Vorschrift über Fenstereinbau zur Höhe

Diskutiere Vorschrift über Fenstereinbau zur Höhe im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Hallo, in unserem Naubau sind uns jetzt die beiden Küchenfenster aufgefallen. Auf unseren Bauplänen sind sämtliche Fenster wohl nur nach der...

  1. #1 herrmann95, 20.01.2010
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    Hallo,

    in unserem Naubau sind uns jetzt die beiden Küchenfenster aufgefallen. Auf unseren Bauplänen sind sämtliche Fenster wohl nur nach der Breite nicht auch nach der Höhe/Länge vermast.

    Alle Fenster sind jedoch länglich, also rechteckig. Nur die beiden Fenster in der Küche sind quadratisch und haben daher ein anderes äußeres Erscheinungsbild, was stört.

    Weiter hatten wir festgelegt, dass die Fensterbank auf OK FFB 91 cm kommen soll und das Fenster auf 96 cm. Die Fenster wurden aber zu hoch eingebaut. Sprich, der GÜ will jetzt unter den Kunsstoffrahmen einen (weiteren) Blind-Rahmen setzen, damit die Höhe der Fensterbank passt.
    Meine Frau ist jedoch auch recht klein und hätte das Fenster insgesamt tiefer, also die 5 cm, ohne den Blimndrahmen. Der GÜ meint jedoch, dass er dazu nicht verpflichtet sei.

    Deshalb meine beiden Fragen:
    1. Gibt es eine Vorschrift, wann von Oberkante Fertig-Fußboden aus betrachtet spätestens die Glasfläche beginnen muss, sprich ab wann man durchs Fenster schauen können muss?
    2. Entspricht es der Technik innen noch einen Blindrahmen zu setzen, damit die vertraglich vereinbarte Fensterbankhöhe eingehalten werden kann, oder hätte das Fenster eben so eingebaut werden müssen, dass die vereinbarte Höhe der Fensterbank auch ohne zusätzlichen Blindrahmen möglich gewesen wäre?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.
     
  2. #2 Olaf (†), 20.01.2010
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    1. nein
    2. kann, muss aber nicht
    Zusatzantwort:
    Irgendwie sollte es aber Usus sein, dass der vertragsgerechte Zustand geliefert wird. Und eine Verbreiterung gehört im engeren Sinne nicht zum Fenster. Was Ihr haben wolltet habt Ihr doch klar definiert
     
  3. #3 wasweissich, 20.01.2010
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    wasweissich Gast

    hiiiiiiiiiiiiilfe
     
  4. #4 herrmann95, 20.01.2010
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    erstmal danke.
    theoretisch bekommen wir ja das was wir vereinbart haben auch dann, wenn er noch einen blindrahmen drunter schraubt, es sei denn man stellt sich auf den Standpunkt, dass der Blindrahmen nicht zum Fenster gehört. Ist dieser Standpunkt haltbar und sicher?
     
  5. stevie

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    Falls unter dem Fenster auch Küchenschränke verbaut werden sollen, sollte auch die
    Höhe der Arbeitsplatte bedacht werden (evtl. auch eine Abschlußleiste zur Wand?)

    Falls Arbeitsplatte kann diese auch in die Fensternische eingepasst werden und die
    Fensterbank ersetzen...

    Gruß Stephan
     
  6. #6 herrmann95, 20.01.2010
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    Ich habe jetzt noch mal auf unserer Bauzeichnung nachgeschaut. Dort heisst es zu den Küchenfenstern wie folgt:
    " OK Innenschale auf 96 cm ab OKFF; Arbeitsplattenhöhe 91 cm; Arbeitsplatte läuft nichts ins Fenster"

    Was heisst den OK Innenschale??

    Fakt ist die Unterkante desd Fensterrahmens ist 102 cm von OKFF entfernt. Da die Fensterbank wegen der Küche zwingend auf 91 cm muss, will jetzt GÜ einen Blindrahmen unterhalb des Fensterrahmens setzen, um das fehlende Stück auszugleichen. Das wollen wir nicht, weil das Fenster tiefer soll, da man dann auch besser rausschauen kann. Stellt das einen Mangel dar oder nicht? Entscheidend dürfte sein, was OK Innenschale heisst?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2010
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    Oberkante der tragenden (inneren) Wandscheibe.
    Also Rohbrüstung im Mauerwerk
     
  8. #8 herrmann95, 20.01.2010
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    Da muss ich leider nochmal nachfragen:
    Unsere Wände sind aus YTONG. Die Wand hört in einer Höhe von 91 cm OKFF auf, da soll die Fensterbank drauf. Jetzt ist das Fenster aber nicht direkt dadrauf montiert, sondern ca. 11 cm höher als diese Wand. Sehe ich das richtig, dass diese von mir beschriebene Wand die Innenschale ist, so dass 5 cm höher hätte das Fenster gesetzt werden müssen, so dass es tatsächlich einen Mangel darstellt. Sollte meine Beschriebung nicht verständlich sein, bitte einfach nochmal melden :-)
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2010
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    Ja. Nein. Vielleicht. Oder auch ganz anders.

    Auf gut Deutsch - das wird einer dieser Fälle, bei denen mensch sich 5 Jahre streiten kann, um dann 50 € Minderung zu kriegen.

    Wenn OK Brüstung jetzt auf 91 liegt, dann müssten da noch 5 cm drauf.
    Und es ist unüblich, ohne Grund Fenster unten aufzudoppeln.
    Was hilft das? NICHTS.

    Denn dazu müssten sich ein Sachverständiger (vom Gericht) und ein Richter finden, die das auch so sehen. Und der Richter müsste dann noch so viel Arsch in der Hose haben, die Änderung des Fensters ins Urteil zu schreiben.
    Und das Urteil müsste die nächste Instanz überleben.

    Noch Fragen?
     
  10. #10 herrmann95, 20.01.2010
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    Liegt denn die OK Brüstung jetzt auf 91cm oder auf 96 cm? Das verstehe ich nicht. Die Wand hört bei 91 cm auf, sprich die Fensterbank läge bei 91 cm. Das Fenster fängt aber von unten gemessen erst bei 105 cm an.
    Fakt ist aber doch dann, dass nach den Vorgaben im Bauplan das Fenster bei 96 cm hätte beginnen sollen und nicht bei 105 cm, also Mangel. Sie schreiben ja auch, dass das Setzen einer Blindverblendung unüblich ist. Das sehe ich auch so. Hätten die das Fenster noch 10 cm höher eingebaut, hätte man einen Blindrahmen von 20 cm genommen oder wie?

    Wenn das Fenster doch, wenn ich Sie so richtig verstanden habe, zu hoch gesetzt wurde und damit eindeutig nicht nach den Vorgaben der Zeichnung, dann sehe ich nicht, warum ich mich damit abfinden sollte. Denn wenn meine "kleine" Frau in Abstand zum Fenster steht, kann sie kaum rausschauen, jedenfalls nur in einem seltsamen Verhältnis.

    Heisst den OK Innenschale auf 96 cm zwingend, dass damit auch die Unterkante des Fensterrahmens auf 96 cm hätte gemusst?
     
  11. #11 Olaf (†), 20.01.2010
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    War...

    Ralf so schwer zu verstehen?
    Dass das nicht richtig richtig ist bezweifelt doch gar keiner. Brauchen wir auch gar nicht drüber weiter zu diskutieren.
    Die Frage ist in welcher Zeit mit welchem Aufwand zu welchen Kosten ein anderes Ergebnis durch Dich zu erzielen ist.
     
  12. #12 herrmann95, 20.01.2010
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    habe ich schon verstanden; was ich nur noch nicht verstehe, und das würde ich gerne verstehen, ist, ob das Maß der OK Innenschale eigentlich auch zwingend das Maß für den Beginn des Fensterrahmens bedeutet.
    Weil wenn das sicher ist, muss ich mich entscheiden, ob ich mich dann auf einen Streit einlasse, oder nicht. Da könnt ihr mir dann natürlich - leider :-) - nicht bei helfen und auch nicht die Entscheidung abnehmen.
     
  13. #13 Jürgen Jung, 20.01.2010
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    das wird wie Ralf schon sagte, so ausgehen: http://de.wikipedia.org/wiki/Hornberger_Schie%C3%9Fen

    Also das Gespräch suchen, dem Unternehmer die Situation nocheinmal darlegen, dann eine vernünftige Einigung finden und das Fenster austauschen lassen, wenn dies noch möglich ist.

    Jetzt mag es weh tun, aber 1 einem Jahr ärgert ihr euch immer noch über das "hohe" Fenster und über Gerichtstermine, die immer ungünstig liegen, Zeit und Geld und Nerven kosten.

    Der Unternehmer wird ja auch wissen, dass nicht alles "koscher" ist, oder würde er euch die Belndrahmenverbreiterung berechnen?

    Gruß aus Hannover
     
  14. #14 herrmann95, 20.01.2010
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    [​IMG]

    das ist mal ein Foto von dem Fenster beim Blower-Door-Test. Da wo abgeklebt ist und die Fensterbank drauf soll haben wir eine Höhe von 96 cm. Da wo der untere Fensterrahmen beginnt haben wir eine Höhe von 105 cm.

    Bitte sagt mir noch, wo jetzt die OK Brüstung ist, damit ich da dann mal messen kann, oder sieht man die OK Brüstung auf dem Bild nicht?
     
  15. #15 Pelztier, 20.01.2010
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    Versuch doch einfach Dich mit deinem BU zu einigen, mach 50/50 für ein neues höheres Fenster das entsprechend niedriger montiert wird. Deine 50% Anteil ist immer noch viel viel weniger als der ganze Ärger den du durch weitere Streitigkeiten hast. Wenns ganz dumm läuft würde ich auch selbst ein neues Fenster bezahlen.
    Und ich weiß wie schwer es ist eine solche Kröte zu schlucken wenn man eigentlich im Recht ist und es dem anderen gerne zeigen würde. Aber was solls, in paar Monaten ist Dein Groll verraucht und Deine Nerven und Dein Geldbeutel geschont.

    Gruß Andre
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2010
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    Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben

    1. Lt. Vertrag muss das Mauerwerk im Fensterloch 96 cm ÜBER OKFF enden, ist also derzeit 5 cm zu tief.
    2. Es gibt keine DIN/Vorschrift/Regel, wieviel cm oberhalb der MW-Brüstung das Glas beginnen muss. Kann auch gar nicht sein, weil es viel zu viele Einflüsse auf das Maß gibt.
    3. Es bleibt also nur der juristische Anspruch des Kunden (hier Bauherr) auf die "mittlere Qualität und Güte", auch das "Übliche" genannt.
    4. Üblich sind 1 cm Fuge + Blendrahmen + Flügelrahmen - Überdeckung der beiden. Also in 80 % der Fälle 8 - 12 cm
    .
    Soweit, so gut.
    Wenn aber der GÜ/GU/BT sich nicht bewegt, muss ihn wer anders bewegen.
    Damit sind wir wieder beim Rechtsstreit und dem Richter, der einen Austausch für nicht angemessen hält und eine Minderung von 50 € festschreibt - nach 5 Jahren und 2 Instanzen. Und 5.000 € Verfahrenskosten für den Bauherren.

    Für 4.950 € gibts ein thermisch getrenntes Holz-Alu-Fenster, Ug 0,6, innenvergoldeten Schrauben und Platin-Rollladenpanzer. Samt 5 Jahren Putzservice.
     
  17. Julius

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    Ich sehe das anders!

    Offenbar liegt eine nachträgliche Planungsänderung seitens des AG vor - oder zumindest ein kapitales Mißverständnis.

    Denn vereinbart wurde ein Fenster, dessen Fensterbank höher liegt als die Arbeitsplatte.
    Nun plötzlich soll das auf gleiche Höhe. Womöglich sogar mit in die Fensternische laufender AP?
    Also: Geändert warum? Und wann?

    Vertragsgemäß wäre, wenn nun die Brüstung noch ein Stück hochgemauert würde, so daß die Verbreiterung verdeckt wird!
    Das ist aber seitens des AG nicht gewollt.

    Eigentlich solltest Du froh über die jetzige Version (mit der unteren Verbreiterung) sein. Denn ein Fensterflügel, der so knapp über der Arbeitsfläche schwenkt, ist hochgradig unpraktisch! Der schiebt beim Öffnen alle Dinge zur Seite...

    Und daß die Frau nun nicht durchs Fenster sehen kann, vermag ich auch nicht zu glauben. Sonst könnte sie auf jener Fläche (immerhin in 91cm Höhe, also bewußt höher als gewöhnlich!) nämlich auch nicht arbeiten.
     
  18. #18 herrmann95, 20.01.2010
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    es gab keine Planungsänderung; ich hatte mich lediglich mal verschrieben; Arbeitsplatte auf 91 cm, Fenster und Brüstung auf 96 cm, so war es im Plan und so sollte es auch ausgeführt werden. Tatsächlich ist das Fenster nun auf 105 cm und die 91 cm Fensterbank stimmen. Differenz soll ausgeglichen werden durch Blendrahmen.

    Ich werde jetzt nochmal Kontakt mit dem GÜ aufnehmen und wir werden uns einigen. Ich hoffe es jedenfalls. Was für Kosten kommen denn da zusammen für 2 Fenster? Fenster raus, neues Fenster her und tiefer einbauen?
     
  19. #19 Olaf (†), 20.01.2010
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    Ich...

    fass es ja wohl nicht - habt Ihr nix besseres zu tun?
    Wir hjaben es mit einem optischen Mangel zu tun: Und was der Wert ist hat Ralf ja schon abgeschätzt.
    Apropo aus- und wieder einbauen. Sind das die beiden einzigen fenster in der Fassadenseite? Ansonsten reden wir nämlich auch noch über die obere Flucht.
     
  20. #20 herrmann95, 20.01.2010
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    ne, es sind nicht die einzigen auf dieser fassade; wegen der oberen flucht müssen neue fenster her, eben solche, die 5 cm länger sind; wir würden uns ewig schwarz ärgern; deswegen bin ich ja auch bereit, einen teil der kosten zu übernehmen und wollte auch gerne wissen, wie hoch die wohl so liegen werden; meine beiden bisherigen fenster sind ja nach wie vor neu, die kann der fb ja weiter verwenden; 500 € insgesamt???
     
Thema: Vorschrift über Fenstereinbau zur Höhe
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