Teilabnahmen möglich oder nur eine Endabnahme? – Sicherheitseinbehalt wann zahlen?

Diskutiere Teilabnahmen möglich oder nur eine Endabnahme? – Sicherheitseinbehalt wann zahlen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe folgende Fragen bezüglich der Abnahme bestimmter Gewerke unseres Hauses, da unsere Generalübernehmer darauf drängt, schon einige...

  1. swisha

    swisha

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    Hallo,
    ich habe folgende Fragen bezüglich der Abnahme bestimmter Gewerke unseres Hauses, da unsere Generalübernehmer darauf drängt, schon einige Gewerke vor Fertigstellung des gesamten Hauses abnehmen zu lassen, damit wir die 10% Sicherheitseinbehalt, die wir von jeder Rate einbehalten haben, schon vor Endabnahme zahlen.
    Zahlungsplan:
    In unserem Zahlungsplan heißt es: Von jeder Rate werden 90% ausgezahlt. Der Sicherheitseinbehalt von 10% wird nach Abnahme und Mängelbeseitigung ausgezahlt.
    Bauwerkvertrag:
    Im Bauwerkvertrag heißt es unter dem § zur Abnahme, dass die Übergabe des fertigen Objekts durch schriftliches Übergabeprotokoll erfolgt.
    Es wird aber nicht darüber geschrieben, dass auch Teilabnahmen erfolgen können.

    Meine Fragen lauten daher,
    -ist eine Teilabnahme von bestimmten Gewerken zulässig,

    -muss ich danach die 10% Sicherheitseinbehalt für dieses Gewerk zahlen,

    -kann ich von einem abgenommenen Gewerk, dass keine Mängel hatte, weiterhin den Sicherheitseinbehalt zurückbehalten, wenn ein anderes Gewerk Mängel aufweist, die kostenmäßig den Sicherheitseinbehalt dieses Gewerks übersteigen,

    -muss ich bei diesen Teilabnahmen den Generalübernehmer schon darauf hinweisen, dass ich mir das Recht vorbehalte für jeden Tag der Verzögerung 100 € einzubehalten (Vereinbarung zur nicht fristgerechten Fertigstellung)?
     
  2. #2 Baufuchs, 17.08.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Du hast doch eine klare vertragliche Regelung.

    1.) Abnahme erfolgt, wenn das Objekt fertiggestellt ist
    2.) Sicherheitseinbehalt wird ausbezahlt, wenn Abnahme erfolgt u. Mängel beseitigt sind.

    Da Teilabnahmen nicht vereinbart sind, gibts auch keine Veranlassung dem Wunsch des Unternehmers nachzukommen.

    BGB oder VOB Vertrag ?
     
  3. Julius

    Julius

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    Genau!
    Laß Dich NICHT auf Teilabnahmen ein.

    Das hätte nämlich u.a. auch zur Folge, daß für zwischenzeitliche Schäden an jenen Teilen nicht mehr der GU haftet, sondern Du! Und wie willst Du sowas im Baubetrieb verhindern und ggf. nachweisen?
    Außerdem sinkt bei manchen mit jeder Zahlung die Motivation zur zügigen Fertigstellung...
     
  4. swisha

    swisha

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    Soweit der Werkvertrag nichts weiteres Bestimmt geltend ergänzend die Vorschriften der VOB.

    Zum § Abnahme und Zahlungsweisen sind keine BGB Vorschriften aufgeführt, somit gilt die VOB.
     
  5. lawyer

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    ... glaub ich nicht. :D Die wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag wäre juristisch zu prüfen.
     
  6. #6 Baufuchs, 17.08.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das Gegenteil stimmt, sofern nix aufgeführt ist, gilt BGB.
     
  7. swisha

    swisha

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    was würde dies in diesem Fall für einen Unterschied bedeuten (BGB oder VOB)?
     
  8. #8 Baufuchs, 21.08.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Unterschied ist doch erst mal wurscht.

    Du hast ja keinen "Entweder VOB oder auch BGB Vertrag".

    Beantworte doch mal einfach die Frage, welchen Vertrag Du abgeschlossen hast.
     
  9. Eric

    Eric

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    Man kann - wonach Swisha ja ausdrücklich fragt - auch umgekehrt argumentieren:

    Wenn auch nach der VOB/B keine Teilabnahme geschuldet wäre, wäre es wurscht, ob hier zwischen dem Fragesteller als Verbraucher und dem GÜ als Unternehmer ein VOB-Bauvertrag zustandegekommen ist.

    1. Rechtslage nach BGB:
    Teilabnahmen sind nach § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass Teilabnahmen im Vertrag vereinbart worden sind und auch die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt worden ist.

    Hier (-), da die Parteien die förmliche Abnahme nach Fertigstellung des Gesamtwerks vereinbart haben:

    2. Rechtslage nach VOB/B:

    § 12 Nr. 2 VOB/B ermöglicht Teilabnahmen

    - auf Verlangen ( von AG oder AN )
    - für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

    Hier hat der GÜ die Teilabnahme verlangt.

    Frage ist also nur noch, ob es sich bei den vom GÜ geschuldeten Einzelgewerken um in sich " abgeschlossen " Teilleistungen handelt.

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Teilleistung selbständig und unabhängig voll allen weiteren geschuldeten Teilleistungen hinsichtlichlich ihrer Funktionsfähigkeit und in Bezug auf ihre vorgesehene Nutzung berurteilen läßt.

    Beispiele:

    a.) AN erhält in einem Vertrag den Auftrag zum Abriß eines vorhandenen Gebäudes und der Erstellung eines neuen Gebäudes. Dann sind Abriß und Neubau zwei in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Der AN könnte also nach dem Abriß zur Abnahme auffordern. Gegenstand der Abnahme wäre dann, daß der Altbau mit allen zugehörigen Baustoffen ordnungsgemäß vom Grundstück entfernt ist.

    b.) Der AG erteilt dem AN den Auftrag mehrere selbständige EFH in einem Baugebiet zu erstellen. Dann kann der AN nach Fertigstellung jedes einzelnen EFH dessen Abnahme verlangen. Er muß also die Abnahme nicht bis zur Fertigstellung aller Häuswer zurückstellen.

    Hier baut ein Verbraucher und kein Unternehmer. Das Haus sollte offensichtlich schlüsselfertig erstellt werden. Die mit dem Vertrag angestrebte Nutzung bezieht sich auf das Haus als Ganzes und nicht auf einzelne Gewerke, z.B. Geschosse im Rohbau oder Rohbau mit Dach usw. Damit kann der Verbraucher nichts anfangen. Außerdem läßt sich ein EFH wegen des notwendigen Zusammenwirkens aller Teile nur nach der Fertigstellung auf seine Funktionstauglichkeit überprüfen.

    Mithin sind die Einzelgewerke auch keine abnahmefähigen Teilleistungen nach VOB/B.

    Im Übrigen: Auch zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossene VOB-Bauverträge sind wirksam. Die Frage ist nur, ob einzelne Klauseln der VOB/B im Verhältnis zum Verbraucher nach §§ 305 BGB ff zu eliminieren sind.

    Die §§ 305 ff BGB gelten von vornherein nicht, wenn der Verbraucher die Geltung der VOB/B selbst verlangt ( z.B. sein Archtekt empfiehlt einen VOB-Bauvertrag abzuschließen und der Bauherr fordert dies dann vom Unternehmer ). In diesem Fall ist der Verbraucher nämlich selbst Verwender von AGB, d.h. der VOB/B.

    Nur wenn der Unternehmer den Abschluß eines VOB-Bauvertrages einseitig fordert, findet zu Gunsten des Bauherrn eine Inhaltskontrolle statt, d.h. der Bauherr kann sich die " Rosinen " aus dem VOB/B herauspicken und ihm nachteilige Regeln aus der VOB/B herausschießen.

    In Bezug auf § 12 Nr. 2 VOB/B stellt sich die Abgrenzung aber nicht, weil auch diese Vorschrift dem GÜ keinen Anspruch auf Teilabnahmen gibt ( s.o.).

    Im Übrigen würde § 12 Nr. 2 VOB/B einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, weil § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischenzeitlich Teilabnahmen zuläßt, mithin § 12 Nr. 2 VOB/B keinen Verstoß gegen die Leitbildfunktion des BGB mehr darstellt.
     
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