Garagenhöhe außerhalb der Grenzbebauung NDS

Diskutiere Garagenhöhe außerhalb der Grenzbebauung NDS im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Sehr geehrtes Forum, Ich lese bereits eine Weile hier mit, da ich mit meiner Familie schon länger einen Neubau eines EFH plane. Seit die Pläne in...

  1. #1 chrlstlan, 25.08.2016
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    Sehr geehrtes Forum,
    Ich lese bereits eine Weile hier mit, da ich mit meiner Familie schon länger einen Neubau eines EFH plane. Seit die Pläne in Form eines potentiellen Baugrundstückes nun konkreter werden, habe ich mich schließlich auch registriert und habe gleich die erste Frage an die Experten.

    Das potentielle Baugrundstück liegt im Stadtgebiet Hannover, somit Niedersachsen. Es gibt einen B-Plan aus 1980 ohne textliche Festsetzungen. Für Hauptgebäude gilt laut Zeichnung ein Grenzabstand von mindestens 5 Meter. Das würde unproblematisch einzuhalten sein.
    Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten würde ich eine Doppelgarage mit zusätzlichem Stellraum an der Grundstücksgrenze errichten wollen. Die NBauO lässt dabei eine Grenzbebauung zu, sofern die Garage an der Grenze nicht länger als 9m ist und eine maximale Höhe von 3m nicht Überschreitet.

    Die Garage soll an der betreffenden Grenze maximal 9m (insg. 9 x 7m) betragen. Andere Grundstücksgrenzen werden an der Stelle nicht tangiert, auch kein öffentlicher Verkehrsraum, somit sollte dem Projekt an sich nichts im Wege stehen.

    Ich möchte die Garage 3m hoch mit Flachdach errichten, damit z.B. Autodachbox über dem Fahrzeug unter der Decke an einem Seilzug gelagert werden kann etc. Nun habe ich mir vorgestellt, eine Lichtkuppel aufs Dach zu setzen, um Tageslicht ins Innere zu lassen. Und dazu die ganz konkrete Frage:

    Darf ich auf eine 3m hohe Grenzgarage in dem Bereich außerhalb der Grenzzone von 3m eine Lichtkuppel aufsetzen und so die Gesamthöhe im von der Grundstücksgrenze etwa 5m entfernten Teil der Garage erhöhen?

    Aus dem Text der NBauO geht das meiner Ansicht nach nicht eindeutig hervor, jedoch ist rein logisch ja an der gleichen Stelle eine höhere Garage zulässig, sofern keine Grenzbebauung vorläge. An den Nachbarschaftlichen Belangen ändert sich ja nichts. Ich könnte ja auch statt einer 7m breiten Doppelgarage zwei Einzelgaragen à 3,5m nebeneinander bauen und die der Grenze entfernte höher bauen?
    In einem hitzig diskutierten Thema [URL="http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?86739-Grenzabstand-Garage/page4"[/URL] war die Formulierung zum Grenzabstand "bis auf 1m verringert" ebenfalls mehrdeutig. Die logischen Kommentierungen (Große-Suchsdorf) zur NBauO klärten den Sachverhalt bzw. die Intention der Verfasser aber schließlich eindeutig auf.

    Laut Landkreis Wolfenbüttel gibt es eine für mich interessante Auslegung:

    Somit wäre die Höhe jenseits der 3,00 m zur Grundstücksgrenze eben nicht maßgeblich? Dann stünde meiner Lichtkuppel nichts im Wege.
    Gibt es zu diesem speziellen Sachverhalt Kommentare zur NBauO und könnten die Experten diese hier ggf. mitteilen (Ich als bautechnischer Laie möchte ungern derartig umfangreiche Nachschlagewerke käuflich erwerben)? Gibt es einschlägige Gerichtsurteile dazu? Ich kann soviel ich auch suche im I-Net keine eindeutige Information finden. Die bisherigen Telefonate mit den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes bzgl. genehmigungspflichtigen Bauvorhaben waren eher unbefriedigend, dieses spezielle Thema habe ich dort noch nicht erörtert. Ich möchte aber gerne mit Hintergrundinformationen in das nächste Telefonat einsteigen.

    Vielen Dank und schöne Grüße aus Hannover,
    chrlstlan.
     
  2. #2 Onkel Dagobert, 25.08.2016
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    Moin, ich kann Dir leider keine Quellen nennen, aber Dein Vorhaben ist baurechtlich vollkommen OK. Die Garage darf im Grenzbereich (also die 3,00m ab der Grenze) max. 3,00m hoch sein. Die Höhe nach den 3m ist nicht begrenzt, da kannst Du höhentechnisch machen was Du willst, natürlich nur innerhalb der Festlegungen des B-Plans.

    Man sieht oft dass Garagen oder Carports relativ flach geneigte Ziegeldächer haben die an der Grenze bei ca. 2,00m beginnen, bei 3,00m Abstand ist dann die Höhe von 3,00m erreicht, und dann steigt dass Dach weiter bis zum Haus. ist alles absolut NBauO-konform.

    Meine Aussagen basieren nicht nur auf Theorie-Wissen. Ich habe 6 Jahre in einem Architekurbüro in Nds. gearbeitet und da auch öfters mit solchen Themen zu tun gehabt.
     
  3. #3 chrlstlan, 27.08.2016
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    Hi,
    Vielen Dank für die positive Antwort. Ich werde wohl die kommende Woche mal wieder mit den Herren vom Bauamt sprechen, ob die das hier in H auch so handhaben. Ich habe auch andere Meinungen gehört, daher meine explizite Frage nach den Kommentaren zur NBauO. Damit ich evtl. etwas Handfestes erwidern kann, falls man mir telefonisch eine Absage erteilen wollte.
    chrlstlan.
     
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