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| Bauvertrag VOB-BGB Verträge Baubeschreibung ***************** Anmerkung: Eine Rechtsberatung darf hier leider nicht erfolgen. |
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#1 |
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§ 632a
Hallo,
mal eine Frage. Wir bauen mit Generaluebernehmer. Laut § 632a Abs. 3 BGB ist es uns doch erlaubt, 5% des Werklohnes direkt zu Beginn des Baus einzubehalten, oder? Heisst das dann, dass wir bei einer angenommenen Bausumme von 200.000 EUR 10.000 EUR einbehalten duerfen? Was wird unser Vertragspartner wohl dazu sagen? Ist das gaengige Praxis? 5% ist ja jetzt kein Pappenstiel. |
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#2 |
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Bauexpertenforum
Beruf: architekt
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einbehalten dürft ihr garnix!
sicherheiten müssen auf ein treuhandkonto oder durch bürgschaften ausgeglichen werden. |
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#3 |
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Beruf: GU
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@ sepp...
__________________
Ich hasse Schleimerei, aufm Bau wird Tacheles geredet |
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#4 |
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#5 |
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Bauexpertenforum
Beruf: architekt
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wenn du die von dir erwähnten §§ mal durchliest, siehst du die möglichkeiten.
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#6 |
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Beruf: IT
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Üblich ist doch das die erste Rate z.B. 30% des Kaufpreises für das Grundstück oder änliches ist. Dann zahlt ihr anstelle von 30% erstmal nur 25%. Die 5% werden dann mit Fristgerechter Fertigstellung überwiesen.
Ebenfalls gängig, dass Ihr die normale Rate mit 30% zahlt und vom Unternehmer eine Bürgschaft in Höhe von 5% erhaltet. Aber davon halte ich nichts, denn Geld was "nur" in einer Bürgschaft steckt ist weniger, als das auf eurem Konto. ggf. müßt Ihr bei Variante 1 das Geld Theoretisch Anlegen und die anfallenden Zinsen dann dem Unternehmer zusätzlich überweisen. Bei 10k und 4% sind das grad mal 400Euro für ein Jahr. Das wäre es mir schon Wert. |
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#7 |
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Beruf: GU
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bluesky99...
...
1. baut er mit GÜ, 2. ist das procedre festgeschrieben also nix mit üblich und schmus und so. Finger stillhalten!
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Ich hasse Schleimerei, aufm Bau wird Tacheles geredet |
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#8 | |
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Hm, der Generaluebernehmer hat uns folgendes angeboten:
Zitat:
Ich weiss nur nicht, was die mit § 632a zu tun haben soll. |
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#9 | |
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Bauexpertenforum
Beruf: Architekt
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@ bluesky
Zitat:
....für die Dauer von 5 Jahren ist grosser Mist. Wenn Du nach 4 1/2 Jahren einen Mangel feststellst, ist die Bürgschaft wertlos, bevor Ihr überhaupt zu Stuhle gekommen seit. Bürgschaften sind sinnvoller Weise immer unbefristet zu stellen
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Kostenlosen Käse gibt es nur in der Mausefalle Mit dem Fachmann baut man besser |
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#10 |
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#11 |
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Bauexpertenforum
Beruf: Bauunternehmer/GU
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@Ralf
Auch bei unbefristeter Bürgschaft ändert sich nichts an der Dauer der Gewährleistung und an den Problemen mit Mängeln, die kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist festgestellt werden. Ist die Gewährleistunsgfrist abgelaufen, nutzt auch die unbfristete Bürgschaft nichts. @bluesky99 Du verbreitest Unsinn.
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Gruß, Baufuchs |
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#12 |
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Ist es denn normal, dass eine solche Buergschaft ca. 1.500 EUR kostet?
Und man muss diese erst nach Endabnahme des Hauses abschliessen, oder? Mit § 632a hat das aber trotzdem nichts zu tun, oder? |
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#13 |
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Bauexpertenforum
Beruf: Architekt
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Jain. Mängel, die nach der Frist erkannt werden sind raus - klar.
Das Problem sind Mängel, die innerhalb der Frist erkannt, aber nicht behoben werden. Wer da auf die Bürgschaft "baut", kann ein böses Erwachen erleben, wenn sich die Sache über die 5-Jahres-Frist hinzieht, was grad im Rechtsstreit kein Problem ist. Da ist dann irgendwann die Bürgschaft abgelaufen und der Bauherr kann sich die Urkunde einrahmen lassen, weil der Bürge die Nase dreht.
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Kostenlosen Käse gibt es nur in der Mausefalle Mit dem Fachmann baut man besser |
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#14 |
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Bauexpertenforum
Beruf: Bauunternehmer/GU
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1.) 1.500 € ist nicht normal
2.) Gewährleistungsbürgschaft hat mit 632a nichts zu tun.
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Gruß, Baufuchs |
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#15 | |
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Zitat:
Aber sowas macht doch auch nur Sinn, falls man Befuerchtungen hat, dass das Unternehmen in den ersten 5 Jahren involvent wird. Dann hat man bei einem Mangel aber doch immer noch die Moeglichkeit, sich das Geld von dem jenigen zu holen, der die Arbeit ausgefuehrt hat, oder? Was ich aber immer noch nicht schnalle: Was hat es denn jetzt genau mit 632a auf sich? Kann ich die 5 % bis zur Endabnahme auf ein Treuhandkonto ueberweisen? Beim Notar? |
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