erst nach Aufmaßprüfung erstellt wird. Das kommt auch dem Umstand entgegen, dass eine Rechnung im rechtlichen Sinne eine Urkunde ist. Deshalb bitte darauf achten, dass bei einer Rechnungsprüfung Änderungen / Korrekturen nur auf Kopien vermerkt werden.
     
  9. #9 Der Bauamateur, 05.04.2016
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    Hier kommt es darauf an, wer die Rechnung erhält. Denn die Vorschriften aus dem UStG gelten nicht unmittelbar und im gleichen Umfang für alle. Wenn die Werbesituation geklärt ist, kann ich mich gerne weiter dazu einlassen.
     
  10. mls

    mls Bauexpertenforum

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  11. winkel

    winkel Gast

    Hi!

    Der Schlussrechnung gehen im Normalfall Abschlagsrechnungen voran. Die orientieren sich in Preis, Masse und Aufbau am Angebot (Leistungsverzeichnis). Wurden Mehrleistungen notwendig, so wurden die (schriftlich) in Nachträgen angeboten und (schriftlich) beauftragt. Alle beauftragten Angebote finden sich dann mit den tatsächlichen Massen in den Rechnungen wieder. Allen Rechnungen liegen prüffähige Aufmaße incl. Abrechnungszeichnungen zu Grunde. Jede Rechnung wird kumulativ gestellt, d. h. es werden immer die gesamten Massen aufgelistet und am Ende die schon gezahlten Rechnungen abgezogen. Auch abgezogen werden vertraglich vereinbarte Einbehalte für Wasser/Strom/ Versicherung/ Sicherheitseinbehalt. Eine Schlussrechnung wird wie eine Abschlagsrechnung aufgestellt. Alle bezahlten Rechnungen werden abgezogen und der Restbetrag in Rechnung gestellt. Je nach Vertrag ist dann die Zahlungsfrist unterschiedlich.

    Wenn die Rechnung wie das Angebot aufgestellt wurde und nachvollziehbar/prüffähig ist, alle Nachträge wie vereinbart und beauftragt ausgeführt wurden und die Abnahme mangelfrei war- dann scheint einer Zahlung nichts im Wege zu stehen...

    Beachten: manchmal werden Leistungen von einem Gewerk zum anderen verschoben "Das macht dann der .... mit" ist immer ne unglückliche Sache und bei der Abrechnung besonders zu beachten.

    Viel Erfolg!
     
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