muss Dachüberstand ins Baufenster?

Diskutiere muss Dachüberstand ins Baufenster? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, Wir sind noch in der Grundrissplanung, stoßen jetzt aber teilweise an die Grenzen des Baufensters. Die zulässige Tiefe sind 12,5m. Diese...

  1. #1 jfzmobil, 26.04.2011
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    Hallo,

    Wir sind noch in der Grundrissplanung, stoßen jetzt aber teilweise an die Grenzen des Baufensters. Die zulässige Tiefe sind 12,5m. Diese würden wir eigentlich auch mit den Ausenwänden ausnutzen. Allerdings haben wir an diesen beiden Traufseiten ja noch jeweils 60cm Dachüberstand. Muss der auch mit eingerechnet werden, so daß die Tiefe des Gebäudes maximal 11,3m betragen darf? Oder zählt für das Baufenster der Dachüberstand nicht?

    Bauplatz ist in Baden-Württemberg.

    In der Landesbauordnung finde ich nur einen Absatz über Abstandsflächen, aber nicht direkt über Baufenster.

    "(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht
    1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
    2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten
    und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben."


    Im Bebauungsplan habe ich nur folgendes gefunden, was aber nicht auf Dachüberstände eingeht. Ausserdem wird die LBO nirgendwo im Bebauungsplan erwähnt, so daß ich nicht weiss, ob diese hier zur Anwendung kommt.

    "Überschreiten der Baugrenze § 23 (3) BauNVO
    Untergeordnete Gebäudeteile wie Erker, Balkone, Veranden, Wintergärten und Treppenanlagen dürfen in ihrer Summe die Baugrenzen und Abgrenzungen unterschiedlicher Gebäudehöhen auf 50% der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes bis zu max. 2 m Tiefe überschreiten."

    Kann man irgendwo nun rauslesen, daß die Dachüberstände für die Baugrenze egal sind?
     
  2. #2 Wieland, 26.04.2011
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    Egal sind die Dachüberstände nicht, zur überbauten Fläche zählen auch Dachüberstände,
    meist bleiben diese bei der Berechnung unberücksichtigt, sofern keine Stützen
    Pfetten darunter sind aus denen sich Visuell ein Baukörper ablesen lässt.
    ( Aussergewöhnlich große Dachüberstände ) ?

    Grüße
     
  3. #3 passivbauer, 26.04.2011
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    Einen Vermesser fragen - der kann solche Dinge beantworten. M.M. nach Dachüberstände bis auf 2m an die Grenze in diesem Fall - aber bitte Rat beim Vermesser einholen.
     
  4. sepp

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    für baugrenzen, baulinien ist die aussenhülle des gebäudes maßgebend, wenn besagte vorbauten, dachüberstände die max. ausladung einhalten und abstandsflächen nicht entgegenstehen.
    allerdings sollte der bauvorlagenberechtigte das wissen!
     
  5. #5 Der Bauberater, 27.04.2011
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    Nach § 16 Abs. 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung ... die Größe der Grundfläche ... festzusetzen.

    Demnach sollte die Außenwand bis auf die Baugrenze möglich sein. Der Dachüberstand ist außen vor.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 27.04.2011
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    Für die späteren Leser:

    Das gilt nicht überall so:
    In Niedersachsen z.B. gilt ein Dachüberstand bis 50 cm als unbeachtlich, darüber hinaus ist er mit zu berücksichtigen!
     
  7. #7 jfzmobil, 03.05.2011
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    Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.
    Anfrage beim Stadtplanungsamt läuft, aber ich weiss nicht wie lange die Antwort üblicherweise braucht. Von daher freue ich mich natürlich wenn ich hier vorher eine belastbare Antwort finde.

    Genau das hätte ich am liebsten in einem Gesetzestext gefunden ;)

    Also für den Laien:
    - Größe der Grundfläche ist definiert durch Aussenwände und nicht durch Dachüberstände
    - Das Baufenster ist dieses Maß der baulichen Nutzung

    Habe ich das somit richtig verstanden? Das würde ja genau das sein, was ich suche?

    Was ich halt auch gefunden habe ist dieser Absatz. Da stellt sich mir die Frage, inwiefern hierfür Dachüberstände als Gebäudeteil zählen.
    "§ 23 (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden."


    Gibt es hierfür einen Gesetztext? Das würde mir die Suche nach einer Entsprechung im BaWü-Text einfacher machen.

    Generell eine Frage:
    Stehen Baugrenzen und Abstandsflächen in direktem Zusammenhang? Oder kann man daraus, daß Gebäudeteile für Abstandsflächen unerheblich sind noch lange nicht schließen, daß diese auch für Baugrenzen unerheblich sind?

    und hat hier noch nie jemand in irgend einem Bundesland schonmal diese Fragestellung gehabt und eine offizielle Antwort einer Behörde gekriegt?
     
  8. #8 mastehr, 20.08.2011
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    Ist dann der volle Dachüberstand oder nur der Teil, der 50 cm überschreitet, zu berücksichtigen?

    Was ist mit der Regenrinne? Ist diese untergeordnet oder muss sie auch berücksichtigt werden?
     
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