BGH verwirft Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan

Diskutiere BGH verwirft Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; @an alle Vermieter Der BGH hat in seinem jüngsten Urteil Klauseln in Mietverträgen verworfen, die starre Renovierungsfristen beinhalten...

  1. Tommi

    Tommi

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    @an alle Vermieter

    Der BGH hat in seinem jüngsten Urteil Klauseln in Mietverträgen verworfen, die starre Renovierungsfristen beinhalten

    http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,413010,00.html


    Wer weiß zu diesem Urteil genaueres?

    1. Gilt dieses Urteil nur für Formularverträge?

    2. Wenn ja, ist ein Vertrag
    - am PC geschrieben (natürlich unter "Abschreiben" von Klauseln aus Formularverträgen)
    - nur einmalig verwendet
    - mit dem Vermieter Punkt für Punkt durchgesprochen

    auch ein Formularvertrag?

    3. Wie kann denn ohne Fristen eine rechtssichere Regelung getroffen werden?

    Insbesondere: Wie kann der im Urteil angesprochene "tatsächliche Zustand" ohne Streit ermittelt werden?

    Gruß

    Thomas
     
  2. Tommi

    Tommi

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    @ALLE:

    Ich komme auf meine Frage zurück.

    Hat jemand eine "rechtssichere" (:-) Formulierung vorliegen, mit der man dem Urteil des BGH gerecht wird.

    Gruß

    Tommi
     
  3. Ropi

    Ropi

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    Hallo Tommi,

    Das sicherste ist doch: Nimm pro Monat als Vermieter einfach eine hoehere Miete und renoviere selbst am Ende der Mietzeit. Alternativ: (halte ich als Mieter sowieso fuer die beste Regelung): Mieter renoviert bei Einzug. Damit ist allen Seiten gedient. Und bitte nicht versuchen fuer jeden Kratzer im Parkett die Kaution einzubehalten. Eine Wohnung ist halt zum Wohnen da und nicht als Anschauungsobjekt.
    Das Abwaelzen der Renovierungsarbeiten auf den Mieter ist ja nicht umsonst vom Gesetzgeber nur als Ausnahmeregelung moeglich (auch wenn es natuerlich in allen Formularvertraegen von Haus und Grund auftaucht).

    Gruss,
    Ropi
     
  4. Tommi

    Tommi

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    Da stimme ich Dir absolut zu, Ropi!

    Da aber 99,9 % der Mietverträge eine Schönheitsreparaturklausel vorsehen, läßt sich die höhere Miete aber meist nicht durchsetzen.

    Auch hier 100 % Zustimmung, Ropi!

    Aber: Hast Du schon mal einem neuen Mieter eine NICHT renovierte Wohnung gezeigt? Schaut halt sch*** aus ... :-)

    Also nochmal:

    Hat jemand eine Formulierung vorliegen?
    Gruß

    Tommi
     
  5. Eric

    Eric

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    Ja.

    Bekommste bei jedem Haus- und Grundbesitzerverein.
     
  6. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    @Tommi: Die Einstellung ist regional unterschiedlich.
    Im Südwesten muß die Wohnung bei Auszug ordentlich - am besten neu renoviert sein.

    In anderen Ggenden sieht man sich auch unrenovierte Wohnungen an und ist glücklich die dann selbst gestalten zu können.
     
  7. Eric

    Eric

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    Es ist alles ( leider ) viel komplizierter seit der neuen Rechtsprechung des BGH zu den " starren Renovierungsklauseln ".

    Darüber müßte ich viel schreiben, damit es verstanden wird und dazu habe ich hier in einem Bauforum keine Lust.

    Nur soviel: Es geht nach BGH nicht, daß dem Mieter per vorformuliertem Mietvertrag eine Anfangsrenovierung und die Renovierung während der Mietzeit übertragen wird ( Summierungseffekt ). Das ginge nur per Individualvereinbarung. Aber wie soll man die hinbekommen? Individualvereinbarung bedeutet, daß die Regelung mit dem Mieter für den speziellen Fall ausgehandelt wird. Aushandeln bedeutet, daß dem Mieter Einfluß auf den Inhalt der Regelung zugestanden wird. Wie soll das bei Schönheitsreparaturklauseln funktionieren?

    Einen Kompromiß zeigen die von den Haus-und Grundbesitzervereinen ab Ende 2004 überarbeiteten Formularmietverträge auf. Den Formularmietvertrag muß man beim örtlichen Verein für rund 5,00 EUR/Stück kaufen. Ich tippe das hier nicht alles ab.

    Neue Rechtsprechung des BGH gilt seit 2004. Seitdem sind mindestens 6 Urteile vom BGH erlassen wirden. Nachzulesen beim BGH unter bgh.de > Entscheidungssammlungen und Stichwort Renovierungsklauseln.

    BGH-Urteile gelten selbstverständlich in der ganzen BRD, regionale Unterschiede gibts nicht. Was AGB-widrig ist, hat der BGH bundesweit in seinen Urteilen geklärt.

    Klar, wer jetzt noch die alten unwirksamen Formularmietverträge verwendet, ist als Vermieter selbst schuld? Aber leider muß ich als Berater eines Vorortvereins von Ffm immer wieder feststellen, daß auch die Vermieter häufig sparsam sind und ihre Altformulare häufig noch aufbrauchen.

    Im übrigen kann man als Vermieter nur froh sein, daß die neue Rechtsprechung des BGH nicht noch deutlicher publiziert wird bzw. von vielen Mietern nicht so richtig und mit allen Konsequenzen verstanden wird.
     
  8. Tommi

    Tommi

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    @Eric:

    Einen Formular-Vertrag von 2004 habe ich mir schon mal angesehen. Die Formulierung fand ich reichlich unglücklich, zusammengefaßt ungefähr wie folgt:

    "Es gelten die folgenden Fristen für Schönheitsreparaturen

    5 Jahre Wohnzimmer ...
    3 Jahre Badezimmer ...,

    ohne dass es sich dabei um einen starren Renovierungsplan handelt.

    Tja, was denn nu?

    Aber ich schaue mal, ob ich ein neueres Exemplar bekomme.

    Genau deshalb schreibe ich ja hier. Mit dem Urteil sind wohl 99,9 % aller Mietverträge in der Klausel "Schönheitsreparatur" gekippt worden. Wenn das mal die Mieter "spitz" bekommen :-( :-)

    Gruß

    Tommi
     
  9. Eric

    Eric

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    Das wäre " starr " im Sinne des BGH.

    Es muß stehen:

    Es gelten in der Regel ( oder ähnliches ) ...............

    Da gibts zur Zeit ne dicke Diskussion, wie man sich bei unwirksamen Klauseln bei Alt-Mietverträgen verhalten sollte. Ich plädiere für Klappe halten und durch. Beim Auszug in des saueren Apfel beißen. Kommt einer und will während der Mietzeit renoviert haben, gibts ne Mieterhöhung in Analogie zur Zahlungsregelung in der II. BV.

    99% sinds aber wohl nicht. Man muß sich den Altvertrag im Lichte der neuen BGH-Rechtsprechung genau ansehen.

    Formularmietvertrag Düsseldorf ist wirksam; Frankfurt ( alt ) ist unwirksam usw. usw.
     
  10. Tommi

    Tommi

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    @Eric:

    Ich zitiere aus dem aktuellen Formularmietvertrag Stuttgart:

    "Diese Verpflichtung (ergänze: zu Schönheitsreparaturen) gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen):

    a) Innentüren .... 5 Jahre
    b) Tapezieren ... 5 Jahre
    c) ...
    ....
    ....


    Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung."

    Gültig gemäß BGH-Urteil?


    Gruß

    Tommi
     
  11. Eric

    Eric

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