dichtbetonwanne

Diskutiere dichtbetonwanne im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hallo, eine kurze Vorstellung: Wir haben uns vor 2,5 Jahren ein Reihenhaus gekauft und jetzt gibt es probleme mit der Kellerabdichtung und...

  1. #1 nandoschinecker, 17.04.2016
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    Hallo,

    eine kurze Vorstellung:

    Wir haben uns vor 2,5 Jahren ein Reihenhaus
    gekauft und jetzt gibt es probleme mit der Kellerabdichtung und den Begriffen in der Bauaustattung.
    Ausführende Firma sagt das ist keine weise Wanne also wurde auch keine geliefert.
    Verbaut wurde WU Beton und darauf sind xps Platten verklebt(Betumen nur als Streifen und als Anstrich)
    Als junge Familie ist man da mehr als verärgert und daher hoffe ich auf Eure Unterstützung ;)

    Meine Frage an die Experten(Suchfunktion hat nicht geholfen):

    In der Bau und Ausstatungsbeschreibung wir der Keller so beschrieben:

    2.1 Fundamente:
    Bodenplatte, DICHTBETONWANNE

    2.2 Kellermauerwerk
    Dichtbeton

    2.3 Geschoßdecke
    Stahlbetonplatte

    usw.





    1.)Wenn ihr eine Baufirma hättet, wie würder ihr ausführen?

    2.)Was versteht man unter einer DICHTBETONWANNE(falls möglich mit Link) - google kennt das nur aus dem Schwimmbadbau?http://www.bauexpertenforum.de/images/smilies/hammer.gif


    Herzlichen Dank für Eure Zeit und die Gedanken.

    lg

    Markus
     
  2. #2 VITRUVIUS, 18.04.2016
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    Hallo Markus,

    ich glaube, "Dichtbeton" ist die österreichische Variante des deutschen "Sperrbetons". Gemeint ist in beiden Fällen ein wasserundurchlässiger Beton.
    Insofern ist die Darstellung, wonach zwar WU-Beton verbaut sein soll, aber keine weiße Wanne vorhanden sei, ein Widerspruch. Denn eine weiße Wanne besteht aus WU-Beton. Die Tatsache, dass auf die weiße Wanne Bitumen aufgebracht wurde, muss nicht ein Indiz dafür sein, dass sie nicht aus wasserdichtem Beton erstellt wurde. Denn WU-Beton gilt als wasserdampfdurchlässig, was zumindest bei sehr geringen Wandstärken zutrifft, weshalb manche ausführende Firmen eine Weiße Wanne mit einer äußeren Bitumenschicht versehen.

    Ich würde bei der Firma einmal nachfragen, wie es zu verstehen ist, wenn behauptet wird, es sei zwar WU-Beton verwendet worden, aber dennoch keine Weiße Wanne hergestellt worden. Soll das heißen, dass man Wanddurchbrüche und evtl. Fugen nicht abgedichtet hat, weshalb der Keller trotz WU-Beton nicht wasserundurchlässig ist??

    Gruß, Vitruvius
     
  3. #3 SVBuero, 18.04.2016
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    WU-Beton bedeutet nicht gleichzeitig auch weiße Wanne. Eine weiße Wanne ist es nur dann, wenn entsprechende Rissebewehrung, Betonnachbehandlung, Mindestbausteilstärken, Fugenbänder etc. eingebaut wurden. Davon auszugehen, dass WU-Beton (oder Dichtbeton) ohne vorgenannte Zusatzmaßnahmen als "dicht" zu bezeichnen ist, ist leider ein Trugschluss.
     
  4. #4 nandoschinecker, 18.04.2016
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    Danke für Deine Gedanken zu meinem Problem!
     
  5. #5 nandoschinecker, 18.04.2016
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    Hallo und guten Abend,

    danke schon mal für die ersten Antworten!

    Aber was ist eine "Dichtbetonwanne"?
     
  6. #6 baufix 39, 18.04.2016
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    eine Wanne aus dichten Beton !!
    was soll denn die blöde Wortklauberei !!
     
  7. Dino15

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    Vielleicht erläutert der TE mal, auf was er hinaus will.
    a) Ist der Keller undicht
    b) Glaubt er nicht das bekommen zu haben, was er laut Baubeschreibung geglaubt hat, gekauft zu haben.

    Bei a) dürfte es sich unabhängig von der tatsächlichen Ausführung um einen Mangel handeln, der im Rahmen der Gewährleistung zu beheben ist.
    Bei b) wäre es vernünftig, sich mit dem Status Quo zufriedenzugeben; es sei denn der TE möchte gerne zum Verdienst und Unterhalt von 1-2 Anwälten und Sachverständigen beitragen. Das sind dann nämlich die einzigen, die an einem Rechtsstreit gewinnen werden.
     
  8. #8 msedi1977, 18.04.2016
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    So eine wortklaberei ist das leider nicht. Bei uns wird das Ganze vor Gericht gerade zerlegt. Soweit ich das jetzt gelernt habe spricht jeder immer von wu-beton, aber jeder meint damit etwas anderes jedoch genau immer das was für in zuträglich ist. Der ene meint weiße Wanne der andere eben nur di Verwendung von beton ohne zusätzliche Maßnahmen.
     
  9. #9 Carden. Mark, 18.04.2016
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  10. #10 nandoschinecker, 19.04.2016
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    Es ist genau das beschriebene Problem.

    Hier wurden 9 Reihnehäuser in Hanglage gebaut. Es gibt drückendes Wasser.
    4 Davon haben nach Sachverständigen Angaben einen Wassereintritt im Keller.

    Gekauft wurde das Haus von einer Genossenschaft, die wie oben beschrieben "Dichtbetonwanne" in die Bau und Ausstatungs Beschreibung geschrieben hat.

    Die Ausführende Baufirma möchte sich durch den unklaren Begriff "Dichtbetonwanne" zurückziehen - sie hat ja was gleifert.
    Und zwar einen Keller mit WU Beton und einem Abdichichtungkoenzept das laut SV keines ist.
    Also ausgeführt wurde werder eine weisse noch schwarze noch sonst irgend eine Wanne.

    Und jetzt streiten alle um den verwendeten Begriff "Dichtebetonwanne".

    Ich selber konnte zu diesem Begriff nichts finden, also im Schwimmbadbau :(

    Schöne Grüße
     
  11. #11 VITRUVIUS, 19.04.2016
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    Hallo,

    wenn von einer "Dichtbetonwanne", einer "WU-Wanne", einer "weißen Wanne" oder einem "Keller aus Sperrbeton" die Rede ist, dann ist immer dieselbe Semantik gemeint: Der Keller soll dicht sein gegen drückendes Wasser.

    Das Problem ist aber, dass es für all diese Begriff keine Legaldefinition gibt. Es genügt nicht, in einer Leistungsbeschreibung einfach nur einen dieser Begriffe zu verwenden, da es keine öffentlich-rechtliche Bestimmung, gibt, der entnommen werden kann, welche Eigenschaften ein solches "Ding" haben soll. Als die Genossenschaft die Leistungen zum Bau der Reihenhauszeile vergeben hat, hätte sie sich in der Leistungsbeschreibung des Kellers ausdrücklich auf jene einschlägige ÖNORM beziehen müssen, welche die Dichtigkeit gegen drückendes Wasser beschreibt. Damit wäre die zu vergebene Leistung in dieser Hinsicht eindeutig beschrieben gewesen.

    Euch als Käufer eines Reihenhauses betrifft dieser Streit aber nur mittelbar. Euch gegenüber muss die Genossenschaft auf jeden Fall einen Kaufgegenstand abliefern, der frei ist von Mängeln. Ihr habt also einen Anspruch gegenüber der Genossenschaft auf Mängelbeseitigung.

    Beste Grüße
     
  12. #12 msedi1977, 19.04.2016
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    Hallo VITRIVIUS,

    guter Hinweis, danke. Bei uns war z. B. in der Leistungsbeschreibung gestanden, dass es drei Varianten des Kellers gibt, Entweder Kalksandstein, Ziegelmauerwerk oder eben im Fall von auftretendem Grundwasser und fehlender Dränung -> ein Keller aus WU-Beton, wo der GU uns gesagt hat, dass das eine Weisse Wanne wäre. Nach diesem Hinweis habe ich dann auch nicht näher nachgebohrt und das so akzeptiert. Auch der Herr, der die Leistungsbeschreibung geprüft hat, da auch im Bodengutachten stand dass eine wasserdichte Wanne Pflicht wäre habe ich das dann auch nicht näher hinterfragt.

    Das heißt bei uns müsste dann entweder der Hinweis auf DIN18195-4/6 stehen oder die WU-Richtlinie. Nachdem aber die Baufirma selbst schreibt, dass Ihre Keller "absolut wasserdicht sind und keine weiteren Abdichtungsmaßnahmen benötigt werden" läuft die Sache dann doch eher in Richtung WU-RiLi, oder?
     
  13. #13 nandoschinecker, 19.04.2016
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    Danke für die hilfreiche und nachvollziehbare Antwort!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    Eine echte Hilfe!!!!
    Grüße
     
  14. rodopp

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    kann man schon einschätzen, wie lange es bei dem Gericht noch so in etwa dauern wird, bis das Urteil fällt?
     
  15. rodopp

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    na ja, das mit dem ANSPRUCH ist aber sehr relativ ... wir haben angeblich auch Anspruch auf ein mangelfreies Haus (welches von der Bodenplatte bis zum Dach mit schwerwiegenden, zum Teil statischen Mängeln behaftet ist), behaupten die "Fachleute" also die Anwälte und das schon seit 2006 ... die Mängel sind zweifellos durch gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten bewiesen, nur sagen die Richter, dass leider leider KEIN Anspruch auf ein mangelfreies Werk besteht, weil das mangelhafte Haus auch mit den Mängeln VORAUSSICHTLICH und NACH EINSCHÄTZUNG des Sachverständigen (der sich auf seine ERFAHRUNGEN beruft) stehen bleibt.

    Es ist also FALSCH pauschal zu behaupten, man hat ANSPRUCH auf ein mangelfreies Haus.
     
  16. #16 VITRUVIUS, 20.04.2016
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    Hallo,

    da das Haus gekauft wurde und nicht auf der Grundlage der Werkvertragsparagraphen nach BGB erstellt wurde, geht es für die Käufer nicht um ein Werk, sondern um einen Kaufgegenstand, was allerdings hinsichtlich des Anspruchs auf Mängelfreiheit keine Rolle spielt.

    Der Käufer und der Besteller eines Werkes haben immer einen Anspruch auf Mängelfreiheit!

    Vielleicht bringst Du da etwas durcheinander. Vielleicht hat ja der Richter gesagt, dass kein Anspruch auf Wandlung besteht (Rückabwicklung des Kaufbetrages), da hierfür der Mangel nicht schwer genug wiegt. Aber er hat ganz sicher nicht gesagt, dass der Käufer keinen Anspruch auf Nachbesserung hätte!

    Beste Grüße
     
  17. rodopp

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    ich kann dir gerne das Urteil zukommen lassen ...
     
  18. #18 VITRUVIUS, 20.04.2016
    VITRUVIUS

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    Vielleicht ist es möglich, die entscheidenden Textabschnitte hier zu zitieren.
     
  19. rodopp

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    das ganze ist hier zum Mauerwerk beschrieben:
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?91625-Anerkannte-Regeln-der-Technik-am-Bau-Mauerwerk

    hier zu der Bodenplatte: http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?91627-Anerkannte-Regeln-der-Technik-am-Bau-Bodenplatte

    alles gleiches Haus


    Mängel liegen also unstreitig vor, Schadenersatz wurde nicht zugesprochen, weil der Sachverständige sagte, das nach seinem "Erfahrungsschatz" das Haus in den nächsten Jahren wohl stehen bleibt - das Haus steht also seit 2006 mit Mängeln, jetzt behaupten die Anwälte, dass das Oberlandesgericht da Urteil "einkassiert", weil das Landgericht angeblich (O-Ton Anwälte) "schwach" sei

    ich werde dort in den beiden Themen berichten, wie es in den nächsten Jahren weiter geht ...
     
  20. rodopp

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    was sind "enstcheidende Textabschnitte" aus dem Urteil?
    vielleicht das hier zum Thema Mauerwerk?

    Zitate Urteil Landgericht X:

    "Wie schon der Sachverständige A feststellte, bestätigte auch der nunmehr beauftragte Sachverständige
    B, daß in der Ausführungsqualität der Außenwände Mängel erkennbar sind. Dies betrifft die Fragen von Umfang und Aktualität statischer Berechnungen, des Wärmeschutznachweises, des vertikalen Lastabtrag in der Außenwand des Flächenmauerwerks,
    des Pfeilers in der Westfassade des Kellergeschosses und der Flachziegelstürze sowie den horizontalen Lastabtrag wegen der ungenügenden Steinüberbindemaße. Hinzu kommt, daß der Wärmeschutz bei den Flachziegelstürzen und Tür- und Fensterleibungen unzureichend ist. Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B."

    ------- also, die Mängel sind klar und wurden bestätigt - zweifelsfrei

    Jetzt wie das Gericht begründet, warum der Bauherr KEIN Anspruch auf ein MANGELFREIES Werk hat:

    "Auch für diesen Sachverständigen gibt es keinen Anlaß, die statische Eignung und die Gebrauchstauglichkeit des Außenwandmauerwerkes anzuzweifeln, so daß es wegen dieser Bauteile nicht abgerissen und neu gebaut werden muß. Auch
    eine Sanierung des Flächenmauerwerks aus statischen Gründen hält der Sachverständige nicht für erforderlich. Ausschlaggebend ist, daß das Mauerwerk funktionstauglich ist und dem Außenmauerwerk insoweit kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet. Der mit dem Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks wird trotz der unvollständigen Mauerwerksfugen
    doch erreicht, so daß die Außenmauern die vertraglich vorausgesetzte Funktion erfüllen."

    ---------- also bitte merken, ein Haus/Werk MUSS NICHT mangelfrei geliefert werden, es reicht volkommen, wenn es FUNKTIONSTAUGLICH ist ... und der mit dem Werkvertrag verfolgte ZWECK muss erfüllt sein (Haus voraussichtlich stehen bleiben ...)
     
Thema: dichtbetonwanne
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