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Bauvertrag VOB-BGB Verträge
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Alt 29.07.2010, 11:47   #1
KleinerOnkel
 
Registriert seit: 07.2010
eigene Artikel: 0
§ 632a

Hallo,

mal eine Frage.

Wir bauen mit Generaluebernehmer.

Laut § 632a Abs. 3 BGB ist es uns doch erlaubt, 5% des Werklohnes direkt zu Beginn des Baus einzubehalten, oder?

Heisst das dann, dass wir bei einer angenommenen Bausumme von 200.000 EUR 10.000 EUR einbehalten duerfen?

Was wird unser Vertragspartner wohl dazu sagen?
Ist das gaengige Praxis? 5% ist ja jetzt kein Pappenstiel.
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Alt 29.07.2010, 11:57   #2
sepp
Bauexpertenforum
Beruf: architekt
 
Registriert seit: 11.2004
Ort: Saarland
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einbehalten dürft ihr garnix!
sicherheiten müssen auf ein treuhandkonto oder durch bürgschaften ausgeglichen werden.
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Alt 29.07.2010, 12:00   #3
MoRüBe
Beruf: GU
 
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Registriert seit: 02.2005
Ort: Bosau
eigene Artikel: 0
@ sepp...

Zitat:
Zitat von sepp Beitrag anzeigen
einbehalten dürft ihr garnix!
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Ich hasse Schleimerei, aufm Bau wird Tacheles geredet
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Alt 29.07.2010, 12:18   #4
KleinerOnkel
 
Registriert seit: 07.2010
eigene Artikel: 0
Zitat:
Zitat von sepp Beitrag anzeigen
einbehalten dürft ihr garnix!
sicherheiten müssen auf ein treuhandkonto oder durch bürgschaften ausgeglichen werden.
Aha, was heisst durch Buergschaften ausgeglichen werden?
Koenntest du das bitte mal naeher erlauetern?
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Alt 29.07.2010, 12:37   #5
sepp
Bauexpertenforum
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Registriert seit: 11.2004
Ort: Saarland
eigene Artikel: 0
wenn du die von dir erwähnten §§ mal durchliest, siehst du die möglichkeiten.
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Alt 29.07.2010, 13:20   #6
bluesky99
Beruf: IT
 
Registriert seit: 05.2010
Ort: Berlin
eigene Artikel: 0
Üblich ist doch das die erste Rate z.B. 30% des Kaufpreises für das Grundstück oder änliches ist. Dann zahlt ihr anstelle von 30% erstmal nur 25%. Die 5% werden dann mit Fristgerechter Fertigstellung überwiesen.

Ebenfalls gängig, dass Ihr die normale Rate mit 30% zahlt und vom Unternehmer eine Bürgschaft in Höhe von 5% erhaltet.

Aber davon halte ich nichts, denn Geld was "nur" in einer Bürgschaft steckt ist weniger, als das auf eurem Konto. ggf. müßt Ihr bei Variante 1 das Geld Theoretisch Anlegen und die anfallenden Zinsen dann dem Unternehmer zusätzlich überweisen. Bei 10k und 4% sind das grad mal 400Euro für ein Jahr. Das wäre es mir schon Wert.
bluesky99 ist offline  
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Alt 29.07.2010, 13:26   #7
MoRüBe
Beruf: GU
 
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Registriert seit: 02.2005
Ort: Bosau
eigene Artikel: 0
bluesky99...

...

1. baut er mit GÜ,
2. ist das procedre festgeschrieben

also nix mit üblich und schmus und so.

Finger stillhalten!
__________________
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Alt 29.07.2010, 13:28   #8
KleinerOnkel
 
Registriert seit: 07.2010
eigene Artikel: 0
Hm, der Generaluebernehmer hat uns folgendes angeboten:
Zitat:
Zur Absicherung der Gewährleistungs- und /oder Schadensersatzansprüche erhält der Auftraggeber auf Verlangen nach Schlussabnahme des Bauvorhabens vom Auftragnehmer eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage über xxx EUR für die Dauer von 5 Jahren.
Das ist doch eine Gewaehrleistungsbuergschaft, oder?
Ich weiss nur nicht, was die mit § 632a zu tun haben soll.
KleinerOnkel ist offline  
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Alt 29.07.2010, 13:32   #9
Ralf Dühlmeyer
Bauexpertenforum
Beruf: Architekt
 
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Registriert seit: 06.2005
Ort: Hannover
eigene Artikel: 0
@ bluesky
Zitat:
Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten.
@ KO
....für die Dauer von 5 Jahren ist grosser Mist. Wenn Du nach 4 1/2 Jahren einen Mangel feststellst, ist die Bürgschaft wertlos, bevor Ihr überhaupt zu Stuhle gekommen seit.
Bürgschaften sind sinnvoller Weise immer unbefristet zu stellen
__________________
Kostenlosen Käse gibt es nur in der Mausefalle

Mit dem Fachmann baut man besser
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Alt 29.07.2010, 13:37   #10
KleinerOnkel
 
Registriert seit: 07.2010
eigene Artikel: 0
Zitat:
Zitat von Ralf Dühlmeyer Beitrag anzeigen
Bürgschaften sind sinnvoller Weise immer unbefristet zu stellen
Fragt sich nur, ob irgendein Generaluebernehmer diese auch unbefristet anbietet.
Ausserdem wuerde diese Buergschaft doch dann wahrscheinlich wesentlich teurer ausfallen, oder?
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Alt 29.07.2010, 13:55   #11
Baufuchs
Bauexpertenforum
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Ort: Lippstadt
eigene Artikel: 0
@Ralf
Auch bei unbefristeter Bürgschaft ändert sich nichts an der Dauer der Gewährleistung und an den Problemen mit Mängeln, die kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist festgestellt werden.

Ist die Gewährleistunsgfrist abgelaufen, nutzt auch die unbfristete Bürgschaft nichts.

@bluesky99

Du verbreitest Unsinn.
__________________
Gruß,
Baufuchs
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Alt 29.07.2010, 14:01   #12
KleinerOnkel
 
Registriert seit: 07.2010
eigene Artikel: 0
Ist es denn normal, dass eine solche Buergschaft ca. 1.500 EUR kostet?
Und man muss diese erst nach Endabnahme des Hauses abschliessen, oder?

Mit § 632a hat das aber trotzdem nichts zu tun, oder?
KleinerOnkel ist offline  
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Alt 29.07.2010, 14:04   #13
Ralf Dühlmeyer
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Ort: Hannover
eigene Artikel: 0
Jain. Mängel, die nach der Frist erkannt werden sind raus - klar.

Das Problem sind Mängel, die innerhalb der Frist erkannt, aber nicht behoben werden.
Wer da auf die Bürgschaft "baut", kann ein böses Erwachen erleben, wenn sich die Sache über die 5-Jahres-Frist hinzieht, was grad im Rechtsstreit kein Problem ist.
Da ist dann irgendwann die Bürgschaft abgelaufen und der Bauherr kann sich die Urkunde einrahmen lassen, weil der Bürge die Nase dreht.
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Mit dem Fachmann baut man besser
Ralf Dühlmeyer ist offline  
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Alt 29.07.2010, 14:04   #14
Baufuchs
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1.) 1.500 € ist nicht normal
2.) Gewährleistungsbürgschaft hat mit 632a nichts zu tun.
__________________
Gruß,
Baufuchs
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Alt 29.07.2010, 14:09   #15
KleinerOnkel
 
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Zitat:
Zitat von Baufuchs Beitrag anzeigen
1.) 1.500 € ist nicht normal
2.) Gewährleistungsbürgschaft hat mit 632a nichts zu tun.
Bei uns soll sie aber soviel kosten.

Aber sowas macht doch auch nur Sinn, falls man Befuerchtungen hat, dass das Unternehmen in den ersten 5 Jahren involvent wird.
Dann hat man bei einem Mangel aber doch immer noch die Moeglichkeit, sich das Geld von dem jenigen zu holen, der die Arbeit ausgefuehrt hat, oder?

Was ich aber immer noch nicht schnalle:
Was hat es denn jetzt genau mit 632a auf sich?
Kann ich die 5 % bis zur Endabnahme auf ein Treuhandkonto ueberweisen? Beim Notar?
KleinerOnkel ist offline  
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