Grundsteuer B korrekt berechnet?!

Diskutiere Grundsteuer B korrekt berechnet?! im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen! Wir haben im Jahr 2005 ein EFH + ELW (155qm/65qm) gebaut und sind im Januar 2006 eingezogen. Als Grundsteuer wurden 30,01€...

  1. heiti

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    Hallo zusammen!

    Wir haben im Jahr 2005 ein EFH + ELW (155qm/65qm) gebaut und sind im Januar 2006 eingezogen. Als Grundsteuer wurden 30,01€ berechnet.
    Nun haben wir Wohn-/Teileigentum gebildet (Mutter die ELW, meine Frau und ich die Hauptwohnung) und haben Post vom Finanzamt bzw. der Stadt bekommen, nachdem Einheitswert etc. neu berechnet wurden.
    Wir sollen nun 469,92€(!!!!) zahlen, also fast das 16fache!!!!! (ELW 147,36€, HW 322,56€) Das kann doch nicht sein...???!!! Was müsst ihr denn so zahlen? Gibt es jemanden hier im Forum, der evtl. in einer ähnlichen Situation ist?
    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Gruß,
    HEITI
     
  2. #2 stammreim, 29.04.2007
    stammreim

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    Hallo Heiti,:winken

    ich bin zwar nicht vom Fach, vermute aber das das Problem der Einheitswert ist. Bitte schaue dir mal an, ob der bereits rechtskräftig festgestellt ist, oder ob da vielleicht noch ein Einspruch möglich ist. Ich habe im Februar auch zu unserer Grundsteuer hier vergeblich nach Hilfe gesucht.

    Wenn der Einheitswert nicht wesentlich verändert wurde, solltest du mal prüfen, ob sich der Verfielfältiger geändert hat, der ist für "EFH in Anlage 7" und für "ZFH in Anlage 8" unterschiedlich festgelegt. Eventuell hat das etwas mit der Teilung zu tun!?
     
  3. heiti

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    Danke...

    ...für deine Antwort, stammreim!
    Also das der Einheitswert nun höher ausfallen würde, war uns ja klar. Die Info habe ich auf telefonische Nachfrage auch vorab schon von einer Dame vom Finanzamt bekommen. Allerdings sagte mir die Dame auch, dass die Kosten für uns anschließend nur unwesentlich höher sein werden. Aber wir bezahlen nun das 16fache(!!!)....da kann doch was nicht stimmen.
    Dann ist mir auch noch aufgefallen, dass bei der Festsetzung auch die Flurflächen mit eingerechnet wurden. Aber die dürfen doch gar nicht mit einbezogen werden, habe ich auf einer Fachseite gelesen. Nur Räume bzw. Flächen, die zur wohnlichen Nutzung dienen sind relevant. Ebenso sind also Hauswirtschaftsraum, Abstellraum und Kelleräume abzuziehen. Und diese Räume sind auch in der Tat nicht berechnet worden, aber eben die Flurflächen.:sleeping Und bei HWR u. Abstellraum sind höhere qm-Werte angesetzt worden, als in der Zeichnung! :boxing
    Und was ist mit einem Büro bzw. Arbeitszimmer?? Auch abziehen?
    Da hätte ich dann übrigens noch eine weitere Frage: wenn doch wirklich NUR Wohnräume in die Berechnung einfließen dürfen, was ist dann mit den Kinderzimmern, die derzeit noch gar nicht genutzt werden, da noch gar keine Kinder da sind...?!!!! Und was ist, wenn wir evtl. niemals Kinder haben werden, weil wir es uns doch noch anders überlegt haben...? Dann sind diese Räume auch in Abzug zu bringen, oder?
    Für weitere Antworten vielen Dank!

    Gruß,
    HEITI
     
  4. Julius

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    Was hat denn die tatsächliche Nutzung damit zu tun??? :irre
     
  5. #5 stammreim, 01.05.2007
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    Habt ihr denn mittlerweile einen Bescheid über den Einheitswert? Ist der denn entsprechend höher, das sich daraus die Summe errechnet?:think

    Das mit den Kinderzimmer ob mit oder ohne Kinder hat nichts zu sagen. Es geht ausschließlich um die Wohnfläche, egal wie diese genutzt wird.:e_smiley_brille02:
     
  6. #6 K Heuer, 02.05.2007
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    vergiss die Aufregung. Die in Deinen Augen zu grosse Erhöhung auf das 16-fache hat nichts mit der Aufteilung zu tun. Die von Dir genannte niedrige Steuer von nur 30 Euro war höchstwahrscheinlich der alte Betrag für das unbebaute Grundstück.
     
  7. heiti

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    @ K Heuer: ja, die 30€ sind die Pauschale für das unbebaute Grundstück gewesen, das ist schon richtig.
    Aber wenn ich im www in diversen Foren doch lese, dass ein EFH in ähnlicher Größenordnung im Schnitt bei ca. 150€ liegt, womit sind dann die 322,56€ in unserem Fall gerechtfertigt...??? Ich find das maßlos überzogen, ´tschuldigung! Werde auf jeden Fall Einspruch einlegen und mal abwarten, wie das Finanzamt sich dazu äußert!
    Was bringt einem dann die ach so tolle Eigenheimzulage, wenn doch ein Großteil des Betrages sofort wieder einkassiert wird...??? SUUUUPER!
    Wenn ich mal fragen darf.....was zahlt ihr denn so an Grundsteuer (für welche Fläche)...?
    Danke für eure Infos!
    Gruß,
    heiti
     
  8. Julius

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    Die Grundsteuer ist (im Gegensatz zur Grunderwerbssteuer) ne rein kommunale Geschichte.
    Jede Gemeinde nimmt da nen anderen Hebesatz, somit sind Vergleiche mit
    Gebäuden in anderen Orten unsinnig!

    Die Höhe der Grundsteuer wird also von zwei Parametern bestimmt:
    -dem Objekt (und dessen Einstufung durch das FA - "Einheitswert")
    -dem örtlichen Multiplikator ("Hebesatz" - Festlegung durch Gemeinderat/Stadtrat)

    Jetzt klar?
     
  9. heiti

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    Danke Julius!
    Auch das war mir wohl bekannt. Bei uns liegt der Hebesatz aktuell bei 305%....ist das viel??? Wie is´n das bei euch?
    Ich bin aber der Meinung, dass der durch das Finanzamt festgelegte Einheitswert einfach deutlich zu hoch angesetzt wurde. Die Gesamtfläche bei uns beträgt 155qm; rechne ich aber nun mal HWR, Abstellraum, Flurflächen etc. raus, dann kommen wir niemals auf die zugrunde gelegten 143qm....
    Außerdem haben die auch noch das Carport mit einbezogen....was soll das denn???
     
  10. heiti

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    Oder Fragen wir mal andersherum....

    ....unsere Hauptwohnung (ca. 155qm) ist im Einheitswertbescheid als Grundstücksart: "Einfamilienhaus im Wohnungs-/Teileigentum" bezeichnet und wir mit einem Einheitswert von 30.217€ was bei einer Multiplizierung der Steuermesszahl (3,5 v. T.) einen Steuermessbetrag von € 105,75 ergibt...:wow Das wiederum mit dem Hebesatz von 305% multipliziert ergibt die 322,56:wow :wow :wow
    Das kann aber doch nicht richtig sein...???!!!:confused:
     
  11. heiti

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    Schaut mal her...

    ...was ich noch tolles im Netz gefunden habe:

    Quelle: http://www.bautipps.de/aktuell/geldundrecht_2048.asp

    Den Einheitswert kritisch prüfen(23.12.2004)
    Hausbesitzer und Erwerber von Bestandsimmobilien sollten den Einheitswert ihres Hauses, der ausschlaggebend für die Höhe der Grundsteuer ist, kritisch prüfen. Hintergrund: Einige Finanzämter sind in der Vergangenheit von den festgelegten Bewertungskriterien abgewichen und haben zu hohe Bewertungen vorgenommen.Die meisten Einfamilienhäuser in Deutschland werden nach dem so genannten Ertragswertverfahren bewertet. Für die Festsetzung des Einheitswertes spielen Faktoren wie die Wohnfläche und Ausstattung des Eigenheims eine wichtige Rolle. Vereinfacht ausgedrückt: Je luxuriöser die Ausstattung der Immobilie und je größer die Wohnfläche, desto höher taxiert der Fiskus das Haus. Doch was ist denn eine gehobene Ausstattung und welche Räume sind der Wohnfläche zuzuschlagen beziehungsweise nach welchen Berechnungsmethoden ist die Wohnfläche zu ermitteln? Einzelne Finanzämter haben es mit diesen Fragen in der Vergangenheit offenbar nicht so genau genommen und mitunter zum Beispiel Räume der Wohnfläche zugerechnet, die nach den rechtlichen Vorgaben nicht zum Wohnbereich gehören. Ein Hausbesitzer hat sich vor Gericht dagegen er-folgreich gewehrt.Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20.11.2003 (AZ 11 K 7093/01 BG) entschieden, an welche Vorschriften sich Finanzämter bei der Bewertung von Einfamilienhäusern zu halten haben.Folgende Punkte wurden dabei herausgehoben:Flächen wie Flure, Hobbyräume und schlecht belichtete Kellerräume sind als Zubehörräume zu werten und daher gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BVO) nicht der Wohnfläche zuzurechnen. Bei der Ermittlung der Wohnfläche dürfen Schwimmbäder und Wintergärten nur zur Hälfte angerechnet werden (§ 44 Abs. 1 Nr.2 II. BVO).Bei Eigennutzung tritt an die Stelle der Jahresrohmiete die so genannte übliche Miete. Diese wird geschätzt, und zwar auf der Grundlage von Mieten, die für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung im Jahre 1963 gezahlt wurden. Kann die übliche Miete für Häuser, die nach dem 1.1.1964 gebaut wurden, nicht aus vermieteten Vergleichsobjekten hergeleitet werden, dienen die Mietspiegel als Hilfsmittel zur Schätzung der üblichen Miete.Tipp: Hausbesitzer, die der Ansicht sind, dass ihr Eigenheim vom Finanzamt nicht nach den oben genannten Kriterien bewertet wurde, sollten gemeinsam mit ihrem Steuerberater prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Antrag auf eine so genannte Wertfortschreibung vorliegen. Das bedeutet: Das Finanzamt wird aufgefordert, die Festsetzung des Einheitswertes zu überprüfen. Fällt dieser niedriger aus, spart der Hausbesitzer Grundsteuer.
     
  12. Julius

    Julius

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    Dann also ab zu Deinem Steuerberater!
    Denn die Details Deines Hauses kennen wir nicht.

    Grundsätzlich war doch das Mißverständnis zu klären, daß Du annahmst, die Vervielfachung des Einheizwertes wäre die Folge der Bildung von Teileigentum. Es war aber offenbar nur so, daß vorher die Bebauung an sich noch überhaupt nicht berücksichtigt war! Der Status "bebaut, aber rechtlich ungeteilt" wurde einfach übersprungen. Der Unterschied ist aber nur sehr gering.

    Unabhängig davon ist die Frage,ob Euer FA die Bewertung korrekt vorgenommen hat.

    Und 305% finde ich preiswert. Meine Stadt verlangt 360% (kommt aber auch ohne Neuverschuldung aus!). Der Durchschnitt kreisfreier Städte im Bezirk Mittelfranken liegt sogar bei 428%...
    Pampa hinterm Wald (Landkreis) ist natürlich i.d.R. billiger.

    Der Bundesdurchschnitt lag 2005 bei 392%, wobei die billigste Gemeinde gar keine Grundsteuer verlangt und die teuerste 900%. Berlin führt mit 600% die "Hitliste" der Bundesländer an.

    Also:
    Wer sich kein Haus leisten kann, sollte sich keines halten. Daß die spezifischen Nebenkosten erheblich höher sind als bei Mietwohnungen, wird häufig übersehen.
     
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