Bitte um Hilfe Grenzbebauung Nachbar

Diskutiere Bitte um Hilfe Grenzbebauung Nachbar im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, habe folgendes Problem: Mein Nachbar möchte eine 1,80 Hohe Mauer auf die Grenze bauen.Die Grenze verläuft mit 50 cm Abstand...

  1. #1 b0012sm, 30.03.2016
    b0012sm

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    Hallo Zusammen,

    habe folgendes Problem: Mein Nachbar möchte eine 1,80 Hohe Mauer auf die Grenze bauen.Die Grenze verläuft mit 50 cm Abstand zur Außenwand meiner Scheune, an der vielleicht bald das Dach gemacht werden muss. Daher würde eine Gerüststellung unmöglich. Jetzt wurde mir von der Stadt die Nachbarschaftsbefragung zugestellt(in BW) . Werde jetzt mal mit dem Nachbar reden. Falls er das nicht einsieht kann ich eine entsprechende Abstandfläche einfordern bzw. gibt es für solche Bauwerke in BW entsprechende Regeln/Gesetze für Abstandsflächen?
     
  2. Baumal

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    schau mal in das nachbarrechtgesetz BW, §11.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 30.03.2016
    Ralf Dühlmeyer

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    Häää - wieso wird dann die Gerüststellung unmöglich? Bist Du wirklich der Meinung, Du dürftest auf Nachbars Grundstück einfach so Dein Gerüst aufbauen?

    Vergiss es!
     
  4. #4 Wachtlerhof, 30.03.2016
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    es gibt schmale Gerüste, kosten bei manchem Gerüstbauer vielleicht ein wenig mehr, aber nicht schlimm. Außerdem kann der Unterbau quer aufgestellt werden und auf entsprechender Höhe dann wieder gedreht montiert werden. Ein guter Gerüstbauer bekommt das hin.

    Hatte auf meiner Baustelle an einer Hausseite das gleiche Problem mit dem Abstand, teilweise sogar deutlich unter 50 cm. War allerdings kein Mäuerchen sondern die Nachbarwohnhäuser. Hat super funktioniert.

    LG - Gisela
     
  5. Baumal

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    gerüstbauer hin oder her, 1.80m höhe auf der grundstücksgrenze
    ist nicht zulässig.
     
  6. #6 b0012sm, 30.03.2016
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    Danke erstmal für die Antworten.

    zum 1.) das ist historisch gewachsen die Scheune steht schon 150 Jahre, damals wurde wohl nicht an ein Gerüst gedacht. Es ist auch so das ich die 50 cm schätze, es könnte auch 1 Meter sein, da der Nachbar wo er den Hof gerichtet hat alle Marksteine herausgerissen hat (vielleicht auch mit Absicht) habe ich leider keinen Anhaltspunkt.

    Baumal: müsste ich dann Einspruch einlegen oder wird das dann automatisch vom Amt nicht genehmigt? Wie wäre denn dann die einzuhaltende Abstandsfläche wenn es eine gibt bei 1,80 Meter? Wie hoch könnte sowas genehmigt werden?
     
  7. #7 b0012sm, 30.03.2016
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    Gesetz über das Nachbarrecht
    (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996



    § 11

    Tote Einfriedigungen

    (1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

    (2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

    (3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

    (4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.


    Das habe ich gefunden. Leider verstehe ich es nicht?
     
  8. Baumal

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    gehen wir von einer nicht landwirtschaftlichen genutzen fläche aus.

    da muß dein nachbar die mauer bei 1.80m höhe, mit wenigstens
    30cm abstand, zur grundstücksgrenze errichten.
     
  9. #9 b0012sm, 30.03.2016
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    Und bei einer Scheune/Stall, die landwirtwirtschaftlich genutzt werden wären es dann mindestens 50cm, und in meinem Fall 80 cm?

    Prüft das das Amt dann ab?

    Kann ich vom Nachbar die Vermessung verlangen, da ich ja jtzt auch nicht mehr die Grenze weiss?
     
  10. Baumal

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    vom amt wurde doch eine nachbarschaftsbefragung zugestellt.

    möchtest du die mauer, weshalb auch immer nicht, einspruch einlegen.
    und dich auf das nachbarrechtgesetz BW berufen.
     
  11. #11 SirSydom, 30.03.2016
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    Vielleicht will er nicht der Buhmann sein und hofft, dass das Amt auch so nicht genehmigt.. ?
     
  12. #12 b0012sm, 30.03.2016
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    genau so ist es! Und wenn es mit 80 cm Abstand zur Grenze gebehmigt würde, würde mir das auch reichen. Dann wäre nämlich die Gerüststellung möglichhttp://www.bauexpertenforum.de/images/icons/icon10.png
     
  13. #13 Bauliesl, 30.03.2016
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    Es geht aber im Gesetz darum, ob Dein Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird. Meiner Meinung nach reicht es nicht aus, dass da eine Scheune steht. Zumindest interpretiere ich das Gesetz so.
    Insofern kannst Du meiner Meinung nach nur dann erfolgreich Einspruch einlegen, wenn Du Dein Grundstück landwirtschaftlich nutzt. Tust Du das?
     
  14. #14 b0012sm, 30.03.2016
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    Ja

    was müsste ich dann tun?
     
  15. #15 Bauliesl, 30.03.2016
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    Einspruch einlegen unter Verweis auf §11 Abs.1 NRG.
     
  16. #16 SirSydom, 30.03.2016
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    Interessante Interpretiation. Warum soll eine 1,80m hohe Mauer an der Grenze zulässig sein, wenn §11 (2) auch bei "sonstigen Grundstücken" einen Grenzabstand bei Mauern > 1,50 fordert ??

    Aber nochmal zum Gerüst: auch wenn die Mauer da nicht steht, darfst du da nicht ohne weiteres das Gerüst in Nachbars Garten stellen..
     
  17. #17 Bauliesl, 30.03.2016
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    Stimmt. Ich hab nicht richtig gelesen.....

    Ne, Moment mal - hab ich jetzt einen totalen Fehler?
    Ich lese das so:
    landwirtschaftlich genutzt, dann 50 + Mehrhöhe über 1,50
    sonstig genutzt: Mehrhöhe (ohne die 50cm vorweg)
     
  18. #18 Villert, 30.03.2016
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    wenn du deinem naxhbarn jetzt die mauer versaust... ist der doch erste der dein gerüst abbauen lässt sobald es 51cm in anspruch nimmt. kann man ds nicht ohne streit regeln? bringt doch nix
     
  19. #19 Ralf Wortmann, 30.03.2016
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    Ich kenne mich im NRG von Baden-Württemberg nicht aus, aber vielleicht hilft dieser Text aus einer Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein bisschen weiter:

    ----------------------------------------------------------------------------
    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. April 2014 – 3 S 1564/13 –, Rn. 35:

    Aus den Gründen:

    „Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Das Nachbarrechtsgesetz enthält in den §§ 11 ff Regelungen über „Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen“. Nach § 11 Abs. 2 NRG müssen bspw. tote Einfriedigungen gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einen Grenzabstand entsprechend der „Mehrhöhe“ einhalten, die über 1,50 m hinausgeht, woraus folgt, dass tote Einfriedigungen, die zu solchen Grundstücken keinen Abstand einhalten, nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Mit Hecken bis 1,80 m ist gemäß § 12 Abs. 1 NRG ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der “Mehrhöhe“ größerer Abstand einzuhalten. Einfriedigungen, die bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO darstellen, unterliegen ferner den sich aus § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergebenden Einschränkungen.“
    --------------------------------------------------------------------------------

    Danach hat eine Mauer mit einer Höhe von 1,80 m bereits gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einen Grenzabstand von 0,30 m einzuhalten. Bei einem "landwirtschaftlich genutzten" Grundstück wäre ein Grenzabstand von 0,50 m + 0,30 m = 0,80 m einzuhalten.

    Was ich allerdings nicht weiß ist, wie die Rechtsprechung in Stuttgart die „landwirtschaftliche Nutzung“ interpretiert. Bei uns in Sachsen-Anhalt gibt es mit § 24 Abs. 2 NbG LSA eine ähnliche Vorschrift, allerdings differenzierter:
    ----------------------------------------------------
    „(2) Von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, müssen Einfriedungen auf Verlangen des Nachbarn oder der Nachbarin 0,5 Meter zurückbleiben. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.“
    ----------------------------------------------------------

    In jener LSA-Norm ist klar ersichtlich, dass es um die Erleichterung der Bodenbearbeitung, z.B. bei Ackerland geht. Der Pflug, der Mähdrescher oder der Trecker sollen einen ausreichend großen Schwenkbereich haben, der die Größe der Ackerfläche nicht reduziert, um rangieren zu können.

    Wenn das auch bei euch in Ba-Wü der Zweck des Ganzen ist, könnte es sein, dass die Rechtsprechung da Einschränkungen macht. Ein solcher Schwenkbereich zur Ackerbestellung wäre bei deinem Grundstück neben der Mauer wahrscheinlich nicht erforderlich, oder?
     
  20. Baumal

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    ich möchte auch nicht oft der buhmann sein.
    irgendwelche rechtsvorschriften haben aber
    bei genauem nachdenken, meist ihre berechtigung.

    ich heize doch durch eine spielstrasse mit meinem PKW, auch nicht
    mit 93 km/h lang.
     
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