Nachbesserung Mängel VOB / BGB

Diskutiere Nachbesserung Mängel VOB / BGB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebes Forum, ich habe eine etwas allgemeine Frage und hoffe, dass sich diese auch so allgemein beantworten lässt. Sachlage: Neubau...

  1. #1 ViperMaster, 25.07.2016
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    Hallo liebes Forum,

    ich habe eine etwas allgemeine Frage und hoffe, dass sich diese auch so allgemein beantworten lässt.

    Sachlage: Neubau EFH, schlüsselfertig vom Bauträger, Bauvertrag mit Bauträger nach BGB, Einzelbeauftragung von Zusatzleistungen direkt bei den Gewerken auch nach BGB.

    Nun die Frage: An einzelnen Werken, z.B. Innentüren oder Fliesen gibt es unserer M.n. Mängel. Die haben wir auch angezeigt und sind auch im Abnahmeprotokoll für die Gesamtabnahme des Hauses aufgelistet. Bei den Innentüren war z.B. an einem Türblatt die CPL-Beschichtung an einer Kante ca. 1x1 cm abgeblättert. Das wurde nun 1x mit Lackstift übergepinselt. Vom Farbton her sieht man es jetzt fast nicht mehr, aber die Dicke ist an dieser Stelle natürlich nicht wie die umliegende noch intakte CPL-Beschichtung.

    Nun kommen die Handwerker mit diesen "Richtlinien zur visuellen Beurteilung von Innentüren" und sagen, es ist nur dann ein Mangel, wenn es aus 1m Entfernung bei normaler Belichtung etc. zu erkennen ist.

    1. Frage: Ist diese Richtlinie automatisch gültig oder muss da vertraglich etwas vereinbart sein? Gilt die evtl. nur bei VOB-Verträgen oder auch bei BGB? Sind wir überhaupt daran gebunden? Es kommt immer die Aussage: Der Hersteller hat diese Richtlinien und etwas anderes erkennen wir nicht als Mangel an. Allerdings haben wir ja keinen Vertrag mit dem Hersteller und mit der Handwerksfirma haben wir dahingehend nichts weiter vereinbart.

    2. Frage: Angenommen die o.g. Richtlinie würde gelten. Auf welchen Zeitpunkt beziehen sich die Regelungen der Prüfung? Hintergrund der Frage: Es wurde ja nun 1x übergepinselt. Jetzt kommt die Aussage: Man sieht es jetzt ja nicht mehr aus 1m Entfernung, also ist es kein Mangel (mehr). Funktioniert das tatsächlich so? D.h. wenn ein Mangel nach der Richtlinie besteht, dann muss man nur solange daran rumbessern bis es nach der Richtlinie nicht mehr als Mangel gilt? Das kann ich mir nicht vorstellen.

    Unsere Forderung ist eigentlich: Entweder, sie bessern es so aus, dass es wirklich nicht mehr feststellbar ist (und damit meinen wir eben nicht nur den Farbton, sondern auch die Schichtstärke) oder sie müssen eben austauschen. Haben wir da eher schlechte Karten oder passt das so schon einigermaßen?

    Vielen lieben Dank für Eure Meinungen oder Mitteilung eurer Tendenzen.

    ViperMaster
     
  2. #2 ViperMaster, 27.07.2016
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    Oha, ist das doch so ein spezielles Thema?

    Habe jetzt zwischenzeitlich herausgefunden, dass die Handwerksfirmen wohl VOB-Verträge mit dem Bauträger haben. Der Bauträger hat mit uns aber einen BGB-Vertrag. Daher wollen die Handwerker natürlich nur im Rahmen der VOB nachbessern. Aber das ist doch letztendlich das Problem des Bauträgers, oder? Er hätte mit uns ja auch einen VOB-Vertrag machen können.

    Ich bin weiter für jede Meinung, Einschätzung, Hinweis dankbar!
     
  3. Thilo

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  4. maxl81

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    Entscheidend ist das Vertragsverhältnis zwischen eurem Bauträger und euch: Daher BGB. Wie das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und den ausführenden Gewerken ist, kann euch bzgl. Mängelrügen/-abarbeitung egal sein, das hat der Bauträger zu regeln - zumindest sofern der Bauträger zum Zeitpunkt der Gewährleistungspflicht/Mängelrüge noch existiert.

    Grundsätzlich: Nur weil man etwas nicht mehr sieht, heißt das aus meiner Sicht noch lange nicht, dass es kein Mangel mehr ist (z. B. mangelhaft ausgeführte Fußbodenheizung, welche vom Estrich übergossen ist, mangelhaft ausgeführtes WDVS, welches bereits verputzt ist...). Wie jedoch mit kleineren optischen Auffälligkeiten verfahren wird bzw. ob es dafür Richtlinien/Normen zur Beurteilung gibt, weiß ich leider nicht.
     
  5. #5 Maximus85, 31.10.2016
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    Also, die vob ist in erster Linie nicht für privat Personen im Bauvorhaben geeignet. Falls Sie doch greifen soll muss diese gesetzesgrundlage vorher ausführlich übermittelt und verständlich gemacht worden sein.
    Da es aber nach dem BGB geht ist es schwierig so Einfall zuklären.
    Aber eins ist klar, eine Macke in einer neuen Tür ist scheisse egal aus welcher Nähe sichtbar ... nach meiner Erfahrung würde es laut BGB eine Minderung oder Kostenerstattung zu ca. 30 % geben... die Frage ist nur ob sich der Ärger lohnt....
     
  6. #6 El Gundro, 02.11.2016
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    Im Prinzip ist es ganz einfach: Ein Mangel ist es, wenn das Werk (also die Tür) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    Jetzt kommt es zur eigentlichen Frage: Was wurde für eine Beschaffenheit vereinbart? Hier gilt erst mal das, was im Vertrag steht. Vermutlich nicht viel, außer dass die Türen beschichtet und weiß sind. Aber das ist ja schon mal was.
    Wenn also keine exakte Schichtdicke vereinbart ist, gilt immernoch, dass eine Beschichtung vereinbart ist. Hierzu gibt es sicherlich ebenfalls Richtlinien oder Ähnliches (vielleicht sogar eine DIN), wie dick eine Beschichtung zu sein hat.
    Mag sein, dass der Mangel optisch behoben ist, jedoch der technische Mangel in der Schichtdicke noch vorhanden ist.
    Wenn es hierzu keine Regelung geben sollte, sehe ich leider Schwarz.
     
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