Fragen zur HOAI und Abrechnung

Diskutiere Fragen zur HOAI und Abrechnung im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, habe ein paar Fragen zur Abrechnung meines Architekten nach der HOAI. Laut meiner Interpertation des §9 der HOAI muß der Architekt sein...

  1. roland

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    Hallo,
    habe ein paar Fragen zur Abrechnung meines Architekten nach der HOAI. Laut meiner Interpertation des §9 der HOAI muß der Architekt sein Honorar aus den Nettobaukosten berechnen, habe ich das richtig verstanden. D.h für mich, mein Architekt nimmt die Nettobausumme, errechnet aus Ihr nach HOAI sein Honorar und dann kommt da noch die Mwst. drauf, korrekt ???
    Wie darf der Architekt die Baukosten errechnen ? Nach cbm oder nach den tatsächlich angefallenen Kosten ?
    Wie wird den die Honorarzone festgelegt, bzw. wer entscheidet das? Zu welcher Zone gehört eine durchschnittliches Zweifamielienhaus und wer oder wie legt man fest ob nach Mindest- oder Höchstsatz abgerechnet wird ?
    Vielen Dank im voraus !
    Gruß Roland
     
  2. #2 Wilhelm Wecker, 16.03.2003
    Wilhelm Wecker

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    Das ist ein bisßchen viel HOAI auf einmal,

    aber zu den Fragen:

    - Berechnungsgrundlage für das Honorar sind die Netto-Objektkosten und zu diesem Nettohonorar wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet
    - die Baukosten sind nach vier unterschiedlichen Kostenarten zu ermitteln, je nachdem welche Leistungen zur Abrechnung gelangen
     
  3. #3 Wilhelm Wecker, 16.03.2003
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    Da bin ich unabsichtlich auf ok geraten, deshalb hier weiter:

    - mit der Leistungsphase 2 Vorplanung, ist die Kostenschätzung nach DIN 276 zu erbringen
    - mit der Leistungsphase 3 Entwurfsplanung, ist die Kostenberechnung zu erbingen
    - mit Abschluß der Leistungsphase 7 Mitwirkung der Vergabe, ist der Kostenanschlag fällig und schließlich
    - ist mit der Leistungsphase 8 die Kostenfeststellung zugrunde zu legen.

    - die Honorarzonen sind in § 11 HOAI geregelt
    - für Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen wird nach den Bewertungsmerkmalen normalerweise die Honorarzone III vereinbart
    - die Entscheidung ob nach Mindest- oder Höchstsatz - oder auch beliebig dazwischen - muß bei Vertragsabschluß festgelegt werden. Ist nichts schrifltiches vereinbart, gilt in der Regel das Mindesthonorar als vereinbart
     
  4. roland

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    Gut, aber wie ist es in meinem konkreten Fall:
    Mit dem Architekt wurde ein Einheitsarchitektenvertrag geschlossen der Punkt 1 bis 4 ( Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung ) beinhaltet. Die prozentualen Beträge die er zur Abrechnung heranziehen darf sind in der HOAI geregelt, aber wo nimmt er die Bausumme nun her ? Kann er sie nach cbm errechnen oder kann ich verlangen, daß er sein Honorar auf Grund der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet ?
     
  5. roland

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    Ach ja, hab ich vergessen: Vorgelegt hat er mir bis jetzt nur einen Plan und den Bauantrag, den ich zur Genehmigung abgegeben habe. Alle weiteren Punkte die nach HOAI diese Positione 1 bis 4 umfassen hat er gar nicht gemacht ( z.B. Finanzplan, Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Zeit und Organisationsplan usw. usw. ). Dafür will er jetzt erst mal satte 8000,- Euro Abschlagszahlung ! Ist das denn o.k. ???
     
  6. #6 Wilhelm Wecker, 16.03.2003
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    Da geht nix mit verlangen nach tatsächlichen Kosten,

    im Gegenteil, die Honorarphase 1-4 ist auf der Grundlage der Kostenberechnung abzurechnen. Solange diese nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung als Honorarbasis heranzuziehen. Wie soll denn eine Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten funktionieren? Soll der Architekt etwa warten, bis das Haus endgerechnet ist?

    Die Kostenberechnung ist für den Architekten im Rahmen der Entwurfsplanung schon relativ aufwendig, aber da muß er durch.

    Jetzt gehts los, der Bauherr nimmt sich die HOAI zur Hand, liest dort eine Menge Grundleistungen bzw. Besondere Leistungen und meint, der Architekt "muß" alle diese Einzelleistungen erbringen - so ist das nicht. Grundleistungen sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Die festgehaltenen Grundleistungen tragen deskriptiven Charakter und stellen nicht die vom Architekten bei jeder Bauaufgabe zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen dar. Sinngemäß "müssen" nur diejenigen Einzelleistungen erbracht werden, die notwendig sind, das mit der Leistungsphase beabsichtigte Arbeitsergebnis zu erzielen!

    Die von Dir genannten Punkte, die der Architekt nicht gemacht hat, sind samt und sonders Besondere Leistungen, d.h. falls gewünscht, sind diese gesondert zu honorieren.
     
  7. roland

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    @Wilhelm
    Erst mal Danke für Deine Antworten. Haben mir schon geholfen, aber zwei Fragen sind mir noch unklar: Muß mir die von Dir genannte Kostenberechnung vorgelegt werden ? Bei mir wurde beim Honorar kein Minest- oder Höchstsatz vereinbart, muß oder darf der Architekt nach dem Mindestsatz abrechnen ?
    Gruß Roland
     
  8. Bruno

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    Hier scheinen sich zwei über den Vertrag viel zu wenig ausgesprochen zu haben. Ausnahmsweise sehe ich den schwarzen Peter beim Architekten. Da hats wohl an der nötigen Aufklärung gefehlt. Also:

    Die Honorar-Rechnung muss prüfbar sein (§ 8 HOAI). Dazu gehört selbstverständlich eine Aufstellung der anrechenbaren Kosten (§ 10 HOAI). Wurde nichts anderes vereinbart, hat der Architekt nur Anspruch auf den Mindestsatz (§ 4 HOAI), hier Zone III für Wohngebäude, und auf Nebenkosten in nachzuweisender Höhe (§ 7 HOAI).

    Zur HOAI gehts hier:
    http://www.baunetz.de/arch/hoai/hoai.htm
    Ein Honorarrechner (Achtung: alles auf Nettobasis ohne MWSt.!):
    http://www.archifee.de/honorar/hoai_rechner_euro.html
     
  9. #9 Wilhelm Wecker, 17.03.2003
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    Kostenberechnung ja oder nein ?

    Normalerweise muß die Kostenberechnung vorgelegt werden, als Grundlage für die anrechenbaren Kosten.

    Falls bei Vertragsabschluß kein Honorar vereinbart wurde, das zwischen Mindest- und Höchsthonorar liegen kann, darf der Architekt "normalerweise" nur nach dem Mindestsatz abrechnen.

    Frage: wer macht / hat denn hier Schwierigkeiten ? Ist es der Bauherr, der nicht zahlen will, oder der Architekt der evtl. zu hoch einsteigt ?
     
  10. roland

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    @Wilhelm
    Als Bauherr mache ich Ihm keine Schwierigkeiten. Ich habe nur die Rechnung die er mir für die Phase 1-4 laut HOAI vorgelegt hat kontrolliert und festgestellt, der nach Höchstsatz abrechnet ( Habe ich mit dem Onlinerechner von HOAI.de überprüft). Vereinbart wurde aber laut Vertrag nichts, also werder Höchst- noch Mindestsatz. Kostenberechnung oder ähnliches hat er auch nicht vorgelegt. Allemein läßt seine Arbeit zu wünschen übrig, aber kräftig abkassieren. Das ist doch nicht o.k., oder ?
    Gruß Roland
     
  11. Bruno

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    allgemein zu wünschen übrig?

    Hallo Roland,

    was bedeutet, "allgemein läßt seine Arbeit zu wünschen übrig"? Fehlt etwas an den Bauantragsunterlagen oder ist der Entwurf schlecht?
     
  12. roland

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    @Bruno
    Ganz einfach, ich muß mich immer um alles selber kümmern.
    1. Beispiel:
    Im Dezember hatte wir ein Gespräch mit einem Herrn mit der Heizung. Das Angebot sollte bis 7.01.03 vorliegen, tat es aber nicht. Als ich den Herrn Architekten mehrfach darauf Aufmerksam machte, tat er nichts. Dann habe ich mich selber darum gekümmert und habe das Angebot auch bekommen.

    2. Beispiel: Geländevermessung vor Ort zur Planerstellung: Ich sollte und habe mich um einen Laser gekümmert ! Was geht das mich eigentlich an ?

    3. Beispiel:
    Bei seiner Planung hat er wohl übersehen, daß Ytong keine 4 m lange Stürze baut, und jetzt muß alles wieder geändert werden.

    4. Beispiel:
    Auf Grund der unter Beispiel 2 gennannten Vermessung hat der Herr Architekt den Eingabeplan gezeichnet. Leider hat er sich wohl vermessen oder verrechnet, denn wenn das Haus so gebaut wird wie es jetzt im genehmigten Plan steht, dann bin ich mit meiner Bodenplatte vom EG 0,5 Meter unter GOK !!! Was soll ich hierzu noch sagen - einfach Schrott !!!!!

    Er kassiert doch nen Haufen Geld und ich muß mich doch darum Kümmern daß alles läuft! Und dann noch den Höchstsatz nach HOAI verlagen - so was nenn ich unverschähmt !!!

    Gruß Roland
     
  13. #13 Martin K, 18.03.2003
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    ähh, ist das nicht schon Punkt5 (Ausführungsplanung) ?

    Gruß
    Martin
     
  14. Bruno

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    Weiter oben steht, dass der Architekt nur bis Leistungsphase 4, also bis zur Genehmigungsplanung, beauftragt ist.

    Ich will ja nicht Schlechtleistung verteidigen, aber das Einholen von Angeboten für haustechnische Leistungen ist Aufgabe eines Fachplaners und nicht Architektenleistung. Und wenn, dann ist es Leistungsphase 6. Geländevermessung ist eine vermessungstechnische Leistung, ebenfalls keine Architektenleistung. Auch in Ytongwänden werden, wie in Ziegelwänden, Ortbetonstürze bzw. -unterzüge eingebaut, wenn es sich um Längen von 4 m handelt. Außer dem Material muss doch da nichts geändert werden. Das gehört aber zu Leistungsphase 5 Werkplanung und zur Bemessung wird eine statische Berechnung benötigt. Die ist wieder nicht Architektenleistung.

    Ich würde mal mit dem Architekten sprechen und mir erklären lassen, was dessen Aufgaben sind. Höchstsatz ohne Vereinbarung abrechnen ist natürlich nicht in Ordnung.
     
  15. roland

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    @Bruno,
    Du hast recht, aber der Vertrag sollte auf die Phasen 5 und folgende erweitert werden. Weiter war es Vorgabe keine Ortbetonstürze oder -unterzuge einzubauen ( alles aus Ytong ).
    Zum Thema Vermessung hin oder her: Er hat seine Leute zum Vermessen und seine Daten ja bekommen und das Haus ist im Plan zu teif ! Ich habe jetzt wieder den Ärger mit dem Landratsamt, weil ich natürlich nicht meine Bodenplatte 50 cm unter GOK haben will. Und das ist sicher doch nicht meine Schuld, oder ?
     
  16. Bruno

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    50 cm zu tief hört sich nicht gut an. Gibt es Festsetzungen im Bebauungsplan zum EG-Niveau?
     
  17. roland

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    Nein, gibt es nicht da es eine Baulücke im Altstadtgebiet ist und daher kein Bebauungsplan bzw. EG-Niveau !
     
  18. #18 Wilhelm Wecker, 18.03.2003
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    Auf die Einbindung in die Umgebung

    wurde hier wohl nicht übermäßig Wert gelegt. Gibt es evtl. eine Höhenbeschränkung nach oben, dh. mußte das Gebäude an die Wandhöhe, Traufhöhe oder Firsthöhe der Nachbarschaft angepaßt werden. Zwischen Altbau und Neubau kommt es da oft zu Schwierigkeiten, wenn Stockwerkshöhen nicht zusammenpassen.
     
  19. roland

    roland

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    Nein, mir ist keine Höhenbeschränkung bekannt. Wir hatten nach Vorgespächen mit dem Landratsamt genaue Vorgaben über Größe und Baurichtung des Hauses, sowie gewisse Grenzabstande zur Straße und zum Nachbarn als auch die Dachneigung vorgeschrieben bekommen.
     
  20. jacob

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    @roland

    nochmal zu den stürzen:
    was willst du? riesige öffnungen - da wird nur stahl oder ortbeton gehen oder fertig-yton...-stürze- dann musst du kleinere öffnungen - sprich schmalere fenster wählen!
    solche vorgaben dem planer zu machen ist irrwitzig!
    um es ehrlich zu sagen: ich vermute, du lässt die planung bis zur genehmigung machen und willst den rest selber wurschteln - ohne fachkundige! dann viel spass und bemühe die foren nicht weiter !
     
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