Ärger mit dem Architekten

Diskutiere Ärger mit dem Architekten im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, mit meinem Architekten gibt es immer wieder Ärger weil ich der Meinung bin, dass er seinen Job nicht richtig macht - er sagt, dass das...

  1. JBR123

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    Hallo,

    mit meinem Architekten gibt es immer wieder Ärger weil ich der Meinung bin, dass er seinen Job
    nicht richtig macht - er sagt, dass das alles nicht stimmen würde und er einen guten Job macht!!

    Es liegt eine Rechnung vor in der der Architekt nach HOAI abrechnet und für jeden Punkt das äußerste abschöpfen möchte.
    Mein Widerspruch gegen diese Rechnung ging ihm schriftlich zu - der Eingang wurde mit einem unverschämten Brief bestätigt.

    Dies ist nun mal die Ausgangslage und nun stehen wir an dem Punkt an dem man auf Beweise angewiesen ist.

    Ich kann beweisen, dass er recht unprofessionell vorgegangen ist
    - kein Handwerker wurde auf der Baustelle eingewiesen
    - es wurden keine Abnahmeprotokolle erstellt
    - eine Bauleitung/Bauaufsicht wurde nicht gemacht
    - es wurden keine Handwerker angemahnt obwohl einer z.B. fast 2 Jahre gebraucht hat um etwas fertig zu stellen
    - es wurde nur für 2 Gewerke eine Ausschreibung gemacht - alle anderen Gewerke liefen "einfach so"
    - mehrere Reklamationen, meinerseits, blieben einfach unbeantwortet
    - ....... (es gibt bestimmt noch einige weitere Punkte)

    Wie kann der Architekt beweisen dass er einen guten Job gemacht hat???

    Kann ich bei einem Architekten, der nach HOAI abrechnet, auch eine gewisse Informationspflicht verlangen??

    Wer hat eine gute Idee zu diesem Thema??

    Danke
    JBR
     
  2. #2 saarplaner, 24.04.2015
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    Ein Problemlöser fragt uns wie man ein Problem löst??

    Wie wäre es denn, wenn du mal eine PN an einen Mod schreibst, und mal deinen Beruf richtig eintragen lässt. Lt. den NUBs gehört das zur Pflichtangabe.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2015
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  4. JBR123

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    @Ralf Dühlmeyer
    Da siehst du mal wie lange wir schon für eine Garage rumeiern!!
    Jetzt wurde die Schlußrechnung geschrieben, da erst vor kurzem der letzte Handwerker seine Arbeit beendet hat.

    Zwischenzeitlich sind mehr als 13.000 Euro an den Architekten überwiesen und er möchte nochmal ca. 4.000 Euro haben.

    Unglaublich, oder????
    Alleine die Bauzeit zeigt doch schon die "gute Leistung" des Architekten!

    Danke
    JBR
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2015
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    måske
     
  6. #6 planfix, 24.04.2015
    planfix

    planfix Gast

    aus dem alten faden:
    HOAI 2009
    Baukosten 250'000€ errechnen sich:

    31.344,58€ Gesamthonorar für Lph. 1-8
    :think
     
  7. #7 Gast036816, 24.04.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    kann er seine mehrforderungen mit von dir angeordneten planänderungen begründen? oder gibt es andere anordnungen?
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 24.04.2015
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    Ohne jetzt den alten thread gelesen zu haben, ist bei solchen Sachverhalten die Vorgehensweise immer die gleiche:

    1.
    Prüfen, ob die eingereichte Rechnung prüffähig ist, auch, ob sie auf einer Kostenberechnung (mindestens aufgeschlüsselt in die 2. Ebene) nach DIN 276 aus der Leistungsphase 3 beruht und (sofern diese Kostenberechnung mit der gleichen Endsumme nicht schon vorher übergeben wurde) ob sie der Honorarrechnung beigefügt wurde.

    2.
    Wenn die Rechnung nicht prüffähig ist, muss dies innerhalb von maximal zwei Monaten (besser binnen 30 Kalendertagen, wie ich vorsorglich empfehle) eingehend beim Architekten, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Rechnung, beim Architekten unter Angabe der konkreten Gründe, warum es ggf. an einer Prüffähigkeit mangelt, schriftlich gerügt werden.

    Die rechtzeitige, fristgerechte Rüge der ggf. mangelnden Prüffähigkeit ist wichtig, da sonst dieses Rügerecht entfällt!

    Da kommt es auch auf den Text des zugrundeliegenden Architektenvertrags an.

    Wenn z.B. eine klare Bezugnahme auf die Grundleistungen der HOAI erfolgt ist, entfällt der Honoraranspruch des Architekten insoweit bei teilweise nicht erbrachter, vertraglich aber vereinbarter Leistung und du kannst eine entsprechende Minderung geltend machen.


    -----------------------------------------------------------------------------------------
    Vergleiche BGH, Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 2259/02

    Amtliche Leitsätze:

    a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

    b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind.

    c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.

    d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------

    Ebenso: BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03

    Lass dich erstmal von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Nähe deines Wohnortes zur Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung beraten, sofern die Rügefrist noch nicht überschritten ist.
     
  9. JBR123

    JBR123

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    @rolf a i b
    Nein, er rechnet nach den Baukosten ab - Baukosten die er selbst, durch "nichts tun", in die Höhe getrieben hat!!
    Jetzt braucht man wohl doch einen kompetenten Rechtsanwalt der sich der Sache annimmt.

    NUR: Wo findet man diesen???
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 03.05.2015
    Ralf Wortmann

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    Gib mal "Anwaltssuche" bei einer Suchmaschine deiner Wahl ein, da findest du einige Suchportale. Nimm auf jeden Fall einen "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" (m/w).
     
  11. #11 Gast036816, 03.05.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    er kann nur mehr honorar fordern, wenn sich die herstellkosten nach oben bewegt haben nach einer anordnung zur änderung durch den auftraggeber. treten mehrkosten auf, weil er sich bei der kostenberechnung verrechnet hat oder falsche ansätze getroffen hat, berechtigt das nicht unbedingt dazu, das honorar zu erhöhen.
     
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