Wann gilt Baugrube als vefüllt?

Diskutiere Wann gilt Baugrube als vefüllt? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen! Wir bauen mit einem GU ein EFH mit Keller. Im Vertrag steht, dass die Arbeitsräume des Kellergeschosses mit vorhandenem...

  1. #1 Parsley, 26.03.2016
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    Hallo zusammen!

    Wir bauen mit einem GU ein EFH mit Keller.
    Im Vertrag steht, dass die Arbeitsräume des Kellergeschosses mit vorhandenem Bodenaushub verfüllt werden.
    Dies ist zum Großteil auch schon im Herbst geschehen. Allerdings blieb noch etwas Aushub übrig und an 2 Hausseiten ist das Gelände noch nicht wieder ganz eben und fällt sichtbar zum Nachbargrundstück ab. Ein Stück vom Keller (10 cm?) schaut an diesen Seiten aus dem Boden.
    Allerdings regnete es am nächsten Arbeitstag, sodass diese Restarbeiten nicht mehr ausgeführt werden konnten (hatten die Arbeiter vier Ort darauf hingewiesen). Dann kam das Gerüst, sodass bis heute die nichts weiter passieren konnte. Dass diese Arbeiten aber noch ausstehen hatten wir gleich nach Aufbau des Gerüts dem Bauleiter und dem Rohbauer (der auch die Verfüllung übernommen hat) mitgeteilt, ohne darauf eine Reaktion zu erhalten.
    Nun meint unser Bauleiter, dass die Grube so als verfüllt gelte und wir uns selbst um den Abtransport des restlichen Bodes bzw. um die Aufschüttung kümmern sollten.
    Das sehen wir anders!

    Bevor wir es jetzt auf einen Streit ankommen lassen, würde ich gerne eure Meinung hören: Gilt ein Arbeitsraum als verfüllt, wenn er am Ende nicht das gleiche Niveau wie vorher (ebenes Gelände) aufweist?

    Viele Grüße
    Parsley
     
  2. Yilmaz

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    Hallo,
    kommt drauf an was vereinbart wurde. Ich vermute diesbzgl. gar nichts.

    Was ist konkret Angeboten worden? Wieviel m³ Überschüssigen boden Abfahren? Wie hoch war die Gelände vorher?
     
  3. #3 Parsley, 26.03.2016
    Parsley

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    Danke für deine Antwort!

    Nein, über das, was im Bauvertrag steht (s.o.) wurde nichts vereinbart.
    Die Auschreibung hat unser GU gemacht. Überschüssiger Boden geht auf unsere Kappe. Das ist ja das Problem ;-)
    Die Frage ist eben, was ist "überschüssig" und was nicht...

    Das Gelände war vorher "platter Acker" (Neubaugebiet). Man sieht deutlich, dass unser Grundstück auf der einen Seite jetzt bestimmt 30 unter dem des Nachbarn liegt und auf der anderen Seite, die wir bemängeln, von links nach rechts um einige Zentimeter abfällt.
     
  4. #4 MoRüBe, 26.03.2016
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Baugrube verfüllen heißt mit Sicherheit nicht! überschüssigen Boden abfahren. Und das Boden übrig bleibt, dazu braucht es noch nicht mal Fachkenntnis. Wenn ich nen Loch ausbuddel und in das Loch was reinstelle, dann ist es logisch, das da was übrig bleibt. Auch wenn Genosse Ulbricht was anderes sagt.

    Überschüssigen Boden einzuplanieren und die Grundstücksgestaltung damit zu betreiben ist auch kein kostenloser Service.

    Da gehen Erwartungshaltung und Auftragserteilung um einiges auseinander
     
  5. #5 Parsley, 26.03.2016
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    DAS ist mir klar!!
    Wenn ich der Meinung wäre, dass der Arbeitsraum komplett verfüllt wäre und dennoch Aushub übrig bleibt: logisch, dass das dann unsere Sache ist!
    Die Frage ist nicht "Wie drücke ich mich um Kosten?" sondern "Ist die Baugrube vollständig aufgefüllt, wenn o.g. Abweichungen vom Ursprungszustand bestehen oder können wir da auf Ausbesserung bestehen?"
     
  6. reezer

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    und welches sind denn nun die "o.g. Abweichungen vom Ursprungszustand" in Bezug auf das Verfüllen der Baugrube?
    du schreibst daß Aushub übrig ist und da Gelände zum Nachbargrundstück abfällt. Das hat aber mit der Verfüllung der Baugrube nichts zu tun
     
  7. #7 Parsley, 26.03.2016
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    Dann habe ich mich da unklar ausgedrückt.
    Ursprungszustand ist ein flacher, ebener Acker (alle Grundstücke eine Fläche).
    Dann wurde der Keller ausgehoben und nach dem Auffüllen ist der Ursprungszustand auf 2 Hausseiten wieder hergestellt: eben, gleiches Niveau wie Nachbargrundstücke.
    Auf einer Seite sieht man, dass vom Haus bis zur Grundstücksgrenze (5m) eine Senke im Bereich der Baugrube entstanden ist, die 30cm tiefer als das Nachbargrundstück ist. Auf der Rückseite des Hauses fällt die Erdoberfläche auf einer Länge von 10m ca. 10cm am Haus entlang ab.
    Es wurde hier also nicht das vorhandene Material genutzt, um auch auf diesen Hausseiten wieder den Ursprungszustand wieder herstellen.

    Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlicher ausgedrückt ;-)
     
  8. #8 MoRüBe, 26.03.2016
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    DAS! war mir klar.

    Es ist nicht Aufgabe, das vorhandene Gelände zu profilieren, wieder herzustellen.

    Du erwartest ganz einfach Leistungen für umme, die nicht beauftragt waren.
     
  9. #9 Gast036816, 26.03.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    kommt auf den inhalt der vertrags an. die letzten 30 cm der auffüllung kann man auch den noch ausstehenden außenanlagearbeiten zuschlagen. ein oberbodenauftrag ist meistens immer erforderlich. ich würde deswegen nicht solch einen aufriss betreiben.

    wenn der vertrag das nicht so genau hergibt, wie du es jetzt wünschst - close your eyes and forget ist!
     
  10. Lebski

    Lebski Gast

    Wenn der Erdbauer nochmal kommen muss, weil ein Gerüst da stand, wird er Anspruch auf die Baustelleneinrichtung haben.

    Möglich ist dann, dass diese 2000 € verschlingt für 2 h Arbeit, dass wird er dann schon einrechnen in die 2000 €.

    Danach braucht mann dann einen Galabau o.ä. und das elbe nochmal. Wozu?
     
  11. #11 Baufuchs, 26.03.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das ist aber nicht der "Ursprungszustand" vor Baugrubenaushub.

    Üblich ist, dass vor Baugrubenaushub der Mutter-/Oberboden abgeschoben wird. Dann wird ausgehoben. Verfüllt wird also bis Ursprungsboden abzüglich Oberbodenabtrag.

    Das ist dann i.d.R. nicht das Niveau der Nachbargrundstücke.
     
  12. #12 planfix, 26.03.2016
    planfix

    planfix Gast

    :bef1003:
    so sehe ich das auch.
     
  13. #13 wasweissich, 26.03.2016
    wasweissich

    wasweissich Gast

    die 10 cm muss man sich jetzt auf der zunge zergehen lassen .... :D

    da dort irgendwo noch eine terrasse ausgehoben wird und wwwn ist die forderung nach einem ursprungzustand im ein paar cm bereich irgendwie ..... albern ?
     
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