einmessen Carport

Diskutiere einmessen Carport im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; HAllo, ich bin dabei ein Carport zu bauen und stell mir gerade die Frage , wenn das Carport vom Katasteramt eingemessen wird, was wird...

  1. #1 Snewi133, 06.06.2011
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    HAllo,

    ich bin dabei ein Carport zu bauen und stell mir gerade die Frage , wenn das Carport vom Katasteramt eingemessen wird, was wird eingemessen?
    Die Stützen oder das aufgehende Mauerwerk oder wird der Dachüberstand mit eingemessen?

    Gruß
    Snewi
     
  2. #2 Stefan79, 06.06.2011
    Stefan79

    Stefan79 Gast

    Im Normalfall wird das aufsteigende Mauerwerk aufgemessen, es sei denn, der Dachüberstand ist "bedeutend", besitzt also eine gewisse Größe / Tiefe. Bei einem Carport ist i.d.R. das "aufsteigende Mauerwerk" den Stützen gleichgestellt.
    Anders kann es sein, wenn Du einen massiven Anbau / Abstellraum hast und daran das Carport, wo die Stützen nicht in Verlängerung der Mauer sitzen. Dann werden beide Gebäudeteile getrennt gemessen, also ein Versatz erzeugt.

    Gruß, Stefan
     
  3. #3 Snewi133, 06.06.2011
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    Super und wie groß darf der Überstand sein um nicht mehr als bedeutend zu gelten?

    Gruß
     
  4. #4 Stefan79, 06.06.2011
    Stefan79

    Stefan79 Gast

    Unabhängig mal davon, ob das Gebäude überhaupt gemessen werden muss:

    Ist es ein freistehendes Carport ohne geschlossenen Anbau (und es ist einmessungspflichtig) dann wird der Dachüberstand angehalten und nicht das Ständerwerk (wenn es "innerhalb" der Überdachung liegt).
    Wenn aber ein massiver Anbau vorhanden ist und die Überdachung ist kleiner als 20cm wird diese i.d.R. nicht dargestellt.

    EDIT: Vielleicht noch als Ergänzung: Steht das Gebäude alleine wird das eingemessen, was das Gebäude "aus der Vogelperspektive" darstellt - und das ist eben das Carport inkl. Dachüberstand und nicht die Pfeiler.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 06.06.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Liebe Leute, antwortet mit Fachwissen oder lasst es bleiben!!!!
    Hier gehts nämlich schon wieder bunt durcheinander.

    1) Einmessungspflicht besteht für alle Gebäude(teile) auf einem Grundstück!!! Unabhängig von deren Nutzung, Benennung und Genehmigungspflicht bzw- freiheit!

    2) Ist die Frage, worauf die Frage zielt.
    An sich wird ein Carport ja nach den Regeln der NBauO beantragt bzw angezeigt und auch so errichtet.
    Worum geht es also? Darum, dass grösser gebaut als beantragt/angezeigt wurde? Um Grenzabstände? Um die Länge auf der Grenze? Um unklare Vermassung in den Antragszeichnungen? Um eine andere Anordnung auf dem Grundstück als beantragt/angezeigt?

    3) Egal um was es geht - ein Maß von 20 cm spielt dabei ganz sicher keine Geige!!!
     
  6. #6 Snewi133, 06.06.2011
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    Also es geht darum, dass es beantragt worden ist und jetzt um den Dachüberstand max 30cm größer werden soll! Nicht das ich hinterher zurückbauen darf :-)

    Gruß
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 06.06.2011
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    Wie wurde denn beantragt? Mit Dachüberstand (Maß??) oder ohne.
    Und grenzständig, 1 m Abstand, 3 m+ Abstand??
    Baulinie/-grenze?

    Ich sags mal so. Ein Carport mit ausreichendem Grenzabstand (3 m oder mehr), der weit genug von allen Aussengrenzen des Baufensters wegsteht und ohne Dachüberstand beantragt wurde, kann einen Dachüberstand von 30 cm bekommen.
    Wurde schon mit Dachüberstand geplant, knallt es meistens. Da kommen dann auch so "Kleinigkeiten" wie GRZ/GFZ usw. ins Spiel
    Soll der Carport noch in den Grenzabstandsbereich, wirds auch mit der 9 m Max-Länge kribbelig.

    Usw usw usw.
     
  8. #8 Snewi133, 06.06.2011
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    Es wurde ohne Dachüberstand beantragt!
    Vom Ständerwerk zur Grenze sind noch ca 40cm vorhanden!

    Gruß
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 06.06.2011
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    DAS ist doch sowieso unzulässig!!!

    In Nds geht nur:
    • Direkt an die Grenze (Dann 0,00 Dachüberstand)
    • 1 m Abstand (- max 50 cm Dachüberstand = Abstand zwischen Regenrinne und Grenze min. 50 cm)
    • 3 m und mehr (wieder - max. 50 cm Dachüberstand)

    ALLES andere ist baurechtswidrig und sowieso von Rückbau bedroht!!!
     
  10. #10 Snewi133, 06.06.2011
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    Upps, und was ist wenn das Carport nicht parallel zur Grenze verläuft sondern vorne weniger (30cm) und hinten (80cm) beträgt! Das auf einer Länge von 8,77 und alles ohne Dachüberstand beantragt! Es soll aber einer von 30cm gemacht werden somit hätte ich vorne 0.00cm zur Grenze und hinten 50cm!

    Gruß
     
  11. #11 Stefan79, 06.06.2011
    Stefan79

    Stefan79 Gast

    Nach kurzer Klärung mit Ralf vielleicht noch ein, zwei Anmerkungen dazu:

    Wir haben erstmal festgestellt, dass Vermesser und Baufachleute unterschiedliche Sprachen sprechen und ich vielleicht mit meiner "allgemeinen Formulierung" nicht unbedingt zum besseren Verständnis beigetragen habe.

    Bei der Vermessung zählt erstmal nicht, was beantragt wurde. Das kann die Vermessungsstelle (Katasteramt oder ÖbVI) nicht wissen und ob es rechtens ist kann auch nicht beurteilt werden.

    Zu dem Thema "ob es gemessen werden muss": Wie groß ist denn das Carport und ist es an einer oder mehreren Seiten geschlossen bzw. besitzt es einen Anbau? Ist es zu allen Seiten offen und kleiner als 25qm muss es auch nicht eingemessen werden (Grundlage NVermG). Ist es tlw. geschlossen dann reichen auch 20qm um es einmessen zu müssen. Ist ein Anbau dabei gilt die zusammenhängende Fläche (Anbau + Carport) und hier kommen wieder die 20qm als Grundlage zu Tragen. Es könnte also sein, dass das Carport gar nicht gemessen werden muss. Daraus würde ich schließen, dass eine Überprüfung an Hand der Einmessung nicht unbedingt erfolgen kann. Denn die Vermessungsstelle wird sich nicht an das Bauamt wenden und denen mitteilen, dass Du evtl. rechtswidrig gebaut hast.

    Ich hoffe, das nun einigermaßen wiedergegeben zu haben, ansonsten bitte meine Beiträge löschen um hier keine fehlerhaften Aussagen in's Forum zu stellen.

    Gruß, Stefan
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 06.06.2011
    Ralf Dühlmeyer

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