Zustimmung des Bauherrn für die Freigabe eines Gewerkes notwendig oder nicht?

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  1. 00Alex

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    Hallo,

    weiß jemand ob der Bauunternehmer nach Werksvertragsrecht/BGB ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bauherrn ein Gewerk (speziell die Produktion von Fenstern) freigeben kann?

    Vorrausgegangen ist der ganze Sache, für konstruktiv notwendige Anpassungen an den Fenstern, eine fast 15% Steigerung des Preises zum vereinbarten Festpreis für die Fenster.

    Der Mehrpreis wurde mehr oder weniger zunächst von uns stillschweigend hingenommen, aber die Tatsache das eigentlich ein Festpreis vereinbart wurde und die Kosten auch eine enorme finanzielle Mehrbelastung darstellen, hat uns dazu bewogen, doch diese Position wieder abzuwählen und ums anderweitig um eine Alternative zu kümmern. Die Möglichkeit der Abwahl einzelner Positionen ist unserem Vertrag mit vereinbart worden.

    Als wir den Unternehmer das schriftlich mitgeteilt hatten, hieß es das die Fenster schon beauftragt sind.

    Hat jemand einen Rat?

    Grüße Alex
     
  2. Dino15

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    Alles etwas wirr. "Stillschweigend hingenommen" ist ja wohl dasselbe wie "kein Widerspruch eingelegt" und damit auch "Zustimmung erteilt".


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  3. 00Alex

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    Kann mir vielleicht noch jemand meine Frage beantworten, ob der Bauunternehmer nach Werksvertragsrecht/BGB ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bauherrn ein Gewerk freigeben kann?

    Grüße Alex
     
  4. #4 Baufuchs, 27.04.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Hatte der BU in seinem Auftrag auch Lieferung/Einbau der Fenster?

    Was sind diese konstruktiv notwendigen Änderungen?

    Was ist "Position abwählen" ???
     
  5. 00Alex

    00Alex

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    Ja Lieferung und Einbau waren vereinbart, können aber auch wieder bis zur Auslösung der Bestellung wieder abgewählt werden.

    Aufgrund einer Klinkerfassade sind spezielle Profilerweiterungen auf den Fensterprofilen notwendig und eine zusätzliche Dämmung auf der Innenseite der Aufsatzrollladekästen.

    Die Planung beruht aber auf einer Ausführung mit einer Klinkerfassade, so dass diese Anpassungen meiner Meinung nach im Festpreis der Fenster mit abgedeckt seien müssten.
     
  6. #6 Baufuchs, 27.04.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dann teil doch dem Unternehmer mit, dass von vornherein Klinker vorgesehen waren und er dies bei seiner Fensterplanung/Kalkulation berücksichtigen musste.
     
  7. #7 El Gundro, 28.04.2016
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    Ich sehe dass so, dass der BU natürlich die Fenster bestellen kann, schließlich hat er einen bestehenden Vertrag, nach dem er Fenster liefern muss. Manchmal gibt es eben längere Lieferzeiten, entsprechend muss der BU rechtzeitig beim Lieferanten bestellen.

    Ob die 15% Preissteigerung gerechtfertigt sind, ist ein gesondertes Thema. Was war denn im Angebot des BU enthalten? Bzw. wusste der BU zur Angebotsberechnung von der Klinkerfassade? Wenn ja, würde ich erst mal davon ausgehen, dass der BU ein den Regeln der Technik entsprechendes Fenster liefern muss, und wenn dies bei einer Klinkerfassade etwas mehr Aufwand macht, dann muss er es entsprechend einkalkulieren.
     
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