Garage über Haus gehoben

Diskutiere Garage über Haus gehoben im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, ein Nachbar hat heute eine Garage aufgestellt bekommen. Dazu kam ein großer Autokran. Entsetzt musste ich feststellen, dass...

  1. #1 Bodengucker, 23.10.2007
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    Hallo zusammen,

    ein Nachbar hat heute eine Garage aufgestellt bekommen. Dazu kam ein großer Autokran.
    Entsetzt musste ich feststellen, dass der Kranfüher die Garage in ca. 15- 20 m über mein Haus hinweg zum Standort gehoben hat. Da war ich nicht begeistert.
    Ok, die Garage steht und es nichts passiert. Da aber evtl. noch ein andere Nachbar eine Garage will und diese zwingend über ein Haus gehoben werden muss (entweder meins oder das Nachbarhaus (das ist nicht das Haus des Garagenaufstellers)), habe ich nun die Frage:

    Muss ich das akzeptieren ?

    Wenn das Ding runterfällt ist nicht nur mein Haus, sondern auch die Familie hin und das finde ich nicht lustig.

    Gruß
    Bodengucker
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 23.10.2007
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    Analog zu der Vorschrift ...

    ... dass bei Bauarbeiten zwar der Kranarm über ein Nachbarhaus schwenken darf, nicht jedoch die angehängte Last
    sach ich mal, das ist nicht in Ordnung.

    Zumindest hätten Sie vorher gefragt/informiert werden müssen.

    Bei normalen nachbarschaftlichen Verhältnissen kann man sich da sicher einigen und während der "Operation" das Haus verlassen (nachdem man einen Blick in die Haftpflichtversicherung des Garagenaufstellers geworfen hat :Roll ).
     
  3. #3 HolzhausWolli, 29.10.2007
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    Du solltest...

    ...sowas schon akzeptieren und zulassen, alleine schon aus Gründen einer guten Nachbarschaft. Ich nehme an daß es keine andere Möglichkeit gibt die Garagen zu platzieren.

    Gleichwohl kannst Du erwarten, daß der Nachbar Dich formell informiert.

    Daß sich zum Zeitpunkt des Hubes niemand im Haus aufhalten sollte ist selbstredend und sogar vorgeschrieben.

    Im unwahrscheinlichen Fall eines Schadens tritt die Haftpflichtversicherers des Kranvermieters, nicht die des Garagenherstellers ein. Diese deckt üblicherweise Schäden "an Dritten" bis mehrere Mio ab.

    Ebenso unwahrscheinlich, jedoch realistischer ist allerdings daß die Abstützung des Kranes aufgrund etwaigem schlechten Untergrund nachgibt und ein Kran umstürzen kann. Achte doch einfach beim nächsten mal darauf inwieweit der verantwortliche Kranfahrer die einzelnen Stützteller großflächig unterlegt. Sollten Dir Gräben, Verrohrungen oder andere Dinge im Bereich der Abstützung bekannt sein mußt Du unbedingt darauf hinweisen!!!
     
  4. drulli

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    Das klingt ja so, als sei er dazu verpflichtet.
    In dem Fall würde ich lieber nicht hingucken, sonst bin ich auch noch dran, wenn ich ein Rohr darunter vergesse.
    Dann lieber mit der Familie auf Kosten des Nachbarn in's nächste Cafe o.ä...
     
  5. #5 Bodengucker, 29.10.2007
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    Hallo,


    Die Garage hätte mit einer 210 Grad Drehung über einen (privat) leeren !!! Parkplatz und über das Haus des Garagenbestellers ohne Probleme geführt werden können, oder mit einer 150 Grad Drehung über 3 Reihenhäuser. Alle Familien in den Reihenhäusern waren nicht informiert und im Haus. :mauer:mauer:mauer Gerade dass ist das fatale.

    Ich habe das Kranunternehmen angeschrieben und bekam nur die Antwort: der Sicherheitsbeauftragte wird das Personal nach VGB 9 Kran (oder so ähnlich) einweisen.

    :respekt Das war immerhin ein 280 t Kran.

    Dass der Nachbar nicht fragt ist nicht verwunderlich. Er war aber gar nicht zu Hause als die Garage kam.


    Gruß
    Bodengucker
     
  6. #6 HolzhausWolli, 14.11.2007
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    @Drulli: Im Allgemeinen Leben sollte wohl jeder permanent auf eine SchadensVERMEIDUNG bedacht sein, wenn es im Rahmen seiner Möglichkeiten und/oder Kenntnisse liegt. Zu wissen, daß da etwas im Boden liegt, was beschädigt werden kann, dies nicht mitzuteilen und ins Cafe zu gehen ist einfach nur ignorant und -sorry- ziemlich dumm an der Sache vorbei! Ich nehme an, daß Du Deinen Nachbarn auch nur dann auf seinen Wohnhausbrand hinweist wenn die Flammen ggf. auf Dein Haus überschlagen könnten, oder?:mauer

    @ Bodengucker: In der VBG 9 sind die Sicherheitsregeln für den Kranbetrieb geregelt nicht mehr aber auch nicht weniger. Wie Du schreibst gab es durch aus die Möglichkeit anders -also nicht über Deins sondern über das des Bauherrn- zu schwenken. Demnach mußte es einen bestimmten Grund geben, daß es nicht gemacht wurde (Stromleitungen? hinterer Schwenkradius?). In aller Regel sucht der verantwortliche Kranführer den kürzesten und einfachsten Weg eine Last von A nach B zu heben. Beim nächsten mal sprich den Kranfahrer bitte direkt an, erkläre ihm Deine Bedenken und Du wirst sehen, daß er Dir entweder den Grund erklärt oder er wird möglicherweise sensibilisiert, zunächst zu warten bis die Häuser leer sind.
    Außerdem: Der Bauherr muß ja nicht zugegen sein, es reicht ja daß er am Vortag kurz Bescheid gibt.
     
  7. drulli

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    @HolzhausWolli:
    Es ging mir dabei um die gesetzliche, nicht die moralische Verpflichtung. Natürlich muss jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in seiner Umgebung zur Schadensbegrenzung beitragen. Das 'muss' als gesetzliche Verpflichtung ausgelegt könnte bedeuten, dass ich bei Unterlassung (gar nicht mal fahrlässig oder mutwillig, sondern z.B. das Rohr einfach nur vergessen...) im Schadensfall mit in die Haftung genommen würde, und das kann's ja wohl nicht sein.
    Grüße!
    Uli
     
  8. #8 HolzhausWolli, 14.11.2007
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    @Drulli: So ist es ja auch nicht!

    Meine Formulierung "mußt" hätte ebenso "solltest" heißen können.

    Mir ging es nicht um die gesetzliche Schadensregelung wenn ein Schaden entstanden ist, sondern um einen dringenden praktischen Rat an den Betroffenen (Bodengucker) beim kommenden Kraneinsatz.

    Übrigens: Nehmen wir an, er würde auf eine Kanalverrohrung im betreffenden Bereich hinweisen, so kann ihn aber niemand dafür haftbar machen, daß er z.B. eine Gasleitung nicht erwähnt ob er sie vergessen hat oder nicht kennt. Er hätte noch nicht einmal rechtliche Folgen zu befürchten wenn er zuschaut wie der Schaden eintritt obwohl er es besser wußte. Hier gilt zunächst (und i.d.R. schlußendlich) das Verursacher- und nicht das Verhinderungsprinzip.
     
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