Abnahme des Geimeinschaftseigentums

Diskutiere Abnahme des Geimeinschaftseigentums im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Morgen Forum, in Kürze haben wir Eigentümer (Mehrfamilienhaus/Eigentumswohnungen) die Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit unserem...

  1. #1 juwasko2015, 09.10.2016
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    Guten Morgen Forum,

    in Kürze haben wir Eigentümer (Mehrfamilienhaus/Eigentumswohnungen) die Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit unserem Bauträger. Da keiner der Käufer fachkundig ist, hatten wir (die Eigentümer) uns darauf verständigt, ein Gutachten erstellen zu lassen. Dies ist auch bereits geschehen. Das Gutachten wurde bereits vor Wochen dem Bauträger zur Verfügung gestellt. Einige Mängel wurden auch bereits behoben, der Großteil steht aber noch aus. Seitens des Bauträgers haben wir schon gehört, dass einige der aufgeführten Mängel aus seiner Sicht keine Mängel sind. Warum einige Mängel keine sein sollen, hierzu hat der Bauträger noch nichts gesagt.

    Jetzt zu meinen Fragen:

    1) Wenn wir den offiziellen Abnahmetermin haben, ist der Bauträger dann verpflichtet die Mängel im Protokoll mit aufzunehmen, auch wenn er das ganz anders sieht?

    2) Mal angenommen es kommt zu keiner Einigung. Gibt es dann ein vereinfachtes Verfahren, in dem sich z. B. beide Seiten auf einen vereidigten Gutachter einigen oder dieser durch eine neutrale Person bestellt wird, der dann das Gemeinschaftseigentum begutachtet und das Ergebnis dann für beide Seiten ohne wenn und aber bindend ist?

    Falls ja, wie nennt man diese Verfahren?

    Keiner der Eigentümer hat Interesse die Angelegenheit über Anwälte regeln zu lassen :-).
     
  2. #2 El Gundro, 10.10.2016
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    Hallo,

    schon mal sehr gut, dass Ihr Euch einen Fachmann hinzugezogen habt.

    Zu 1: Wer sagt denn, dass der Bauträger das Protokoll erstellt? Ein Protokoll ist am Ende nichts anderes, als ein schriftliches Festhalten von etwas. Ist denn eine förmliche Abnahme im Vertrag überhaupt vereinbart? Nur weil ein Mangel vorab bereits einmal mitgeteilt war, heißt das nicht, dass der Bauträger ihn auch in des Abnahmeprotokoll aufnehmen muss. Im Gegenteil: Hier ist besondere Vorsicht geboten. JEDER Mangel ist bei der Abnahme festzuhalten, unabhängig davon, ob bereits vorab schon einmal mitgeteilt oder nicht. Nach der Abnahme zählt AUSSCHLIESSLICH das Abnahmeprotokoll und die darin aufgeführten Mängel. Alles was vorab geschehen ist, ist nicht relevant. Also, bitte darauf achten, dass auch wirklich ALLES in das Abnahmeprotokoll geschrieben wird, egal wer es letztendlich schreibt. (Ggf. kann ja Euer Gutachter auch zur Abnahme dazukommen).

    Zu 2: Mir sind sogenannte Schieds-Gutachter bekannt. Auf ein solches Verfahren können sich beide Parteien einigen, wenn sie Anwälte und Gerichte damit nicht belasten wollen. Ein Schieds-Gutachten ist genauso rechtlich wirksam wie ein gerichtliches Urteil. Welchen Schiedsgutachter Ihr mit dem Bauträger aussucht, ist Euch überlassen. Ihr müsst Euch nur mit dem Bauträger einig werden.

    Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen
     
  3. #3 Andybaut, 10.10.2016
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    Hallo,

    zu 1:
    verpflichtet? Es wird in keiner zwingen können etwas zu unterschreiben, dass er nicht will. Im schlimmsten Fall habt ihr eine Niederschrift ohne seine Unterschrift. Wobei er vermutlich unterschreibt, mit dem Hinweis, dass er die Mängel nicht als solche sieht.

    Ihr werdet nicht umherkommen ihm die Mängel am besten persönlich unter Zeugen oder mit einschreiben und Rückschein zukommen zu lassen,
    am besten mit der Aufforderung bis wann er die Mängel zu beheben hat. Denn um das geht es euch doch. Ihr wollt die Mängel behoben haben.
    Wenn er diese nicht beheben will, ob zu Recht oder Unrecht, könnt ihr einen gemeinsamen Schiedsgutachter beauftragen.
    Am besten bei Gericht oder einer Handwertkskammer anfragen.

    Das geht aber auch nur, wenn sich der Bauträger darauf einlässt. Wenn er nicht will, muss er da nicht mitmachen.
    Dann bleibt euch nur noch der Gang zum Anwalt und der wird euch als erstes fragen ob der Bauträger die Mängel schon
    offiziell kennt und wie ihr ihm diese Mängel angezeigt habt.
     
  4. #4 juwasko2015, 10.10.2016
    juwasko2015

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    Vielen Dank für die Antworten.

    Meines Wissens nach muss doch eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums gemacht werden, da von diesem Tag an die Gewährleistungsfristen beginnen!? Mit den jeweiligen Eigentümern wurde ebenfalls eine Abnahme jeder einzelnen Wohnung gemacht.

    So hatte ich das mal gelesen :-)
     
  5. #5 Andybaut, 11.10.2016
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    ...müssen nein, nur wenn jemand die förmliche Abnahme verlangt. Was auch Sinn macht.
    Sonst findet die Abnahme stillschweigend durch die Nutzung statt.

    Macht auf jeden Fall eine Abnahme. Beim Streit ist es immer besser ein paar Niederschriften zu haben.
     
  6. maxl81

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    1) Es ist eure Abnahme bzw. die der Eigentümergemeinschaft, daher bitte jeden Punkt unbedingt schriftlich festhalten! Ob dies am Ende dann tatsächlich ein Mangel (oder "nur" Wunsch) ist oder der Bauträger diesen Punkt final auch akzeptiert, steht auf einem ganz anderen Papier. Dennoch: Ab dem Zeitpunkt der akzeptierten Abnahme beginnt einerseits die Beweislastumkehr (was bei danach festgestellten Mängeln nicht immer ganz einfach sein dürfte) und andererseits die Gewährleistung.

    2) Es ist nur von Vorteil, wenn ein (vereidigter) Gutachter eine Abnahme begleitet. Wenn der Bauträger Mängel nicht akzeptiert und diese nicht abstellt, dann bei Bauträgerverträgen nach VOB Ersatzvornahme bzw. nach BGB Selbstvornahme mit entsprechenden Terminen/Kostenübernahmeforderungen ankündigen. Passiert danach nichts, bleibt aus meiner Sicht über kurz oder lang nur der Weg eines (teuren) Rechtsstreits.

    Druckmittel der Eigentümergemeinschaft könnte noch sein, eventuell offene Schlusszahlungen zurückzuhalten. Aber auch dazu würde ich mich anwaltlich beraten lassen.
     
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