dichtbetonwanne

Diskutiere dichtbetonwanne im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; sprich - wenn eine Wand schief ist, dann ist sie zwar mangelhaft, der Bauherr muss sie aber so hinnehmen, weil sie ja ansonsten FUNKTIONSTAUGLICH...

  1. rodopp

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    sprich - wenn eine Wand schief ist, dann ist sie zwar mangelhaft, der Bauherr muss sie aber so hinnehmen, weil sie ja ansonsten FUNKTIONSTAUGLICH ist und der Zweck der Wand - sie bleibt stehen - doch auch so erreicht wird ...
     
  2. #22 Baufuchs, 20.04.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    wie ist es denn seit 2013 weitergegangen? Vor´s OLG gezogen?

    Im übrigen dürften einige der Mängel offenbarungspflichtig sein und müssten bei einem späteren Verkauf dem Käufer ungefragt benannt werden.

    Das wird dazu führen, dass der zu erwartende Kaufpreis niedriger ausfallen wird.
    Nennt sich "merkantiler Minderwert" und hätte/müsste von deinen Anwälten eingefordert worden sein.
     
  3. rodopp

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    Baufuchs - ja, im Mai 2015 Urteil, seitdem am OLG, morgen die erste Verhandlung dort, dann sehen wir weiter.

    am merkantilen Minderwert bin ich nicht interessiert, alle behaupten doch, ich habe ANSPRUCH auf ein MANGELFREIES Haus, oder? na dann werden wir uns mal anschauen, ob es mit der Geschichte der Mangelfreiheit - die auch hier im Thema so einfach behauptet wird - etwas wird ... oder ob das nur so eine Erzählung ist, damit Leute Geld für Gerichte ausgeben :_)

    und wenn ich es beim Kauf nicht offenbare dann was? bis mich der Käufer verklagt und die Gerichte "tätig" werden bin ich längst über alle Berge oder tot ... ist mir dann völlig Wurscht, was der Käufer ... haha
     
  4. #24 VITRUVIUS, 20.04.2016
    VITRUVIUS

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    Hallo,

    das Gericht hat doch festgestellt, dass kein Sachmangel vorliegt, da dem Werk "kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet". Im § 633 wird doch geregelt, dass der Besteller einen Anspruch auf Mängelfreiheit hat und es wird geregelt, was als Mangel zu werten ist.

    Der Sachverständige B hat ausgesagt, dass Mängel in der statischen Berechnung, des Wärmeschutznachweise etc. vorliegen und das Gericht hat geprüft, ob diese Defizite dazu führen, dass das Werk als mängelbehaftet im Sinne des 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB zu werten ist und hat diese Frage verneint.

    Es muss doch klar sein, dass die Feststellung eines Sachmangels an Kriterien festgemacht werden muss. Bei der Herstellung eines komplexen Werkes werden immer Fehler begangen - und bei kleinen Fehlern muss man sich die Frage stellen, ob man Nachbesserung fordern soll, wenn der Aufwand hierfür unverhältnismäßig wäre.

    In dem Fall, den Du schilderst, liegen allerdings schon schwerwiegendere Fehler vor, weshalb ich meine, dass das Gericht hier auch anders entscheiden hätte können.

    Es gilt eben der Grundsatz: Von einem Gericht bekommst Du keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil!
     
  5. rodopp

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    "das Gericht hat doch festgestellt, dass kein Sachmangel vorliegt, da dem Werk "kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet". Im § 633 wird doch geregelt, dass der Besteller einen Anspruch auf Mängelfreiheit hat und es wird geregelt, was als Mangel zu werten ist."

    na ja, hier im "Bauexpertenforum" wurde doch immer fanatisch behauptet, dass ein Mangel IMMER DANN vorliegt, wenn es ein Unterschied gibt zwischen dem was bestellt wurde und was geliefert wurde, außerdem IMMER dann, wenn die Anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind (da diese IMMER stillschweigend vereibart werden.)

    OK also ein Mangel hat also keine allgemeingültige Definition, ein Mangel ist was irgendein Richter als Mangel empfindet - danke, wieder einmal etwas neues gelernt :_) Ich wusste, dass man sich auf Aussagen im "Bauexpertenforum" nicht verlassen kann :_)
     
  6. #26 VITRUVIUS, 20.04.2016
    VITRUVIUS

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    Die "Bauexperten" sind nur einmal nicht das Gericht, sondern sind Partei.

    Ich bin niemals damit einverstanden, wenn der Auftragnehmer etwas anderes liefert, als ich bestellt habe und betrachte dies als Mangel. In Deinem Fall hast Du mit Deinem Richter aber auch Pech gehabt. Das sind ja wirklich nicht nur Kleinigkeiten.
     
  7. rodopp

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    VITRUVIUS - § 633 besagt aber ZUERST, dass das Werk DANN von Sachmängeln frei ist, WENN es die VEREINBARTE Beschaffenheit hat. (Erst DANN, WENN keine Beschaffenheit vereinbart wurde, gilt 1. und 2.)
    Im o.g. Fall wurde aber die Beschaffenheit KLAR und SCHRIFTLICH vereinbart. Das o.g. Mauerwerk hat aber NICHT die vereinbarte Beschaffenheit, es entspricht u.a. NICHT den Anerkannten Regeln der Technik, besteht aus ANDEREN Ziegeln als vereinbart UND abgerechnet und seine statischen Werte sind GEMINDERT (Aussagen gerichtlich bestellter Sachverständiger).

    Wann ist NACH IHRER Definition ein Mauerwerk MANGELHAFT? Wenn es zusammenbricht?
     
  8. #28 Baufuchs, 20.04.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dann warte mal die nächste Instanz ab.

    Ich hab auch mal eine privaten Prozess vorm Landgericht verloren, beim OLG dauerte das Ganze 15 Minuten. Ergebnis: Prozess klar gewonnen.

    Eigentlich eine ähnliche Nummer:

    Ein Kaufgegenstand wurde mit im Vertrag angegebenem Baujahr an mich verkauft. Später stellte sich heraus, dass das Baujahr nicht stimmte. (3 Jahre älter).

    Landgericht war der Auffassung, dass die Angabe des Baujahrs im Vertrag "keine zugesicherte Eigenschaft" darstellte.:mauer
     
  9. #29 VITRUVIUS, 20.04.2016
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    doppelt
     
  10. #30 VITRUVIUS, 20.04.2016
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    Was soll dieser Unsinn? Ich habe doch geschrieben: "Ich bin niemals damit einverstanden, wenn der Auftragnehmer etwas anderes liefert, als ich bestellt habe und betrachte dies als Mangel."

    Um zu wissen, wie §633 (2) auszulegen ist, könntest Du die einschlägigen Kommentare lesen und nachlesen, wie die Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen entschieden haben.

    Es muss doch aber klar sein, dass nicht jede noch so geringe Abweichung als Mangel gewertet werden kann! In Deinem Fall finde ich allerdings nicht, dass geringe Mängel vorliegen, die hinzunehmen sind. Hier könnte meiner Auffassung nach eine Gericht auch anders entscheiden.
     
  11. rodopp

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    Baufuchs - ich vermute, die Landgerichte machen so etwas absichtlich, damit auch die Oberlandesgerichte etwas zu tun haben. Bei ihrem Beispiel genauso wie bei meinem handelt es sich doch um keine rechtlich "unklaren" Sachen, das kann doch jeder Laie im Internet nachlesen, was da aus rechtlicher Sicht richtig ist.
     
  12. #32 Dino15, 20.04.2016
    Zuletzt bearbeitet: 20.04.2016
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    Kaum sind die bauexperten hier weg, schon schafft es rodopp wieder, fremde Threads zu kapern... :mauer
     
  13. #33 VITRUVIUS, 20.04.2016
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    @rodopp: Aber um auf Deine eingangs aufgestellte Behauptung zurückzukommen, wonach der Besteller eines Werkes keinen Anspruch auf Mängelfreiheit hätte:

    Es bleibt dabei. Der Besteller eines Werkes hat einen Anspruch auf Mängelfreiheit! Dein Landgericht vertritt lediglich eine nicht mehr nachvollziehbare Auffassung darüber, was als Sachmangel anzusehen ist.
     
  14. #34 VITRUVIUS, 20.04.2016
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    Stimmt. Anfangs dachte ich noch, es ginge um die Wanne im gekauften Salzburger Reihenhaus.
     
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    ja ja, das höre ich auch immer wieder seit 2006 als Theorie, ICH habe aber den Beweis erbracht, dass das mit der Praxis nichts zu tun hat :_)

    wenn Landgerichte solche Auffassungen vertreten, dann sollte man aber NICHT den Leuten raten, sich im Falle von Mängeln an die Gerichte zu wenden ... es ist doch krank, wenn ein Gericht sich fast 10 Jahre mit der gleichen Sache befasst, vom gerichtlich bestellten Sachverständigen alle behaupteten Mängel eindeutig bewiesen sind und am Ende erklärt wird - Nicheinhaltung der Anerkannten Regeln der Technik stellt keinen Mangel dar.

    Dann soll das Gericht ZUERST definieren WAS ein Mangel ist - dann kann ich mich enstcheiden, ob ich es beweise oder nicht. Aber 10 Jahre lang jemanden für "gerichtlich bestellte Gutachten" zigtausende von Euro zahlen lassen, wo die Mängel bewiesen werden und dann einfach mitteilen "das sind keine Mängel" - ich persönlich finde so etwas krank
     
  16. rodopp

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    VITRUVIUS - und wann kommt IHRE Definition des Mangels? Wenn also "Es muss doch aber klar sein, dass nicht jede noch so geringe Abweichung als Mangel gewertet werden kann! "

    wie gesagt, hier im Bauexpertenforum wurde behauptet, dass JEDE Abweichung einen Mangel darstellt ... egal, ob man dafür Minderung, Wandlung oder was auch immer verlangen kann.

    Wann ist nach IHRER Definition die Anweichung GERING? Und wenn es nirgendwo EINDEUTIG definiert ist, wäre es dann nicht sinnvoller, die Gerichte und ihre "Tätigkeit" lieber zu ignorieren, wenn man nicht glückspielsüchtig ist?
     
  17. rodopp

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    und WER entscheidet nun, ob beim Themenstarter mangelhaftes Wer vorliegt oder nicht? Ein "Sachverständiger", der das alles "gesundbetet", weil es ja "gebrauchstauglich ist"?
     
  18. rodopp

    rodopp

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    übrigens, im BGB habe ich nichts darüber gefunden, ob es bei der Beurteilung des Mangels darauf ankommt, dass die Abweichung "nicht gering" sein muss. Mangel ist nach BGB-Definition Mangel bei jeglicher Abweichung, von "gering" steht da nichts.
     
  19. #39 VITRUVIUS, 20.04.2016
    VITRUVIUS

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    So etwas ist in den Kommentaren zu finden. Darin kann man nachlesen, wie Rechtsvorschriften auszulegen sind.

    Beispiele: http://www.amazon.de/s/ref=nb_sb_no...ch-alias=aps&field-keywords=kommentar+zum+bgb
     
  20. #40 msedi1977, 20.04.2016
    msedi1977

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    Hallo Mark,

    im Prinzip weiß ich was eine weiße Wanne ist. ich weiß jedoch nicht, was ich bekomme, wenn jemand einen WU-Keller baut.
    Was wäre hier nötig (wenn es eine hochwertige Nutzung, vergleichbar mit der hochwertigen Nutzung bei einer weißen Wanne wäre.

    Wie gesagt unsere Baufirma sagt, sie hat einen WU-Keller gebaut. Wie sieht der aus, was beinhaltet der?

    Vielen Dank
    Martin
     
Thema: dichtbetonwanne
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